Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht fachspezifische Vorträge i.S.v. § 15 I FAO handelte. [15] Auch lässt sich dem Vorbringen des Kl. und den BeEinstufung der Inhouse-Schulung scheinigungen nicht entnehmen, ob die Veranstaltungen als anwaltsorientiert oder interdisziplinär eingeordnet werden können, was – wie ausgeführt – bei einer vorrangig auf eine nichtanwaltliche Zielgruppe ausgerichteten Veranstaltung problematisch wäre. Der Kl. hat vorgetragen, bei der I. GmbH handele es sich um ein Fintech Startup mit 20 Mitarbeitern, das in Echtzeit Blockchainanalysen und Industrial Analytics betreibe und diese über mehrere Tochterunternehmen zur Anwendung bringe. Vor diesem Hintergrund liegt es jedenfalls nicht nahe, dass eine Inhouse-Schulung bei dieser Gesellschaft die Kriterien des § 15 I FAO als eine zur Fortbildung eines Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht geeignete anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Aus- oder Fortbildungsveranstaltung erfüllen könnte. Insoweit ist die Sachlage nicht vergleichbar mit einer – vom Kl. vergleichsweise herangezogenen – kanzleiinternen Fortbildungsveranstaltung in einer (größeren) Rechtsanwaltskanzlei, bei der sowohl der Referent als auch die Teilnehmenden Rechtsanwälte sind. Zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Auffassung des AGH, dass der Kl. seine Fortbildungspflicht für 2021 und 2022 nicht erfüllt hat, hätte der Kl. demnach zumindest konkret vortragen müssen, dass und aus welchem Grund die Inhouse-Schulungen als anwaltsorientiert oder interdisziplinär i.S.d. § 15 I FAO eingestuft werden könnten. Hieran fehlt es. [16] (b) Abgesehen davon, dass nach alledem durch den Vortrag und die Bescheinigungen über InhouseSchulungen schon die Teilnahme des Kl. an Fortbildungsveranstaltungen i.S.d. § 15 I FAO nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen ist, fehlte es auch an dem erforderlichen hinreichenden Nachweis der zeitlichen Dauer der Fortbildung. Denn – wie ausgeführt – ist die Dauer der konkreten Vortragszeiten nicht ersichtlich. Weder sind die einzelnen Vorträge zeitlich eingrenzbar benannt noch sind innerhalb der Zeitblöcke abzuziehende allgemeine Veranstaltungsbestandteile und Pausen kenntlich gemacht und von der Gesamtveranstaltungsdauer abgerechnet. [17] (2) Auch der Vortrag des Kl. zu seiner Teilnahme an unzureichender Nachweis externen Beratungsgesprächen im Jahr 2021 im Umfang von 12 Stunden und 52 Minuten sowie die hierzu vorgelegte Teilnahmebestätigung sind nicht geeignet, die Erfüllung der Fortbildungspflicht in diesem Umfang darzulegen und nachzuweisen und damit die Entscheidung des AGH ernstlich in Frage zu stellen. Nach dem Vorbringen des Kl. handelte es sich hierbei um ihm gegenüber als General Councel seiner Arbeitgeberin erfolgte individuelle rechtliche Beratungen durch externe Fachleute zu rechtlichen Fragestellungen, mit denen er sich in dieser Eigenschaft befasst hat. So hat er bspw. geschildert, dass er ein Erlaubnisantragsverfahren nach § 15 WpIG unterstützt habe, dabei diverse Rechtsfragen zu prüfen gewesen seien und er hierzu externe Beratungsgespräche mit verschiedenen externen Beratern – u.a. den in der Bescheinigung genannten Rechtsanwälten und dem dort genannten Steuerberater – geführt habe. [18] Die Durchführung dieser externen Beratungsgeexterne Beratungsgespräche spräche erfüllt – wie der AGH zutreffend entschieden hat – die o.g. Anforderungen an eine Fortbildungsveranstaltung i.S.d. § 15 I FAO nicht. Letztlich handelte es sich bei den Beratungsgesprächen um die Einholung von externem Rechts- und Fachrat im Rahmen der beruflichen Tätigkeit, die zwar für den Kl. mit Erkenntnisgewinn verbunden gewesen sein mag, jedoch keine Fortbildung i.S.v. § 15 FAO darstellt. Vor dem Hintergrund, dass es sich nach dem Vorbringen des Kl. um individuelle Beratungsgespräche gehandelt haben soll, ist die Bestätigung in der nunmehr vorgelegten Teilnahmebescheinigung, wonach die Möglichkeit der Interaktion zwischen den externen Beratern und den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander sichergestellt gewesen sei, nicht nachvollziehbar. Ohnehin enthält auch diese Bescheinigung nur thematische Oberbegriffe und keine Benennung konkreter Themen unter Zuordnung zu einem Berater. [19] b) Das Urteil des AGH wird auch durch das Vorbringen des Kl., die Bekl. habe ihm entgegen § 15 V 3 FAO bei Einbeziehung auch der unterlassenen Fortbildungen für das Jahr 2022 im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens keine Gelegenheit zur Nachholung der Fortbildungen gegeben, nicht ernstlich in Frage gestellt. Der zuletzt auf die Verletzung der Fortbildungspflicht für die Jahre 2021 und 2022 gestützte Widerruf ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die Bekl. dem Kl. nicht ausdrücklich Gelegenheit zur Nachholung der Fortbildungen gegeben hat. Denn hierzu war sie nicht verpflichtet. [20] aa) Nach § 43c IV 2 BRAO kann die Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird. Nach § 15 I FAO ist die Fortbildungspflicht in jedem Kalenderjahr neu zu erfüllen. Die Pflicht, sich in einem bestimmten Jahr fortzubilden, kann nach Ablauf des Jahres nicht mehr erfüllt werden (vgl. Senat, Beschl. v. 5.5.2014 – AnwZ (Brfg) 76/13, NJW-RR 2014, 1083 Rn. 9). Die Nachholung einer Fortbildung führt demnach nicht dazu, dass die ursprüngliche Pflicht aus § 15 I FAO erfüllt wäre. Sie kann jedoch möglicherweise einen ansonsten wegen Nichterfüllung der Fortbildung drohenden, im Ermessen der Rechtsanwaltskammer stehenden Widerruf der Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung verhindern. Denn eine Auslegung von § 15 FAO dahingehend, dass stets bei einmaliger Nichterfüllung der FortBERUFSRECHTE UND PFLICHTEN BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 457
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