Kolleginnen und Kollegen auch weiterhin durch Prozessbeobachtung unterstützen.10 10 S. Nachr. aus Berlin 20/2025 v. 1.10.2025. Seine bedrückenden Eindrücke von der Prozessbeobachtungsmission schildert Lemke im BRAK-Magazin.11 11 Lemke, BRAK-Magazin 5/2025, 3; zur ersten Prozessbeobachtungsmission in diesem Fallkomplex s. Gamisch, BRAK-Magazin 4/2025, 6. BERUFSRECHT Im Berichtszeitraum befasste die BRAK sich mit einer Reihe gesetzgeberischer Vorhaben im Berufsrecht. Den Schwerpunkt bildete jedoch die von der BRAK-Hauptversammlung beschlossene Forderung nach einem neuen Art. 19 V GG. Verfassungsrechtliche Absicherung der Anwaltschaft Mit einstimmigem Beschluss fordert die BRAK-Hauptversammlung, eine verfassungsrechtliche Gewährleistung zu schaffen, wonach jedermann das Recht hat, sich vor Gericht und in außergerichtlichen Rechtsangelegenheiten unabhängiger anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Verortet werden soll das neue Grundrecht in einem neuen Art. 19 V GG. Dazu wurde ein konkreter Formulierungsvorschlag beschlossen.12 12 Presseerkl. Nr. 9/2025 v. 19.9.2025; s. im Detail das Positionspapier der BRAK. Die Hintergründe der Forderung nach einer Grundgesetzänderung erläutern Buchmann/Nitschke.13 13 Buchmann/Nitschke, BRAK-Mitt. 2025, 414 (in diesem Heft). Die Forderung wurde auf verschiedenen Kanälen publik gemacht14 14 S. Wessels, BRAK-Mitt. 2025, 315 sowie eine Sonderfolge des BRAK-Podcasts mit dem Vorsitzenden des BRAK-Ausschusses Verfassungsrecht, Prof. Dr. Lenz. und fand breites Echo in den Medien15 15 Etwa Suliak, LTO v. 19.9.2025; beck-aktuell v. 19.9.2025; ferner BRAK-Vizepräsident Remmers im Interview mit Harbart, HAZ v. 6.10.2025. und wird auch vom DAV unterstützt.16 16 So u.a. zuletzt dessen Präsident von Raumer, SWR Radio Report Recht v. 23.10. 2025. Sie wurde zudem den rechtspolitischen Sprecherinnen und Sprechern der Bundestagsfraktionen, dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages sowie dem BMJV zugeleitet. Ein erstes positives Signal kam aus Rheinland-Pfalz: Gemeinsam mit Bremen hat das Land einen entsprechenden Gesetzesantrag in den Bundesrat eingebracht,17 17 Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz, Pressemitt. v. 28.10.2025. mit dem sich der Bundesrat in seiner Sitzung am 21.11.2025 befasste und ihn zur Beratung in die Ausschüsse verwies. Aus dem BMJV wurde zwar Sympathie mit der Initiative der BRAK bekundet, jedoch auch eine gewisse Zurückhaltung in Bezug auf die Umsetzbarkeit einer Verfassungsänderung geäußert. Die BRAK wird das Thema weiter intensiv vorantreiben. Rechtsberatung durch Rechtsschutzversicherer Die Konferenz der Justizministerinnen und -minister des Bundes und der Länder (JuMiKo) befasste sich in ihrer Sitzung am 7.11.2025 mit einer Initiative Bayerns, Rechtsschutzversicherern künftig zu erlauben, ihre Versicherungsnehmer selbst außergerichtlich zu beraten und zu vertreten.18 18 Beschlussvorschlag Bayerns zur 96. JuMiKo v. 7.11.2025. Das birgt aus Sicht der BRAK unauflösbare Interessenkonflikte und verletzt den Grundsatz der freien Anwaltswahl.19 19 Vgl. Nachr. aus Berlin 21/2025 v. 15.10.2025. Sie protestierte daher im Vorfeld der JuMiKo20 20 Presseerkl. Nr. 10/2025 v. 6.11.2025. ebenso wie die drei bayerischen Rechtsanwaltskammern gemeinsam mit dem bayerischen Anwaltsverband,21 21 Stn. der drei bayerischen Rechtsanwaltskammern und des Bayerischen Anwaltverbands. die Rechtsanwaltskammer Berlin gemeinsam mit dem Berliner Anwaltsverein22 22 Stn. der Rechtsanwaltskammer Berlin und des Berliner Anwaltsvereins. sowie die Rechtsanwaltskammer Freiburg.23 23 Vgl. https://www.rak-freiburg.de/raktuell/rechtsschutzversicherer-als-rechtsdienstleister-ungeeignet/. Die Justizministerkonferenz sprach sich am 7.11.2025 einhellig (bei einer Enthaltung) gegen die bayerische Initiative aus.24 24 Vgl. Nachr. aus Berlin 23/2025 v. 12.11.2025 (Abstimmungsverhalten falsch wiedergegeben bei Suliak, LTO v. 7.11.2025). BRAO-Reform Das BMJV plant eine umfassende Neuregelung des Berufsrechts der rechtsberatenden Berufe.25 25 Ausf. dazu Nachr. aus Berlin 20/2025 v. 1.10.2025 m.w.N. Dazu legte das Ministerium Ende September einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren des Rechts der rechtsberatenden Berufe sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vor. Teile davon waren bereits Gegenstand eines Referentenentwurfs aus der vergangenen Legislaturperiode, der aber aufgrund von deren vorzeitigem Ende nicht mehr ins parlamentarische Verfahren gelangte; der damalige Gesetzentwurf wurde überarbeitet und um einige weitere Aspekte ergänzt. Danach sollen verschiedene aufsichtsrechtliche Verfahren des Rechts der rechtsberatenden Berufe neu geordnet werden, insb. das Institut der sog. missbilligenden Belehrung. Damit soll u.a. auf Probleme im Bereich der Rechtsbehelfe gegen berufsrechtliche Maßnahmen reagiert werden. Ferner will der Entwurf die Abwicklung von Kanzleien neu regeln. Er greift insofern den von der BRAK-Hauptversammlung geäußerten Wunsch auf, eine praxisgerechtere Regelung für die Rechtsanwaltskammern zu schaffen. Der Entwurf sieht außerdem eine Neuordnung der anwaltlichen Grundpflichten vor. Sie sollen künftig in gesonderten Paragrafen der BRAO normiert sein statt bislang als Absätze von § 43a BRAO. Außerdem enthält er u.a. Änderungen in Bezug auf das Inkasso bei Vergütungsforderungen und bei der Zulassung von Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälten sowie eine wichtige Änderung im Verfahrensrecht: Zivilverfahren sollen künftig im Fall des Anwaltsverlusts auch dann unterbrochen werden, wenn kein Anwaltszwang besteht. Die BRAK hat sich mit dem Entwurf in einer umfassenden Stellungnahme kritisch auseinandergesetzt.26 26 BRAK-Stn.-Nr. 53/2025. Sammelanderkonten Auch im Berichtszeitraum hat die BRAK weiter intensiv an einer Lösung gearbeitet, um anwaltliche SammelanAUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 AUS DER ARBEIT DER BRAK 446
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