rechtigten erfolgt ist, während die Identität der die Nachricht versendenden Person – jedenfalls derzeit und so auch hier – aus technischen Gründen hieraus nicht ersichtlich ist (vgl. BRAK und DAV, beA-Newsletter 8/ 2022 v. 29.9.2022, abrufbar unter www.brak.de). Welcher Rechtsanwalt die Nachricht versandt hat, lässt sich indes über das der betreffenden Nachricht zuzuordnende Nachrichtenjournal nachvollziehen, das erkennen lässt, welcher Nutzer zum Zeitpunkt des Versands an dem Gesellschaftspostfach angemeldet war und unter welchem Benutzernamen der Versand erfolgte (vgl. BRAK und DAV, beA-Newsletter 8/2022 v. 29.9. 2022; a.a.O.). Dies ist – was das Berufungsgericht außer Betracht gelassen hat – zum Nachweis der Personenidentität ausreichend. [33] Die Unwirksamkeit der Einreichung des elektronischen Schriftsatzes kann dagegen nicht damit begründet werden, dass das Gericht die Identität des Versenders nicht über das ihm selbst unmittelbar zugängliche Prüfprotokoll und den zugehörigen vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis feststellen kann. Auch wenn der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 15.7.2022 (BGBl. I S. 1146), mit dem die letztlich in Kraft getretenen Fassungen der Regelungen zum Gesellschaftspostfach eingeführt wurden, davon ausging, dass die Identität des versendenden VHN-Berechtigten zumindest über die Visitenkarte unter der Nutzer-ID angegeben werden sollte (BT-Drs. 20/1672, 26), ist diese Angabe für die Wirksamkeit der Übermittlung nicht maßgeblich, sondern dient allein der erleichterten Feststellbarkeit des für die Wirksamkeit der Ermittlung erforderlichen Umstands, dass die Berufsausübungsgesellschaft durch einen vertretungsberechtigten Rechtsanwalt vertreten wurde (vgl. BT-Drs. 20/ 1672, a.a.O.). [34] Es würde den Zugang einer prozessbevollmächtigten Berufsausübungsgesellschaft – hier – zu der Berufungsinstanz in aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise unzumutbar einschränken, wenn ihr die fehlende Angabe der Identität des versendenden Rechtsanwalts in dem Prüfprotokoll und dem vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis entgegengehalten werden dürfte und ihr der anderweitige Nachweis durch das Nachrichtenjournal versagt würde, obwohl die fehlende Erkennbarkeit der Identität der versendenden Person auf technischen Problemen beruht, die nicht im Einflussbereich der das Gesellschaftspostfach zulässigerweise als sicheren Übermittlungsweg nutzenden prozessbevollmächtigten Berufsausübungsgesellschaft liegen (vgl. Jungbauer/Jungbauer, Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und der ERV, 4. Aufl., § 2 Rn. 36). [35] Dementsprechend ist – was das Berufungsgericht nicht hinreichend in den Blick genommen hat – durch das von der Kl. vorgelegte Nachrichtenjournal nachgewiesen, dass hier derselbe Rechtsanwalt die Berufungsbegründung sowohl signiert als auch über das Gesellschaftspostfach an das Gericht gesandt hat. [36] 3. Nach alledem kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zur erneuten Entscheidung über die Berufung zurückzuverweisen (§ 577 IV1ZPO). ANMERKUNG: Der BGH hat in seinem Beschluss v. 16.9.2025 klare Hinweise zu den Voraussetzungen der Formwirksamkeit der Einreichung eines nicht qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach einer prozessbevollmächtigten anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft (BAG) gegeben. Danach hindere der Umstand, dass das Dokument von einem Rechtsanwalt einfach signiert worden sei, der sichere Übermittlungsweg ihn jedoch nicht als Absender ausweise, eine wirksame Übermittlung bei der Versendung über ein Gesellschaftspostfach nicht. Die Gesellschaft müsse sich notwendigerweise sowohl bei der Signatur als auch bei der Durchführung des Versands durch eine natürliche Person vertreten lassen. Dies sei im entschiedenen Fall ausweislich des vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises erfolgt. Wichtig für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die eine Berufsausübungsgesellschaft vertreten, ist auch nach dieser Entscheidung des BGH, dass ein vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis (VHN) angebracht wird. Diesen bringt das beA-System an, wenn die Gesellschaft durch eine vertretungsberechtigte Person vertreten wird, diese also ermächtigt wird, Schriftsätze für die Gesellschaft über das Gesellschaftspostfach auch ohne qualifizierte elektronische Signatur einzureichen. In der Praxis geschieht dies durch die Vergabe der Rolle „VHN-Berechtigter“. Diese Rolle beschreibt die Rechte von vertretungsberechtigten anwaltlichen Mitgliedern einer BAG, die für diese ohne qualifizierte elektronische Signatur (qeS) elektronische Dokumente versenden dürfen. Erläuterungen zur Erteilung dieser Rolle finden sich im beA-Supportportal: https://portal.beasupport.de/fragen-antworten/kategorie/benutzerverwaltung/bag-berechtigungen. Interessant ist die Entscheidung insb. deshalb, weil sich der BGH außerdem zu der bislang noch ungeklärten und im konkreten Fall auch nicht entscheidungsrelevanten Rechtsfrage äußerte, ob im Falle der Bevollmächtigung einer Berufsausübungsgesellschaft und der Nutzung deren Gesellschaftspostfachs eine Identität zwischen dem einfach signierenden Rechtsanwalt und dem die Versendung vornehmenden Rechtsanwalt erforderlich sei. Diese Frage wird bislang unterschiedlich beurteilt und ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Der BGH stellte zwar fest, dass die Frage in dem vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung bedürfe. Denn die Berufsausübungsgesellschaft sei nachweislich von demjenigen für die ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 470
RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0