derkonten auch unter den künftig geltenden verschärften Anforderungen in Bezug auf die Prävention von Geldwäsche und Steuerhinterziehung erhalten zu können. Hierzu war sie weiterhin im Gespräch sowohl mit den zuständigen Bundesministerien der Finanzen und der Justiz sowie der Bankenseite, um die technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen einer möglichen Lösung zu klären. In ihrer Sitzung am 19.9.2025 in Hannover stellte die BRAK die Weichen für den Erhalt anwaltlicher Sammelanderkonten: Sie sprach sich mit großer Mehrheit für ein zentrales elektronisches System zur automatisierten Prüfung der Transaktionen auf Fremdgeldkonten aus. Auffällige Transaktionen sollen von diesem System an die Rechtsanwaltskammern zur weiteren Prüfung übermittelt werden.27 27 S. Nachr. aus Berlin 20/2025 v. 1.10.2025. Die BRAK hat bereits ein erstes Konzept für die technische Umsetzung eines solchen Systems erarbeitet; aus den Ministerien waren dazu positive Signale zu vernehmen. Damit wurde die erstrebte Verlängerung des Nichtbeanstandungserlasses zu den sog. Common Reporting Standards, durch die ab 2026 umfangreiche Prüf- und Meldepflichten zu erfüllen wären, möglich28 28 Der Erlass wurde zuletzt bis Ende 2025 verlängert, s. Nachr. aus Berlin 25/2024 v. 12.12.2024, s. jetzt Nachr. aus Berlin 24/2025 v. 26.11.2025. und Sammelanderkonten könnten dadurch dauerhaft gesichert werden. Holling/Bluhm/von Seltmann haben die Hintergründe und das Konzept der automatisierten Prüfung ausführlich im BRAK-Magazin erläutert.29 29 Holling/Bluhm/von Seltmann, BRAK-Magazin 5/2025, 8. JUSTIZ UND DIGITALISIERUNG Zuständigkeitsstreitwerte Zu der geplanten Verdoppelung des Streitwerts, bis zu dem die Amtsgerichte in Zivilsachen zuständig sind, von derzeit 5.000 Euro auf 10.000 Euro wurde Ende August, der Regierungsentwurf beschlossen.30 30 Vgl. Nachr. aus Berlin 18/2025 v. 4.9.2025. Die BRAK befasste sich in ihrer 169. Hauptversammlung am 19.9.2025 in Hannover intensiv mit dem Entwurf und seinen möglichen Auswirkungen. Bereits am Referentenentwurf des Gesetzes hatte sie scharfe Kritik geäußert.31 31 BRAK-Stn.-Nr. 25/2025; dazu Nachr. aus Berlin 15/2025 v. 24.7.2025. Sie kritisierte u.a., dass der Entwurf mögliche Wechselwirkungen mit weiteren Reformvorhaben im Bereich der Justiz und die Belastung durch zeitgleiche Digitalisierungsprozesse – z.B. die entgegen der gesetzlichen Vorgaben noch nicht flächendeckend abgeschlossene Einführung der elektronischen Akte – nicht berücksichtigt wurde. Ein weiterer Kritikpunkt der BRAK ist das in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende unzureichende Verständnis von der Rolle der Anwaltschaft. Denn die Begründung betont eine Kostenersparnis von rund 14,5 Mio. Euro durch den Wegfall des Anwaltszwangs für zahlreiche Verfahren. Damit wird die Anwaltschaft auf einen bloßen Kostenfaktor reduziert, was aus Sicht der BRAK nicht hinnehmbar ist. Der Bundestag beschloss den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 13.11.2025; der Bundesrat billigte ihn in seiner Sitzung am 21.11.2025. Streitwertgrenzen für Rechtsmittel Ein Ende Oktober vom Bundeskabinett beschlossener Gesetzentwurf sieht vor, die Streitwertgrenzen anzuheben, ab denen Rechtsmittel vor den Zivil- und Fachgerichten zulässig sind. Konkret sollen danach die Wertgrenzen für Berufungen, Beschwerden nach dem FamFG und das Verfahren nach billigem Ermessen im Zwangsvollstreckungsrecht von derzeit 600 Euro auf 1.000 Euro angehoben werden; für Nichtzulassungsbeschwerden von derzeit 20.000 Euro auf 25.000 Euro und für Kostenbeschwerden von derzeit 200 Euro auf 300Euro.32 32 Dazu Nachr. aus Berlin 22/2025 v. 30.10.2025. In einer Stellungnahme, welche die BRAK im Vorfeld des Entwurfs gegenüber dem BMJV abgab, sprach die BRAK sich nachdrücklich dafür aus, dass die Auswirkungen sämtlicher Reformvorhaben – insb. mit Blick auf Verfahrensverlagerungen und Zugangshürden – zuerst sorgfältig geprüft werden, bevor der Zugang zu den Rechtsmittelinstanzen eingeschränkt wird. Derzeit sieht sie keine tragfähigen Gründe für derart tiefgreifende Maßnahmen.33 33 BRAK-Stn.-Nr. 37/2025; dazu Nachr. aus Berlin 18/2025 v. 4.9.2025. Die Änderungen wurden – ebenso wie Gesetzentwurf zur Änderung der Zuständigkeitsstreitwerte, in den sie integriert worden waren – vom Bundestag in seiner Sitzung am 13.11.2025 beschlossen und vom Bundesrat in seiner Sitzung am 21.11.2025 gebillgt. Onlineverfahren Mit dem Gesetzentwurf zur Erprobung von Onlineverfahren34 34 S. dazu ausf. Nitschke, BRAK-Mitt. 2025, 348, 349 f. befasste sich am 15.10.2025 der Rechtsausschuss des Bundestags in einer öffentlichen Anhörung, in der BRAK-Vizepräsidentin Sabine Fuhrmann als Sachverständige auftrat.35 35 S. dazu Nachr. aus Berlin 22/2025 v. 30.10.2025 sowie heute im Bundestag Nr. 520/2025 v. 15.10.2025. Fuhrmann betonte, dass die BRAK das Vorhaben grundsätzlich unterstütze und von Anfang an konstruktiv begleitet habe; jedoch sehe sie an entscheidenden Stellen erheblichen Nachbesserungsbedarf, u.a. in Bezug auf das Recht auf eine mündliche Verhandlung, die knapp bemessen Frist für eine Verteidigungsanzeige, um als beklagte Partei einem Versäumnisurteil zu entgehen, sowie die Zustellungsfiktion vier Tage ab dem Zeitpunkt des Abrufs eines Dokuments aus der geplanten Kommunikationsplattform. Positiv hob Fuhrmann hervor, dass die BRAK bereits in der technischen Arbeitsgruppe mitarbeite, um das bewährte beA-System – so wie im Gesetzentwurf vorgeseAUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 447
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