HINWEISE DER REDAKTION: Ein Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen führt zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrags. Der verbotswidrig geschlossene Vertrag ist nichtig und begründet auch dann keine Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts, wenn sich die Beratung nicht im Nachhinein als wertlos erweist und gebührenpflichtig von einem neuen Anwalt wiederholt werden muss. Selbst bei Zuwiderhandlung gegen umfassende und generelle Tätigkeitsverbote bleiben die Handlungen des Rechtsanwalts wirksam, um die Beteiligten im Interesse der Rechtssicherheit zu schützen. Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn zugleich ein Verstoß gegen § 356 StGB vorliegt, da § 43a BRAO im Verhältnis zu § 356 StGB die weitergehende Regelung ist (vgl. OLG Jena, BRAK-Mitt. 2024, 103 Ls). ZULASSUNG WIEDERZULASSUNG NACH BEGEHUNG VON STRAFTATEN BRAO § 7 Nr. 5 * 1. Auch nach Ablauf von 17 Jahren kann eine Wiederzulassung abgelehnt werden, wenn ein Rechtsanwalt bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus vorgetäuschten Verkehrsunfällen gegen KfzHaftpflichtversicherungen ausdrücklich als Rechtsanwalt gehandelt und damit für sich das besondere Vertrauen in Anspruch genommen und ausgenutzt hat, dass diesem Berufsstand allgemein entgegengebracht wird. * 2. Dies gilt umso mehr, wenn der ehemalige Rechtsanwalt seit der Tatbegehung Schadenswiedergutmachung allein aufgrund eines Titels in Höhe eines im Verhältnis zur Gesamtschadenshöhe geringen Betrags geleistet hat, ansonsten aber über 17 Jahre hinweg keinerlei Bemühungen um Schadenswiedergutmachung ersichtlich sind und sein Verhalten und Vorbringen ein fehlendes Interesse hieran aufzeigen. BGH, Beschl. v. 22.9.2025 – AnwZ (Brfg) 28/25 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de WIEDERZULASSUNG NACH BEGEHUNG VON STRAFTATEN BRAO § 7 Nr. 5 * 1. Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts ist ein Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung von in der Regel 15 bis 20 Jahren erforderlich. * 2. Bindende feste Fristen gibt es insofern aber nicht. * 3. Wurde die Unwürdigkeit durch die Begehung von Straftaten von Seiten des Rechtsanwalts begründet, ist neben der seit der Begehung der letzten Straftat vergangenen Zeitspanne zu berücksichtigen, wie der Bewerber in der Zwischenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist und ob er sich auch ansonsten untadelig geführt hat. * 4. Die Begehung von Vermögensdelikten unter Inanspruchnahme und Ausnutzung eines als Rechtsanwalt entgegengebrachten besonderen Vertrauens erschüttert das Vertrauen der Öffentlichkeit und der Rechtsuchenden in die Integrität der Anwaltschaft als Organ der Rechtspflege in besonderem Maße. * 5. Der bloßen straffreien Führung nach einer Verurteilung während der Bewährungszeit kommt in der Regel kein entscheidendes Gewicht zu. BGH, Beschl. v. 17.6.2025 – AnwZ (Brfg) 13/25 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Eine Straftat mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts setzt nicht zwingend voraus, dass eine Person zu dem Zeitpunkt der Begehung der Straftat auch zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war. Entscheidend ist vielmehr, ob von dieser Person eine Pflicht verletzt wurde, deren Einhaltung zu den zentralen beruflichen Aufgaben eines (späteren) Rechtsanwalts gehört hätte (vgl. Bayerischer AGH, BRAK-Mitt. 2024, 54 Ls.). BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 463
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