hen – in die Plattform zu integrieren. Sie betonte, dass das Onlineverfahren den Zugang zum Recht genauso effektiv gewährleisten müsse wie das analoge Verfahren; er dürfe nicht der technischen Effizienz geopfert werden. Die Anwaltschaft stelle wahrscheinlich zu Beginn die größte Nutzergruppe des Onlineverfahrens; schon deshalb sei eine Nachjustierung entsprechend der in ihrer schriftlichen Stellungnahme36 36 Stellungnahme Sabine Fuhrmann zur Anhörung am 15.10.2025. vorgebrachten konkreten Vorschläge unerlässlich. Den Gesetzentwurf beschloss der Bundestag in seiner Sitzung am 13.11.2025. WEITERE BERUFS- UND RECHTSPOLITISCHE AKTIVITÄTEN Im Berichtszeitraum äußerte die BRAK sich zu einer Reihe weiterer gesetzgeberischer Vorhaben. Sie kritisierte insb. die geplante umfassende Modernisierung des Bundespolizeigesetzes, mit der v.a. neue Überwachungsbefugnisse geschaffen werden sollen.37 37 BRAK-Stn.-Nr. 34/2025; dazu Nachr. aus Berlin 18/2025 v. 4.9.2025. Eine massive Beschädigung des Mandatsgeheimnisses sieht sie auch durch die geplanten Änderungen am Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst.38 38 BRAK-Stn.-Nr. 39/2025; dazu Nachr. aus Berlin 19/2025 v. 17.9.2025. Im Bereich des Strafrechts befasste die BRAK sich mit der Sanktionierung von sog. Deep Fakes; sie greift insoweit ihre Kritik zu einem inhaltsgleichen Entwurf aus der vorangegangenen Legislaturperiode auf.39 39 S. dazu BRAK-Stn.-Nr. 75/2024, Nachr. aus Berlin 20/2025 v. 1.10.2025 sowie Suliak, LTO v. 22.9.2025. Beim Referentenentwurf für das sog. Aktivrentengesetz, das für Angestellte im Rentenalter einen Steuerfreibetrag für Hinzuverdienste i.H.v. 2.000 Euro schaffen soll, meldet die BRAK verfassungsrechtliche Zweifel an, weil Selbstständige benachteiligt werden. Vor allem aber übt sie scharfe Kritik an der extrem kurzen Stellungnahmefrist von nur einem Tag, die angesichts der zentralen Bedeutung der Öffentlichkeitsbeteiligung völlig unsachgemäß sei.40 40 BRAK-Stn.-Nr. 49/2025; dazu Nachr. aus Berlin 22/2025 v. 30.10.2025. Außerdem hat die BRAK Stellung genommen zu Gesetzesvorhaben zum EU-Sanktionsstrafrecht,41 41 BRAK-Stn.-Nr. 40/2025 sowie Stn.-Nr. 70/2024; dazu Nachr. aus Berlin 19/2025 v. 17.9.2025. zu geplanten Änderungen im Hochsee-Schutzgesetz,42 42 BRAK-Stn.-Nr. 45/2025; dazu Nachr. aus Berlin 21/2025 v. 15.10.2025. zu dem Gesetzespaket zur Umsetzung der EU-Industrieemissionsrichtlinie,43 43 BRAK-Stn.-Nr. 36/2025; dazu Nachr. aus Berlin 18/2025 v. 4.9.2025. zur digitalen Nachlassermittlung44 44 BRAK-Stn.-Nr. 47/2025; dazu Nachr. aus Berlin 21/2025 v. 15.10.2025. sowie zu der geplanten Neuregelung der Vaterschaftsanfechtung.45 45 BRAK-Stn.-Nr. 38/2025; dazu Nachr. aus Berlin 18/2025 v. 4.9.2025. Qualitätsstandards für familienrechtliche Gutachten Die Broschüre „Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht“ wurde in 3. Auflage durch die Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten herausgegeben, in der juristische, psychologische und medizinische Fachverbände sowie die Bundesrechtsanwalts- und Bundespsychotherapeutenkammer zusammenarbeiten. Die darin formulierten Qualitätsstandards haben sich als Standardwerk zur Beurteilung familienrechtlicher Gutachten etabliert. Als Expertinnen und Experten der BRAK wirkten Rechtsanwältin Karin S. Delerue (BRAK-Ausschuss Familien- und Erbrecht), Rechtsanwalt Prof. Dr. Armin Herb und Rechtsanwalt Sebastian Schulz (beide BRAK-Ausschuss Datenschutzrecht) mit.46 46 Vgl. Nachr. aus Berlin 20/2025 v. 1.10.2025. GUTACHTEN FÜR BUNDESGERICHTE Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde eines Anwalts gegen die Durchsuchung seiner Kanzlei nicht an, kritisierte jedoch die Hamburger Justiz deutlich. Die BRAK hatte zuvor vor den Gefahren für Mandatsgeheimnis und Vertrauensverhältnis gewarnt und eine strengere Verhältnismäßigkeitsprüfung gefordert und für eine stärkere Berücksichtigung der anwaltlichen Vertrauensbeziehung und der Rechte unbeteiligter Dritter plädiert.47 47 Vgl. Nachr. aus Berlin 19/2025 v. 17.9.2025. In einem weiteren Verfahren entschied das BVerfG, dass die bisher geltende Altersgrenze von 70 Jahren für Anwaltsnotarinnen und -notare verfassungswidrig ist;48 48 BVerfG, Urt. v. 23.9.2025 – 1 BvR 1796/23, BRAK-Mitt. 2025, 474 mit Anm. Hontrich/Häming (in diesem Heft). es ordnete eine Übergangsfrist bis zum 30.6.2026 an. Anders als das BVerfG hatte die BRAK in ihrer Stellungnahme die Altersgrenze für verfassungskonform gehalten.49 49 Dazu Nachr. aus Berlin 20/2025 v. 1.10.2025 sowie BRAK-Stn.-Nr. 54/2024. Der zentrale Unterschied liegt in der Bewertung der empirischen Tatsachen: Während die BRAK die Altersgrenze aus generalpräventiven Gründen befürwortete, stellte das BVerfG entscheidend auf den nachweisbaren Bewerbermangel ab. RECHTSANWALTSFACHANGESTELLTE Die Stärkung des Berufs der Rechtsanwaltsfachangestellten (ReFa) bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten beschäftigte die BRAK im Berichtszeitraum als Dauerthema ebenfalls weiterhin.50 50 Zur aktuellen Situation s. Nitschke, BRAK-Magazin 3/2025, 16 sowie dies., BRAKMagazin 4/2025, 3. Ausbildungssiegel Sie wies in diesem Zusammenhang u.a. auf die Ausbildungsinitiativen der Rechtsanwaltskammern Düsseldorf51 51 Dazu Nachr. aus Berlin 19/2025 v. 17.9.2025. und Hamm52 52 Dazu Nachr. aus Berlin 23/2025 v. 12.11.2025. hin, die im September mit dem Qualitätssiegel „Azubi-geprüft“ starteten. Das Siegel hatte die Rechtsanwaltskammer Koblenz im Jahr 2024 initiiert,53 53 S. https://www.rakko.de/fachangestellte-auszubildende/ausbildungsinitiative/ und dazu Theus, beck-aktuell v. 14.5.2025 sowie BRAK-Podcast Folge „Willste dafür auch noch ’nen Orden oder was?“. um die Qualität der ReFa-Ausbildung zu verbessern und gute Ausbildungskanzleien sichtbar zu machen. Zuletzt hatten sich alle drei bayerischen RechtsBRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 AUS DER ARBEIT DER BRAK 448
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