BRAK-Mitteilungen 6/2025

BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN *LEITSATZ DER REDAKTION (ORIENTIERUNGSSATZ) INHOUSE-SCHULUNG ALS FACHANWALTSFORTBILDUNG FAO§15 * 1. Für die Anerkennung einer internen Schulung als Fortbildungsveranstaltung i.S.d. § 15 FAO ist jedenfalls erforderlich, dass ein Referent einem Kreis von Zuhörern ein fachbezogenes Thema strukturiert vermittelt und eine Interaktion zwischen Referent und Teilnehmenden sowie zwischen den Teilnehmenden möglich ist. * 2. Mit der im Jahre 2023 in Kraft getretenen Regelung des § 15 V 3 FAO ist die Pflicht der Rechtsanwaltskammern eingeführt worden, einem Fachanwalt Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist fehlende Fortbildungsstunden nachzuholen, wenn die Fortbildung nicht vollständig nachgewiesen werden kann. Die Pflicht aus § 15 I FAO, die Fortbildung in jedem Kalenderjahr neu zu erfüllen, wurde hierdurch aber nicht verändert. * 3. Nach wie vor führt die Nachholung der Fortbildung nicht dazu, dass der in der unterlassenen Fortbildung unterliegende Pflichtverstoß nachträglich entfällt. BGH, Beschl. v. 17.6.2025 – AnwZ (Brfg) 16/25 (berichtigt durch Beschl. v. 12.8.2025) AUS DEN GRÜNDEN: [1] I. Der Kl. ist im Bezirk der Bekl. zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid v. 11.1.2023 widerrief die Bekl. die ihm erteilte Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht“. Die hiergegen gerichtete Klage hat der AGH abgewiesen. Der Kl. beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des AGH. [2] II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 II VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e S. 2 BRAO, § 124a V 2 VwGO). [3] 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e S. 2 BRAO, § 124 II Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschl. v. 29.11.2024 – AnwZ (Brfg) 38/24 Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschl. v. 29.11.2024 – AnwZ (Brfg) 38/24, a.a.O.). [4] Entsprechende Zweifel vermag der Kl. nicht darzulegen. [5] a) Der AGH ist auf Grundlage des erstinstanzlichen Vortrags zutreffend davon ausgegangen, dass der Kl. die ihm gem. § 15 FAO obliegende Fortbildungsverpflichtung für die Jahre 2021 und 2022 nicht erfüllt hat. Die von dem Kl. mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung neu vorgebrachten Umstände vermögen diese Feststellungen des AGH nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Zwar sind sein neuer Vortrag zu in den Jahren 2021 und 2022 durchgeführten Fortbildungen sowie die hierzu vorgelegten Teilnahmebescheinigungen bei der Überprüfung der Richtigkeit des Urteils des AGH zu berücksichtigen (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 3.3.2016 – AnwZ (Brfg) 53/15 Rn. 4 m.w.N.). Die Erfüllung der Fortbildungspflicht für die Jahre 2021 und 2022 ist hiermit jedoch nicht in einer Weise dargelegt und belegt, dass sich hieraus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des AGH ergeben könnten. [6] aa) Nach § 15 I FAO muss derjenige, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Die hier allein im Raum stehende hörende Teilnahme setzt eine anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung voraus. [7] Eine der Aus- oder Fortbildung dienende Veranstaltung i.S.d. § 15 I 2 FAO setzt jedenfalls voraus, dass ein Referent einer gewissen Anzahl an hörenden Teilnehmenden ein fachbezogenes Thema strukturiert i.S. eines Vortrags vermittelt (vgl. Hartung/Scharmer/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 8. Aufl., § 15 FAO Rn. 24 f.; Henssler/Prütting/Offermann-Burckart, BRAO, 6. Aufl., § 15 FAO Rn. 35). Erforderlich ist – wie sich auch aus der Regelung in § 15 II FAO ergibt, mit der Online-Fortbildungen dem Format von Präsenzveranstaltungen angeglichen werden sollten (vgl. Protokoll der 3. Sitzung der 4. Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer, S. 17, abrufbar unter www.brak. de) – die Möglichkeit der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmenden sowie der Teilnehmenden untereinander. Eine derartige Interaktion setzt eine gemeinschaftliche Teilnahme einer Mehrzahl von Teilnehmenden voraus (vgl. Weyland/Vossebürger, BRAO, 11. Aufl., § 15 FAO Rn. 4b; Henssler/Prütting/Offermann-Burckart, a.a.O. Rn. 34 f.). BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 455

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