BRAK-Mitteilungen 6/2025

[25] ee) Soweit der Kl. weiter meint, die Geltung des § 15 V 3 FAO auch für vergangene Jahre ergebe sich daraus, dass es sich bei dem Widerruf um einen Dauerverwaltungsakt handele, trifft dies nicht zu. Ein Dauerverwaltungsakt weist die Besonderheit auf, dass seine Wirkung nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern während eines bestimmten Zeitraums eintritt (vgl. BVerwG, NVwZ 2012, 510 Rn. 13). Dies ist bei dem Widerruf der Befugnis, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen, nicht der Fall. Dieser gestaltet die Rechtslage einmalig, indem er diese Befugnis zum Erlöschen bringt (vgl. BVerwGE 51, 359, 361 f. unter 1a (zur Entziehung der Fahrerlaubnis)). [26] ff) Entgegen der Auffassung des Kl. folgt die Geltung von § 15 V 3 FAO auch nicht daraus, dass die Bekl. den Widerruf erst mit ihrer Erklärung v. 28.8.2024 und damit bereits bei Geltung der Neuregelung ergänzend damit begründet hat, dass der Kl. auch die Fortbildungspflicht für das Jahr 2022 nicht erfüllt habe. Denn – wie ausgeführt – findet die Vorschrift erstmals auf die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht im Jahr 2023 Anwendung. Die vorliegende Konstellation bestätigt, dass dies sachgerecht ist und dem Sinn und Zweck der jährlichen Fortbildungspflicht entspricht. Denn die Auffassung des Kl. würde dazu führen, dass ihm entgegen Sinn und Zweck der jährlichen Fortbildungsverpflichtung die Nachholung von Fortbildungen deutlich über das Folgejahr hinaus hätte ermöglicht werden müssen. Eine derartige Privilegierung allein aufgrund der Verzögerung des Widerrufsverfahrens, die zumindest auch durch die pflichtwidrig verzögerte Vorlage von Fortbildungsnachweisen seitens des Kl. verursacht worden war, wäre nicht gerechtfertigt. [27] gg) Auch im Hinblick auf den mit dem Widerruf erfolgten Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Kl. nach Art. 12 I GG war die Bekl. – anders als der Kl. meint – nicht entsprechend der Regelung des § 15 V 3 FAO gehalten, ihm vor dem Widerruf ausdrücklich die Gelegenheit zu geben, die in den Jahren 2021 und 2022 nicht zeitgerecht durchgeführten Fortbildungen nachzuholen. Zwar wäre – wie oben ausgeführt – eine etwa erfolgte Nachholung aus verfassungsrechtlichen Gründen im Rahmen der Entscheidung über den Widerruf zu berücksichtigen gewesen. Verfassungsrechtlich nicht geboten war es indes, den Kl. hierauf ausdrücklich hinzuweisen und ihm die Möglichkeit hierzu einzuräumen. Denn als Fachanwalt musste der Kl. über seine Fortbildungspflicht, seine Pflicht zu deren Nachweis und die zur Verhinderung eines Widerrufs in eingeschränktem Umfang mögliche Nachholung nicht im Kalenderjahr durchgeführter Fortbildungen informiert sein. Der Kl., der mehrfach im Laufe des Jahres 2022 zur Vorlage von Nachweisen für Fortbildungen im Jahr 2021 aufgefordert und bereits mit Schriftsatz der Bekl. v. 12.7.2023 auf die auch für das Jahr 2022 fehlenden Fortbildungen hingewiesen worden war, hätte ausreichend Gelegenheit gehabt, die fehlenden Fortbildungen innerhalb angemessener Frist nachzuholen und damit einen Widerruf möglicherweise zu verhindern. Dies hat er indes nicht getan. Erst im Jahr 2024 hat der Kl. nach eigenem Vorbringen seine Fortbildungspflicht übererfüllt, was nach den zutreffenden und von dem Kl. in seiner Begründung des Zulassungsantrags nicht ernstlich in Frage gestellten Auffassung des AGH wegen des zeitlichen Abstands zu den Jahren, in denen der Kl. die Fortbildungspflicht nicht erfüllt hatte, nicht dazu führte, dass der Widerruf ermessensfehlerhaft ist. [28] Entgegen dem Vorbringen des Kl. ist es nicht der Aufforderungen zur Nachholung Bekl. wegen einer fehlenden Aufforderung zur Nachholung anzulasten, dass er seine in den Jahren 2021 und 2022 nicht erfüllte Fortbildungspflicht nicht mehr rechtzeitig nachholen konnte. Es trifft nicht zu, dass der Kl. – wie er geltend macht – die unterlassenen Fortbildungen nur deshalb nicht früher nachholen konnte, weil er (unzutreffend) von der Erfüllung der Fortbildungspflicht ausgegangen sei und die Bekl. ihn nicht zu einer Nachholung aufgefordert habe. Der Kl. ist trotz mehrfacher Aufforderung seiner Pflicht zur Vorlage von Fortbildungsnachweisen nicht zeitnah nachgekommen und hat es damit selbst verhindert, dass ihn die Bekl. zeitnah auf die fehlende Anerkennungsfähigkeit der von ihm vermeintlich als ausreichend erachteten Fortbildungen hinweisen konnte. Denn der Kl. hat erstmals mit Schriftsatz v. 13.5.2024 konkret vorgetragen, weshalb er von der Erfüllung der Fortbildungspflicht für die Jahre 2021 und 2022 ausging. Erstmals zu diesem Zeitpunkt hätte die Bekl. demnach erkennen können, dass er seiner Fortbildungspflicht nicht genügt hatte und insoweit möglicherweise einem Irrtum über deren Erfüllung unterlegen war. Die Bekl. hätte dem Kl. deshalb auch weder einen Hinweis auf die fehlende Anerkennungsfähigkeit der von ihm als Fortbildung angesehenen Veranstaltungen erteilen noch deshalb eine Frist zur Nachholung der Fortbildungen setzen können, die zu einer früheren als der von ihm ohnehin im Jahr 2024 vorgenommenen, jedoch nicht mehr berücksichtigungsfähigen Nachholung hätte führen können. [29] 2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e S. 2 BRAO, § 124 II Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senat, Beschl. v. 5.4.2019 – AnwZ (Brfg) 2/19 Rn. 13 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer darzulegen. Zur schlüssigen Darlegung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie zu ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des BGH erforderlich ist (vgl. nur Senat, Beschl. v. 5.4.2019, a.a.O.; v. 12.3. 2015 – AnwZ (Brfg) 82/13 Rn. 24; jeweils m.w.N.). BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 459

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0