BRAK-Mitteilungen 6/2025

Rechtsstreits beurteilt sich nicht nach den geltend gemachten Ansprüchen, sondern nach der zumindest teilweisen Identität des Lebenssachverhalts (Gillmeister, in Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., § 356 StGB Rn. 109). Die häuslichen und ehelichen Beziehungen zwischen den Eheleuten begründen deshalb in Ehesachen dieselbe Rechtssache i.S.d. § 356 StGB, auch wenn aus ihnen verschiedenartige Ansprüche entspringen (MüKoStGB/Schreiner, 4. Aufl. 2022, StGB § 356 Rn. 51; OLG Hamburg, Urt. v. 16.12.2014 – 1 Rev 49/ 14 Rn. 15; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.2.1958 – 2 Ss 14/ 58; RG, Urt. v. 5.7.1926 – III 357/26, RGSt 60, 298). Die dazu getroffenen Feststellungen des LG, wonach der Interessengegensatz bezüglich der Haushaltsgegenstände noch bis zur streitigen Scheidung andauere, tragen deshalb seine rechtliche Bewertung. Zu Recht hat das LG außerdem in der Vertretungsanzeige, der Vorlage der Vollmacht und dem Akteneinsichtsantrag im Scheidungsverfahren eine tatbestandsmäßige Dienstleistung des Angeklagten für den Ehemann der Zeugin P. erblickt (OLG Hamburg, Urt. v. 16.12. 2014 – 1 Rev 49/14 Rn. 19 m.w.N.). d) Die Feststellungen des LG zum subjektiven Tatbestand halten sachlich-rechtlicher Nachprüfung ebenfalls stand. Die Strafkammer hat festgestellt, dass dem Angeklagten bei seiner Tätigkeit im Scheidungsverfahren seine vorherigen Vermittlungsbemühungen bekannt waren und er zumindest billigend in Kauf nahm, dass er sich pflichtwidrig verhielt. Aus den Urteilsausführungen ergibt sich, dass die Strafkammer damit einen bedingten Vorsatz bezüglich der Pflichtwidrigkeit und einen direkten Vorsatz bezüglich der weiteren objektiven Tatbestandsmerkmale festgestellt hat. Es begegnet keinen durchgreifenden revisionsrechtlichen Bedenken, dass die Strafkammer diese Feststellungen nicht ausdrücklich beweiswürdigend unterlegt hat. Die Darstellung der Beweiswürdigung im schriftlichen Urteil kann ihrer Natur nach nicht in dem Sinne erschöpfend sein, dass alle irgendwie denkbaren Gesichtspunkte und Würdigungsvarianten ausdrücklich abgehandelt werden; aus einzelnen denkbaren Lücken der ausdrücklichen Erörterung kann nicht abgeleitet werden, das Tatgericht habe nach den sonstigen Urteilsgründen auf der Hand liegende Wertungsgesichtspunkte nicht bedacht (BGH, Urt. v. 9.1.2025 – 3 StR 111/24 Rn. 51 m.w.N.). Nähere beweiswürdigende Ausführungen zum subjektiven Vorstellungsbild eines Angeklagten sind entbehrlich, wenn sich dieses durch naheliegende Schlussfolgerungen aus dem objektiven Tatbestand ableiten lässt (BGH, Urt. v. 14.12. 1994 – 3 StR 486/94 Rn. 21; BGH, Beschl. v. 26.4. 1990 – 4 StR 186/90 Rn. 6). Die Strafkammer war deshalb im vorliegenden Fall nicht gehalten, seine nach dem festgestellten überschaubaren Sachverhalt und der Qualifikation des Angeklagten naheliegenden Feststellungen näher zu begründen. Das urteilsfremde Vorbringen hierzu, mit dem unter anderem eine fehlende Erinnerung des Angeklagten und ein Kanzleiwechsel behauptet werden, ist revisionsrechtlich ohnehin ohne Belang (statt aller BGH, Urt. v. 3.3.2022 – 5 StR 228/21 Rn. 24). Aufgrund des bedingten Vorsatzes des Angeklagten gebedingter Vorsatz hen die Hilfserwägungen des LG zu einem vermeidbaren Verbotsirrtum ins Leere. Da der Angeklagte die Pflichtwidrigkeit seines Handelns billigend in Kauf nahm, fehlte ihm gerade nicht die Unrechtseinsicht i.S.d. § 17 StGB (BGH, Urt. v. 11.12.2024 – 1 StR 303/24 Rn. 13 m.w.N.). Eine Strafmilderung gem. §§ 17, 49 I StGB war deshalb ausgeschlossen und ist vom LG zu Recht nicht erörtert worden. III. Soweit der Angeklagte auch Rechtsmittel gegen die „getroffenen Beschlüsse“ eingelegt hat, ist dies als Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss auszulegen, die gem. §§ 305a I, 268 I StPO statthaft ist. Die Beschwerde ist unbegründet. Gemäß § 305a I 2 StPO kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass eine angefochtene Anordnung gesetzwidrig ist. Gesetzwidrig ist eine Anordnung, wenn sie dem einschlägigen materiellen Recht (§§ 56a bis 56d, 59a, 68b, 68c StGB) widerspricht, etwa weil sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, oder wenn sie sonst die Grenzen des dem Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (OLG Rostock, Beschl. v. 2.6.2015 – 20 Ws 110/15 Rn. 4 m.w.N.). Dies ist nicht der Fall. Der Bewährungsbeschluss, der u.a. die Zahlung einer Geldauflage von 4.000 Euro anordnet, entspricht dem Gesetz. a) Die Zahlung eines Geldbetrags zugunsten der Staatskasse ist in § 59a II Nr. 3 StGB als möglicher Inhalt des Bewährungsbeschlusses ausdrücklich vorgesehen. Sie soll dem Zweck dienen, im Genugtuungsinteresse für eine fühlbare finanzielle Belastung des Verwarnten zu sorgen, ihm die Verantwortung für das begangene Unrecht vor Augen führen und dadurch präventiv auf ihn einwirken (TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl. 2025, StGB § 59a Rn. 4). Mit der getroffenen Anordnung, die sich ausweislich des Verweises auf eine Literaturstelle auf das Genugtuungsinteresse stützt, hat das LG diesen Zweck und die Grenzen seines Ermessens nicht überschritten. Die Anordnung steht auch nicht außer Verhältnis zum festgestellten Einkommen des Angeklagten. b) Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Verschlechterungsverbot des § 331 StPO der Verhängung der Geldauflage nicht entgegensteht und auf den Beschluss nach § 268a I StPO auch nicht analog anwendbar ist. Diese Rechtsfrage ist bereits geklärt (BGH 4 StR 657/94 bei Kusch, NStZ 1995, 218; KG, Beschl. v. 2.6.2010 – 4 Ws 64/10 – 1 AR 754/10 m.w.N.). Das Revisionsvorbringen gibt dem Senat keinen Anlass, von der gefestigten Rechtsprechung abzuweichen. BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 462

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