[8] Die Veranstaltung muss gem. § 15 I 1 FAO fachspeInteraktionsmöglichkeit erforderlich zifisch und – bei einer hörenden Teilnahme – nach § 15 I 2 FAO anwaltsorientiert oder interdisziplinär sein. Nach dieser seit 1.9.2014 geltenden Regelung muss sich die Veranstaltung zwar nicht ausschließlich an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte richten, sondern kann auch einem weiteren Personenkreis offenstehen. Veranstaltungen, die vorrangig auf eine nichtanwaltliche Zielgruppe ausgerichtet sind, sollten indes bei einer rein hörenden Teilnahme weiterhin nicht als Fortbildung i.S.d. § 15 I FAO anerkannt werden (vgl. Groppler, BRAK-Mitt. 2014, 147; Henssler/Prütting/Offermann-Burckart, a.a.O. Rn. 42). [9] Eine fachspezifische Fortbildungsveranstaltung fachspezifisch, anwaltsorientiert, interdisziplinär setzt einen Bezug zu dem jeweiligen Fachgebiet voraus. Sie dient dem Aufbau, der Vertiefung und der Aktualisierung der bereits vorhandenen Kenntnisse des Fachanwalts und muss dementsprechend besondere theoretische Kenntnisse vermitteln (vgl. Senat, Urt. v. 18.7.2016 – AnwZ (Brfg) 46/ 13, NJW-RR 2016, 1459 Rn. 20 m.w.N.). [10] Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten (§ 15 III FAO), wobei sich diese Zeit auf die Fortbildung selbst beziehen muss und Pausen sowie Unterbrechungen abzuziehen sind (vgl. Hartung/Scharmer/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 8. Aufl., § 15 FAO Rn. 97; Henssler/Prütting/Offermann-Burckart, BRAO, 6. Aufl., § 15 FAO Rn. 73; Quaas, in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 15 FAO Rn. 26). [11] Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen unaufgefordert nachzuweisen (§ 15 V 1 FAO). Die vorgelegten Bescheinigungen müssen so aussagekräftig sein, dass sich aus ihnen ohne weiteres ergibt, ob die Fortbildungsvoraussetzungen eingehalten sind (vgl. AGH NRW, Urt. v. 13.11.2020 – 1 AGH 14/20 Rn. 55; Hartung/Scharmer/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 8. Aufl., § 15 FAO Rn. 97; Weyland/Vossebürger, BRAO, 11. Aufl., § 15 FAO Rn. 7a; BeckOK FAO/Günther, Stand: 1.5.2025, § 15 Rn. 19). Aus ihr muss sich somit zumindest der Name des Veranstalters und des oder der Dozenten, das Thema des Vortrags oder der Vorträge und die tatsächlich auf den Vortragsteil entfallende Zeit ergeben (vgl. AGH NRW, a.a.O.; Hartung/ Scharmer/Scharmer, a.a.O.; Henssler/Prütting/Offermann-Burckart, BRAO, 6. Aufl., § 15 FAO Rn. 73; Quaas, in Gaier/Wolf/Göcken, a.a.O. Rn. 29; BeckOK FAO/Günther, a.a.O.). [12] bb) Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend nicht von der Erfüllung der Fortbildungspflicht durch den Kl. auszugehen. Dem von ihm mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung gehaltenen Vortrag sowie den neu vorgelegten Teilnahmebescheinigungen lässt sich nicht entnehmen, dass der Kl. an Veranstaltungen teilgenommen hat, die die o.g. Anforderungen an eine anrechenbare Fortbildungsveranstaltung i.S.v. § 15 I FAO erfüllen. [13] (1) Der unter Vorlage von Teilnahmebestätigungen in dem Antrag auf Zulassung der Berufung erstmals gehaltene Vortrag des Kl., er habe seine Fortbildungspflicht für die streitgegenständlichen Jahre durch die Teilnahme an von seiner Arbeitgeberin I. GmbH selbst durchgeführten Fortbildungen erfüllt, wobei es sich bei den Referenten um Spezialisten auf den in § 14l FAO genannten Gebieten des Bank- und Kapitalmarktrechts handele, ist nicht ausreichend, um die Erfüllung der Fortbildungspflicht für die Jahre 2021 und 2022 in einer Weise darzulegen und zu belegen, dass sich hieraus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des AGH ergeben könnten. Denn es ist auf Grundlage des Vortrags und der beigefügten Teilnahmebestätigungen nicht ersichtlich, dass es sich während des gesamten bescheinigten Zeitraums um fachspezifische, anwaltsorientierte oder interdisziplinäre sowie der Ausoder Fortbildung dienende Veranstaltungen i.S.d. § 15 I 1 FAO gehandelt hat. [14] (a) Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass insointerne Schulung weit Veranstaltungen i.S.d. § 15 I FAO vorlagen. Ob eine interne Schulung als derartige Veranstaltung anerkannt werden kann, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. Hartung/Scharmer/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 8. Aufl., § 15 FAO Rn. 25 f.; Henssler/Prütting/Offermann-Burckart, BRAO, 6. Aufl., § 15 FAO Rn. 35; Quaas, in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 15 FAO Rn. 17). Erforderlich ist jedenfalls auch hier zumindest, dass es sich nicht lediglich um einen fachlichen Austausch unter Kollegen handelt, sondern dass ein Referent einem Kreis von Zuhörenden ein fachbezogenes Thema strukturiert vermittelt und eine Interaktion zwischen Referent und Teilnehmenden sowie zwischen den Teilnehmenden möglich ist. Dass diese Voraussetzungen erfüllt waren, lässt sich dem Vortrag des Kl. sowie den beigefügten Teilnahmebescheinigungen nicht entnehmen. Dort werden diverse fachliche Oberbegriffe als Veranstaltungsthema und ohne Zuordnung hierzu jeweils mehrere Referenten aufgezählt. Welcher Referent konkret einen Vortrag mit welchem Thema gehalten haben soll, ist hieraus nicht ersichtlich. Ein Tagungsprogramm, aus dem sich derartiges ergeben würde, ist nicht vorgelegt. Die Bezeichnung der Veranstaltung als „Vortragsveranstaltung“ bleibt damit inhaltsleer. Es fehlt dementsprechend auch eine konkrete Zeitangabe, aus der sich die Dauer der Vorträge ergibt. Allein die Benennung zweier Zeitblöcke pro Tag lässt nicht erkennen, ob und in welchem Umfang innerhalb dieser Zeitblöcke anrechenbare Vortragszeiten enthalten sind, zumal ohne konkrete Benennung der Vortragsthemen auf Grundlage der als Thema der Veranstaltung genannten Oberbegriffe nicht beurteilt werden kann, ob es sich insoweit um für einen BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 456
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