BRAK-Mitteilungen 6/2025

lung mittels eines Gesellschaftspostfachs aufgestellten Voraussetzungen und zu der Einreichung der Berufungsbegründung über das Gesellschaftspostfach der prozessbevollmächtigten anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft (im Folgenden auch: Berufsausübungsgesellschaft) durch den Rechtsanwalt, der die Berufungsbegründung signiert hat, nicht beachtet und erwogen hat. [11] 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. [12] Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Berufung nicht als unzulässig verworfen werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Berufungsbegründung der Kl. in einer den Anforderungen des § 130a II 1 Hs. 2 ZPO entsprechenden Weise wirksam als elektronisches Dokument bei dem zuständigen Gericht eingegangen. [13] Nach § 130a III 1 ZPO muss ein elektronisches Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein sicherer Übermittlungsweg ist nach § 130a IV 1 Nr. 2 ZPO unter anderem die Übermittlung zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach §§ 31a und 31b BRAO und der elektronischen Poststelle des Gerichts. [14] Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer wirksamen Einreichung der Berufungsbegründung der Kl. nach diesen Vorgaben verneint. Die Berufungsbegründung der Kl. war i.S.d. § 130a III 1 Hs. 2 ZPO von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg – dem Gesellschaftspostfach der prozessbevollmächtigten Berufsausübungsgesellschaft (§ 130a IV 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 31b BRAO) – eingereicht worden. [15] a) Eine einfache Signatur der Berufungsbegründung von einem für die prozessbevollmächtigte Berufsausübungsgesellschaft vertretungsberechtigten und postulationsfähigen Rechtsanwalt lag vor. Hierfür genügt es, wenn am Ende des Schriftsatzes der Name des Verfassers maschinenschriftlich wiedergegeben ist (vgl. BGH, Beschl. v. 8.7.2025 – VIII ZB 12/25 Rn. 15; v. 9.4. 2025 – XII ZB 599/23, NJW 2025, 2257 Rn. 6; v. 30.11. 2023 – III ZB 4/23, NJW-RR 2024, 331 Rn. 10; v. 7.9. 2022 – XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512 Rn. 10). Dies war hier der Fall. [16] b) Die Berufungsbegründung wurde auch wirksam über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht. [17] aa) Im Zuge der Einführung eines Gesellschaftssicherer Übermittlungsweg postfachs für Berufsausübungsgesellschaften durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe v. 7.7. 2021 (BGBl. I S. 2363) hat der Gesetzgeber durch den in § 130a IV 1 Nr. 2 ZPO eingefügten Verweis auf die Regelung über das Gesellschaftspostfach (§ 31b BRAO) die Übermittlung über ein solches als sicheren Übermittlungsweg qualifiziert, über den eine formwahrende Einreichung von nicht-qualifiziert elektronisch signierten Dokumenten grundsätzlich möglich ist. Dies entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der die Versendung eines Schriftsatzes über ein Gesellschaftspostfach im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens – anders als noch in dem ursprünglichen Entwurf des vorbezeichneten Gesetzes (vgl. BT-Drs. 19/27670, 157) – als sicheren Übermittlungsweg qualifiziert hat, um zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften zu ermöglichen, auf diesem Weg elektronische Dokumente bei Gericht einzureichen, ohne eine qualifizierte elektronische Signatur zu nutzen (vgl. BT-Drs. 19/30516, 50 f., 70). Hierdurch sollte der Regelung in § 59l I 1 BRAO, wonach Berufsausübungsgesellschaften als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte bestellt werden können, auch für den Bereich des Empfangs und der Übermittlung von elektronischen Dokumenten Rechnung getragen werden (vgl. BT-Drs. 19/27670, 342). [18] bb) Während bei einem persönlichen besonderen Anwaltspostfach eine wirksame Übermittlung nichtqualifiziert elektronisch signierter Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg nur durch den Postfachinhaber selbst ausgeführt werden kann und dieser nach § 23 III 5 der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung – RAVPV) das Recht hierzu nicht auf andere Personen übertragen kann, erfolgt bei einem Gesellschaftspostfach notwendigerweise die Versendung durch eine natürliche Person, die mithin nicht Postfachinhaberin ist. Diese Person muss, um eine wirksame Übermittlung eines einfach signierten elektronischen Dokuments über ein Gesellschaftspostfach vornehmen zu können, für die Gesellschaft vertretungsberechtigt und selbst postulationsfähig sein. Denn die Berufsausübungsgesellschaft kann nur durch ihrerseits postulationsfähige vertretungsberechtigte Personen vertreten werden (vgl. § 59l II BRAO). Die Berufsausübungsgesellschaft darf deshalb nach § 23 III 7 RAVPV das Recht, nicht-qualifiziert elektronisch signierte Dokumente für sie auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nur solchen vertretungsberechtigten Rechtsanwälten einräumen, die ihren Beruf in der Berufsausübungsgesellschaft ausüben (sog. VHN-Berechtigte). [19] Um dem Empfänger einer über ein Gesellschaftspostfach versandten Nachricht die Überprüfung der Vertretungsbefugnis und der Postulationsfähigkeit der die Nachricht versendenden natürlichen Person zu ermöglichen, hat die BRAK nach § 20 III Nr. 2 RAVPV zu gewährleisten, dass bei der Übermittlung eines Dokuments mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur über ein Gesellschaftspostfach für den Empfänger feststellbar ist, dass die Nachricht durch einen Rechtsanwalt versandt wurde, der zur Vertretung der Berufsausübungsgesellschaft berechtigt ist. Dies erfolgt BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 467

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