bildungspflicht ein Widerruf erfolgen müsse, verstieße gegen Art. 12 I 2 GG (vgl. Senat, Beschl. v. 2.4.2001 – AnwZ (B) 37/00, NJW 2001, 1945, 1946 unter 1d). Vielmehr ist im Rahmen der Ermessensentscheidung über einen Widerruf der Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht u.a. auch zu berücksichtigen, ob, in welchem Umfang und wann der Rechtsanwalt die Fortbildung nachgeholt hat (vgl. Senat, Beschl. v. 5.5.2014 – AnwZ (Brfg) 76/13, NJW-RR 2014, 1083 Rn. 10). Allerdings ist hierbei zu bedenken, dass dem Ziel der Fortbildungspflicht, einen – auch der berechtigten Erwartung der Rechtsuchenden entsprechenden – einheitlichen und fortlaufenden Qualitätsstandard eines Fachanwalts zu sichern (vgl. Senat, Beschl. v. 5.5.2014 – AnwZ (Brfg) 76/13, NJW-RR 2014, 1083 Rn. 8), regelmäßig nur bei einer zeitnahen Nachholung der Fortbildung, etwa im Folgejahr, hinreichend Rechnung getragen werden kann. [21] bb) Mit der am 1.10.2023 in Kraft getretenen ReNeuregelung zur Nachholungsmöglichkeit gelung des § 15 V 3 FAO (vgl. BRAK-Mitt. 2023, 245 f.), deren Anwendung der Kl. hier für geboten hält, wurde die Verpflichtung der Rechtsanwaltskammern eingeführt, einem Fachanwalt Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist fehlende Fortbildungsstunden nachzuholen, wenn die Fortbildung nicht oder nicht vollständig nachgewiesen werden kann. Die Pflicht aus § 15 I FAO, die Fortbildung in jedem Kalenderjahr neu zu erfüllen, wurde durch die zu gewährende Möglichkeit der Nachholung innerhalb angemessener Frist indes nicht verändert. Weiterhin führt die Nachholung der Fortbildung nicht dazu, dass der in der unterlassenen Fortbildung liegende Pflichtverstoß nachträglich entfällt. Vielmehr sollte durch die Regelung allein eine Vereinheitlichung der Handhabung eines Widerrufs der Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung gem. § 43c IV 2 BRAO wegen fehlender Erfüllung der Fortbildungspflicht durch die Rechtsanwaltskammern bewirkt und ein Verstoß gegen Art. 12 I GG durch den teilweise von den Rechtsanwaltskammern praktizierten Widerruf ohne Möglichkeit der Nachholung einer unterlassenen Fortbildung binnen angemessener Frist verhindert werden (vgl. Begründung der Vorschläge des Ausschusses 1 der Satzungsversammlung zur Ergänzung von § 15 FAO, S. 3 f., abrufbar unter www.brak.de). Im Hinblick auf den o.g. Sinn und Zweck der jährlichen Fortbildungspflicht ist die Nachholung der nicht erfüllten Fortbildungspflicht jedoch auch weiterhin nur innerhalb eines begrenzten Zeitraums möglich, was darin zum Ausdruck kommt, dass Gelegenheit zur Nachholung nur innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren ist. [22] cc) Entgegen der Auffassung des Kl. ist der AGH Keine Rückwirkung vor diesem Hintergrund zutreffend davon ausgegangen, dass die Verpflichtung der Rechtsanwaltskammern nach § 15 V 3 FAO, dem Fachanwalt Gelegenheit zur Nachholung unterlassener Fortbildungen zu geben, ihre Wirkung erstmals für das Jahr 2023 entfaltet (vgl. Henssler/Prütting/OffermannBurckart, BRAO, 6. Aufl., § 15 FAO Rn. 6a). Die Regelung sieht keine Rückwirkung vor. Vielmehr ist der für die Einführung des § 15 V 3 FAO gegebenen Begründung zu entnehmen, dass diese Verpflichtung erst künftig gelten sollte (vgl. Protokoll der 5. Sitzung der 7. Satzungsversammlung v. 8.5.2023, S. 7, abrufbar unter www.brak.de). Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die – wie ausgeführt – nicht die grundsätzlich jährlich zu erfüllende Fortbildungspflicht aushebeln und eine unbegrenzte Nachholungsmöglichkeit einführen wollte. Dem widerspräche indes die von dem Kl. für geboten gehaltene nachträgliche Verpflichtung der Rechtsanwaltskammern, auch bezüglich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 15 V 3 FAO bereits abgeschlossener Jahre bei Inkrafttreten dieser Regelung im Oktober 2023 noch eine ausdrückliche Aufforderung zur Nachholung der in diesen Jahren unterlassenen Fortbildungen aussprechen zu müssen und eine Nachholung zu ermöglichen, die ansonsten zu diesem Zeitpunkt wegen der grundsätzlich erforderlichen zeitnahen Nachholung für die Jahre vor 2022 nicht und für das Jahr 2022 allenfalls eingeschränkt möglich wäre. Die Eröffnung einer verlängerten Nachholmöglichkeit für bereits abgeschlossene Jahre führte dazu, dass die durch die regelmäßige kalenderbezogene Fortbildungspflicht beabsichtigte gleichmäßige Aufrechterhaltung des gebotenen hohen Qualitätsstandards von Fachanwälten nicht gewährleistet wäre, was von der Neuregelung nicht beabsichtigt war. [23] Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass die Rechtsanwaltskammern in der Regel bei fehlenden Fortbildungsnachweisen für die vorangegangenen Jahre vor dem 1.10.2023 bereits – als ersten Schritt zur Prüfung eines Widerrufs – deren Vorlage angefordert haben und möglicherweise bereits den Widerruf angedroht oder sogar bereits ausgesprochen haben dürften, mangels entsprechender Verpflichtung hierzu ohne stets ausdrücklich die Gelegenheit zur Nachholung gegeben zu haben. Dass mit der Neuregelung in bereits laufende Verfahren eingegriffen und nachträglich eine diese Verfahren ändernde und verzögernde Verpflichtung der Rechtsanwaltskammern, ausdrücklich Gelegenheit zur Nachholung der Fortbildungen zu geben, eingeführt werden sollte, ist nicht ersichtlich. [24] dd) Vor dem Hintergrund, dass sich die Geltung des § 15 V 3 FAO erst für die das Jahr 2023 betreffende Fortbildungspflicht aus der für dessen Einführung gegebenen Begründung sowie dem Sinn und Zweck der Regelung ergibt, kommt – entgegen der Auffassung des Kl. – eine analoge Anwendbarkeit des § 16 I 1 FAO, der die Geltung des jeweils günstigeren Rechts bei Anträgen auf Verleihung der Befugnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung vorsieht, schon mangels Regelungslücke nicht in Betracht. Überdies handelt es sich auch nicht um vergleichbare Sachverhalte. BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 458
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