BRAK-Mitteilungen 6/2025

SYNDIKUSANWALTSCHAFT ERSTRECKUNG EINER RENTENVERSICHERUNGSBEFREIUNG AUF BEFRISTETE NEBENTÄTIGKEIT SGBVI§6V1und2 * 1. Eine Erstreckung der für eine bestimmte Beschäftigung erteilten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf eine andere, nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung setzt voraus, dass die ursprünglichen Befreiungsvoraussetzungen (Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer) weiterhin vorliegen. * 2. § 6 V 2 SGB VI setzt keine Unterbrechung der befreiten Beschäftigung voraus. Dafür spricht bereits der Wortlaut der Norm, der keine diesbezügliche Beschränkung erkennen lässt. * 3. Auch die Systematik des Gesetzes stützt dieses Ergebnis. Die Regelung des § 6 V 2 SGB VI stellt keinen eigenen Befreiungstatbestand dar, sondern knüpft ausdrücklich an die Befreiung nach § 6 I 1 Nr. 1 und 2 SGB VI an. Eine Erstreckung kann nur bei einer Konnexität mit der ursprünglich befreiten Beschäftigung erfolgen. Die Erstreckung ist daher grundsätzlich akzessorisch zur Befreiung. BSG, Urt. v. 14.5.2025 – B 10/12 R 1/24 R Volltext unter www.brak-mitteilungen.de ERSTRECKUNG EINER RENTENVERSICHERUNGSBEFREIUNG AUF BERUFSFREMDE TÄTIGKEIT SGBVI §6V2 * 1. Für die Beurteilung der Reichweite einer nach § 6 V 2 SGB VI erstreckten Befreiung von der Versicherungspflicht gelten dieselben Maßstäbe wie für eine Befreiung nach § 6 I SGB VI selbst. Auch eine nach § 6 V 2 SGB VI erstreckte Befreiung knüpft allein an die konkrete, für den bestimmten Arbeitgeber verrichtete Beschäftigung an. * 2. Dieselbe Beschäftigung liegt nicht mehr vor, wenn sie für einen anderen Arbeitgeber ausgeübt wird, weil dann ein anderes Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis zu beurteilen ist. Ohne Arbeitgeberwechsel sind nur wesentliche Änderungen der Tätigkeit relevant, soweit sie für den Fortbestand einer Erstreckung der Befreiung nach § 6 V 2 SGB VI bedeutsam sind. Dafür maßgebliche Eigenschaften der Tätigkeit sind u.a. die konkreten inhaltlichen Merkmale der ausgeübten Beschäftigung, die Berufsbezeichnung, berufliche Qualifikation oder Status sowie konkrete Aufgabenstellung und Funktion des Beschäftigten. * 3. Gemäß § 6 V 2 SGB VI beschränkt sich die Befreiung von der Versicherungspflicht in den Fällen des § 6 I 1 Nr. 1 und 2 SGB VI abweichend vom Regelfall des § 6 V 1 SGB VI nicht auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, sondern erstreckt sich auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. * 4. Eine Tätigkeit ist nur dann i.S.d. § 6 V 2 SGB VI vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt, wenn ihre Gesamthöchstdauer spätestens im Zeitpunkt ihrer Aufnahme endgültig feststeht. BSG, Urt. v. 14.5.2025 – B 10/12 R 3/23 R Volltext unter www.brak-mitteilungen.de PROZESSUALES EINIGUNG EINES RECHTSANWALTS OHNE ZUSTIMMUNG DES MANDANTEN BGB § 280; ZPO § 516 III 1. Die Anwendung des kostenrechtlichen Veranlasserprinzips kommt bei Missbrauch der Prozessvollmacht in Betracht. 2. Ein Missbrauch der Prozessvollmacht kann bei Einlegung einer Berufung ohne Zustimmung des bedürftigen Mandanten zu bejahen sein. 3. Es gehört zum Basiswissen eines forensisch tätigen Rechtsanwalts, dass bei einem bedürftigen Mandanten anstatt der Einlegung eines Rechtsmittels innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittel beantragt werden kann. KG, Beschl. v. 17.9.2025 – 20 U 78/25, dazu auch Jungk/Chab/ Grams, BRAK-Mitt. 2025, 437 (in diesem Heft) Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind gehalten, ihren Mandanten auf die Möglichkeit der Beantragung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. den §§ 114 ff. ZPO hinzuweisen, wenn sie über BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 464

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