BRAK-Mitteilungen 6/2025

dessen schlechte finanzielle Verhältnisse in Kenntnis gesetzt werden. Der Mandant ist in einem solchen Fall darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit zur Beantragung von Prozesskostenhilfe besteht und im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren kein Anwaltszwang herrscht. Diese Beratung ist vom Mandat als sich unmittelbar aus der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ergebenden möglichen Kostenfolge umfasst. Denn die Anwältin bzw. der Anwalt schuldet eine umfassende und möglichst erschöpfende Belehrung und hat dem Mandanten in den Grenzen des Mandats die Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, um Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind (vgl. OLG Düsseldorf, BRAK-Mitt. 2023, 200 Ls.). GROB BELEIDIGENDE EINGABEN EINES RECHTSANWALTS ZPO§114 II * Grob beleidigende Eingaben gegen Gerichte oder Behörden, die nicht den einzuhaltenden Mindestanforderungen genügen, weil sie keine ernsthafte inhaltliche Sachauseinandersetzung enthalten, sondern im Wesentlichen nur als Vorwand dazu dienen, Beteiligte und Justizorgane zu schmähen und herabzusetzen, sind nicht in der Sache zu bescheiden, sondern als unzulässig zu behandeln. OLG Hamm, Beschl. v. 15.7.2025 – I-26 W 18/25 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: In seinem Schriftsatz hatte der Rechtsanwalt seinen „Protest gegen offensichtliches willkürliches Richterverhalten“ mit Fotografien des während des nationalsozialistischen Unrechtsregimes tätigen Präsidenten des Volksgerichtshofs, Roland Freisler, versehen und in Kommentierungen zu diesen Bildern Parallelen zur Verfahrensführung der Vorinstanz gezogen. Im gleichen Sinne hatte auch bereits das LSG BadenWürttemberg (Beschl. v. 30.11.2016 – L 7 SO 4387/ 16 ER-B – juris) entschieden. Dort hatte sich eine Antragstellerin in ihrer Rechtsmittelschrift an keiner Stelle sachlich mit dem angefochtenen Beschluss und den Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Eilanspruchs auseinandergesetzt. Ihre Schrift bestand vielmehr ausschließlich aus grob beleidigenden Anfeindungen gegen den erstinstanzlich tätig gewordenen Richter am Sozialgericht und den Präsidenten des Sozialgerichts, indem diese u.a. als „Idioten“, „Schreibtischtäter“, „Verbrecher-Richter“, „Monster“, „Kreaturen“ und „Herrscher“ beschimpft und ihnen „rassistisch motivierte“ sowie „kriminelle“ Handlungen respektive „Terrorbehandlungen“ vorgeworfen wurden. Zudem wurde der Richter am Sozialgericht mehrfach in ehrabschneidender Weise u.a. mit Roland Freisler in Verbindung gebracht. ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR EINREICHEN DES SCHRIFTSATZES EINER BAG ÜBER DAS GESELLSCHAFTSPOSTFACH ZPO §§ 522 I 2, 520 II, III, 130a III, IV; BRAO §§ 31a, 31b 1. Zur Formwirksamkeit der Einreichung eines nichtqualifiziert elektronisch signierten Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach einer prozessbevollmächtigten anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft. * 2. Nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es bei der Einreichung eines nicht-qualifiziert elektronisch signierten Dokuments über ein persönliches elektronisches Anwaltspostfach Wirksamkeitsvoraussetzung, dass der das Dokument einfach signierende verantwortliche Prozessbevollmächtigte die Übermittlung über sein beA selbst vornimmt. * 3. Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht ohne weiteres auf die Übermittlung eines nicht-qualifiziert elektronisch signierten Dokuments mittels Gesellschaftspostfach einer prozessbevollmächtigten Berufsausübungsgesellschaft übertragen werden. * 4. Zum einen handelt es sich bei dem Gesellschaftspostfach um ein nicht personengebundenes elektronisches Anwaltspostfach. Zum anderen müssen bei der Prozessbevollmächtigung einer Berufsausübungsgesellschaft sowohl die Signatur als auch der Versand notwendigerweise durch vertretungsberechtigte Anwälte ausgeführt werden. * 5. Vor dem Hintergrund der Vergleichbarkeit der nicht personengebundenen Übermittlungswege mittels eines Gesellschaftspostfachs und eines Behördenpostfachs liegt es nahe, auch im Fall der Übermittlung eines nicht-qualifiziert elektronisch signierten Dokuments für eine prozessbevollmächtigte Berufsausübungsgesellschaft über ein GesellschaftsELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 465

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