BRAK-Mitteilungen 6/2025

Obwohl sich auf den Schriftsätzen qualifiziert elektronische Signaturen befinden und sie jeweils mit einer einfachen Signatur über den beA-Account des Prozessbevollmächtigten eingereicht wurden, genügen sie nach Ansicht des OLG-Senats nicht den gesetzlichen Formerfordernissen. Die Formalien sollten sicherstellen, dass der Urheber einer Verfahrenshandlung identifiziert werden könne und sein unbedingter Wille zum Ausdruck gebracht werde, die volle Verantwortung über den Inhalt zu übernehmen. Hier habe die Sekretärin die elektronische Signatur aufgebracht. Es spiele keine Rolle, dass der Beklagtenvertreter sich den Inhalt der Schriftsätze später auch zu eigen gemacht habe. Der Rechtsanwalt sei nämlich zu einem solchen Vorgehen schon gar nicht berechtigt; die Weitergabe von Signaturkarte und PIN an Dritte sei ihm ausdrücklich nicht erlaubt. Im Übrigen könne sich der Anwalt bei der beschriebenen Vorgehensweise den Schriftsatz nicht zu eigen machen, der versendet wird, denn diesen Schriftsatz hat er nicht geprüft. Autorisiert habe er vielmehr nur die Version, die er unterzeichnet hat; diese müsse aber mit der versendeten nicht zwingend übereinstimmen, da ein Dokument bspw. fehlerhaft kopiert und abgespeichert werden könne. Er habe zwar eine klare Vorstellung von dem, was an das Gericht übermittelt werden soll; ob das letztlich übersandte Dokument aber dem entspricht, überprüfe er nicht. So könne sich der Prozessbevollmächtigte also nicht den Inhalt des als Datei versendeten Schriftstücks zu eigen machen. Da die Möglichkeit bestünde, den Schriftsatz zunächst qualifiziert zu signieren, um ihn anschließend durch Dritte aus deren Account absenden zu lassen, könne eine solche Handhabung von jedem Anwalt auch erwartet werden. Das OLG hat die Revision zugelassen. Auf die Entscheidung des BGH darf man gespannt sein. Im konkreten Fall geht es der Höhe nach um nicht ganz alltägliche Summen; der Streitwert wurde auf „über 30.000.000,– EUR“ festgesetzt. Es ist kaum verständlich, aus welchen Gründen sich Anwälte offenbar immer noch derart scheuen, das beA selbst zu nutzen, sondern dafür das Sekretariat einsetzen. Es kann niemandem verborgen geblieben sein, dass es eben unter keinen Umständen zulässig ist, PIN und Karte weiterzugeben. Da das Vorgehen in der betroffenen Kanzlei üblich war, muss man sich auch fragen, in wieviel weiteren Fällen möglicherweise unwirksam Rechtsmittel eingelegt wurden. Offen ist auch noch, ob in der beschriebenen Praxis eine wissentliche Pflichtverletzung im Sinne der Berufshaftpflichtversicherung liegt. Vertretbar wäre diese Auffassung sicher. (bc) Verehrte Leserinnen und Leser, nach 24-jähriger Mitautorenschaft in dieser Rubrik sind dies nun die letzten hier von mir besprochenen Urteile. Ich möchte mich für die vielen stets konstruktiven und sehr wertschätzenden Rückmeldungen herzlich bedanken und natürlich für die unermüdlichen und lehrreichen Diskussionen mit meinen Mitstreitern Antje Jungk und Holger Grams. Bertin Chab STICHWORT BERUFSRECHT SACHLICHKEITSGEBOT Als eine der anwaltlichen Grundpflichten (Core Values) regelt § 43a III 1 BRAO, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sich bei ihrer Berufsausübung nicht unsachlich verhalten dürfen. Das sog. Sachlichkeitsgebot kennzeichnet ein sachgerechtes, professionelles Austragen von Rechtsstreitigkeiten, ohne emotionalisierende oder polemisierende Verhaltensweisen. Damit steht das Gebot in einem gewissen Spannungsverhältnis zu freien, eigenverantwortlichen Äußerungen der Anwältin bzw. des Anwalts im Interesse ihrer Mandantschaft; denn dazu muss ihnen auch Zuspitzung und Kritik möglich sein, ohne berufsrechtliche Sanktionen fürchten zu müssen. Das BVerfG setzte dem Sachlichkeitsgebot daher in den sog. Bastille-Entscheidungen, mit denen es im Jahr 1987 die bisherigen Standesrichtlinien für nichtig erklärte, enge verfassungsrechtliche Grenzen. Herabsetzende Äußerungen verstoßen danach nur gegen das Sachlichkeitsgebot, wenn sie die Grenze einer strafbaren Beleidigung überschreiten. Darüber hinaus verstößt eine Anwältin oder ein Anwalt gegen das Sachlichkeitsgebot, wenn sie/ er bewusst Unwahrheiten verbreitet, oder durch Herabsetzungen, die neben der Sache liegen und zu denen andere Verfahrensbeteiligte keinen Anlass gegeben haben. Im Rahmen der BRAO-Reform 1994 wurde die Formulierung des BVerfG in Bezug auf Unwahrheiten und Herabsetzungen fast wortgetreu in § 43a III 2 BRAO übernommen. In § 43a III 1 BRAO wird unsachliches Verhalten zwar untersagt, ohne aber zu definieren, was genau als unsachlich zu bewerten ist; eine nähere Eingrenzung erfolgt nur über die in Satz 2 formulierten Beispielsfälle. Die Satzungsversammlung hat von der ihr in § 59a II Nr. 1d) BRAO eingeräumten Möglichkeit, das Sachlichkeitsgebot näher auszudifferenzieren, bislang keinen Gebrauch gemacht. STICHWORT BERUFSRECHT BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 443

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