BRAK-Mitteilungen 6/2025

[30] Diese Voraussetzungen sind hier nicht dargetan. Der Kl. macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung „hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit günstigerer Rechtsnormen bezüglich der Frage des Zeitpunkts der Rechtsprüfung von Ermessen bei noch nicht rechtskräftigen und vollzogenen Dauerverwaltungsakten“. Diese Frage stellt sich hier schon deshalb nicht, weil – wie ausgeführt – der Widerruf kein Dauerverwaltungsakt ist. Abgesehen davon hat der Kl. nicht aufgezeigt, dass diese Frage klärungsbedürftig ist und warum ein korrigierendes Eingreifen des BGH erforderlich sein soll. Er hat nicht dargelegt, dass, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite diese Frage umstritten ist, sondern lediglich seine persönliche Meinung dargestellt. Dies genügt zur Darlegung von grundsätzlicher Bedeutung nicht (vgl. Senat, Beschl. v. 5.5.2014 – AnwZ (Brfg) 76/13, NJW-RR 2014, 1083 Rn. 5). [31] 3. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 112e S. 2 BRAO, § 124 II Nr. 2 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (vgl. nur Senat, Beschl. v. 4.3.2019 – AnwZ (Brfg) 47/18 Rn. 15 m.w.N.). Das ist nicht der Fall. HINWEISE DER REDAKTION: Vgl. zu diesem Thema auch den Beitrag von Engel, BRAK-Mitt. 2025, 425 (in diesem Heft), der sich u.a. auch mit dem Nachweis sowie dem „Vorholen” und Nachholen von Fortbildungsstunden auseinandersetzt; s. ferner Brede, BRAK-Mitt. 2025, 416 (in diesem Heft) zu Online-Fortbildungsangeboten im Rahmen der Fachwanwaltsfortbildung. Groppler, BRAK-Mitt. 2025, 420 (ebenfalls in diesem Heft) erläutert die Reformen im Recht der Fachanwaltschaften, welche die Satzungsversammlung in ihrer Sitzung am 26.5.2025 beschlossen hat. Diese sind dokumentiert in BRAK-Mitt. 2025, 355 und sind am 1.12.2025 in Kraft getreten. ANWALTLICHE VERTRETUNG NACH ERFOLGLOSER MEDIATION BORA § 18; RDG § 2 III; StGB § 356 I Ein Rechtsanwalt und Mediator handelt pflichtwidrig gem. § 356 StGB, wenn er nach dem Scheitern einer Mediation eine der Parteien gerichtlich vertritt. OLG Celle, Beschl. v. 26.8.2025 – 2 ORs 96/25 AUS DEN GRÜNDEN: I. Das AG Springe hat den Angeklagten am 18.7.2023 wegen Parteiverrats schuldig gesprochen, ihn verwarnt und eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 130 Euro vorbehalten. Daneben hat es in einem Bewährungsbeschluss die Dauer der Bewährungszeit auf ein Jahr festgesetzt und dem Angeklagten die Weisung erteilt, jeden Wohnungs- oder Aufenthaltswechsel anzuzeigen. Die gegen das Urteil des AG eingelegte Berufung des Angeklagten hat das LG mit dem angefochtenen Urteil v. 28.10.2024 verworfen. Zugleich hat es einen neuen Bewährungsbeschluss erlassen, mit dem es dem Angeklagten die Zahlung eines Geldbetrages i.H.v. 4.000 Euro an die Landeskasse auferlegt hat; der weitere Inhalt entspricht dem Bewährungsbeschluss des AG. Der Angeklagte hat gegen das Urteil „unter Einschluss der getroffenen Beschlüsse „Rechtsmittel (Revision)“ eingelegt. II. Die mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten ist unbegründet i.S.d. § 349 II StPO. 1. Die Verfahrensrüge ist bereits unzulässig, weil sie nicht in einer den Anforderungen des § 344 II 2 StPO entsprechenden Weise begründet ist. Die entsprechenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme treffen zu. Die Gegenerklärung des Beschwerdeführers dringt ihnen gegenüber nicht durch. Denn einer wörtlichen Wiedergabe aller Einzelheiten des rügerelevanten Prozessgeschehens bedarf es – ungeachtet ihrer Zweckmäßigkeit – zwar grundsätzlich nicht in jedem Fall, wohl aber einer geschlossenen und vollständigen Darstellung der gestellten Anträge und der darauf ergangenen Entscheidungen (BGH, Urt. v. 23.10.1985 – 3 StR 319/85 Rn. 3). Daran fehlt es. 2. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. a) Nach den vom LG rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nahm der Angeklagte im Oktober 2018 Kontakt zu der Zeugin P. auf. Die schwangere Zeugin hatte wegen einer Ehekrise kurz zuvor die Ehewohnung verlassen müssen und bemühte sich, von ihrem verschiedene Gegenstände zu erlangen, die in der Wohnung verblieben waren. Der Angeklagte stellte sich der Zeugin als Rechtsanwalt und Mediator vor und bot an, zwischen ihr und ihrem Ehemann als „allseitiger“, „unabhängiger“ Mediator einen konstruktiven Dialog zwischen ihr und ihrem Ehemann in die Wege zu leiten. Dabei erklärte er, dass sich der Ehemann um die finanzielle Seite der Mediation kümmern wolle. Die Zeugin P. führte daraufhin ein etwa eineinhalb Stunden dauerndes Gespräch mit dem Angeklagten, in dem sie ihm detailliert ihre Sicht der Eheprobleme und ihren dringenden Bedarf an den Gegenständen schilderte. In der Folgezeit tauschte sich der Angeklagte mit ihr und ihrem BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 460

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