ter Nutzung ihrer eigenen beA-Karte nebst PIN, die nicht an Dritte weitergegeben werden darf, den sicheren Übermittlungsweg gewährleistet. Hierdurch wird der sog. vertrauenswürdige Herkunftsnachweis (VHN) generiert. Die BAG kann nun aber nicht selbst handeln, sondern nur durch ihre Rechtsanwälte. Wenn eine Nachricht aus dem beA der BAG durch einen der Rechtsanwälte (mit einfacher Signatur unter dem Schriftsatz) versandt wird, ist weder aus dem Prüfvermerk noch aus dem VHN auf den ersten Blick ersichtlich, welche natürliche Person die Übermittlung aus dem Gesellschaftspostfach vorgenommen hat. Das LG Frankfurt am Main hatte die Berufung daher als unzulässig verworfen. Die Identität der einfach signierenden Person und des Absenders der Nachricht könne nicht geprüft werden. Der BGH sieht das anders. Er verweist darauf, dass der Gesetzgeber durch den in § 130a IV 1 Nr. 2 ZPO eingefügten Verweis auf die Regelung über das Gesellschaftspostfach (§ 31b BRAO) eine formwahrende Übermittlung hieraus ohne eine qualifizierte elektronische Signatur ermöglichen wollte. Tatsächlich erfolge in dem von der BRAK zur Verfügung gestellten System eine Prüfung, ob im Zeitpunkt des Nachrichtenversands eine Person an dem Postfach angemeldet ist, die über die VHN-Berechtigung der BAG verfügt. Nur in diesem Fall erhält die Nachricht einen vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) und wird in dem zugehörigen Prüfvermerk aufgeführt, dass die Nachricht auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem beA eingereicht wurde. Das LG hatte wohl weiter bemängelt, dass nicht erkennbar sei, ob der Rechtsanwalt, der den Schriftsatz tatsächlich übermittelt hat, mit demjenigen identisch ist, der den Schriftsatz einfach signiert hat und verantwortlich ist. Das wird ja bei der Übermittlung aus dem persönlichen beA verlangt.5 5 St.Rspr., zuletzt BGH, Beschl. v. 8.7.2025 – VIII ZB 12/25. Der BGH belehrt das LG darüber, dass dies sehr wohl erkennbar sei, wenn man sich das Nachrichtenjournal genauer anschaut. Dort könne man nämlich sehen, welcher Nutzer zum Zeitpunkt des Versands am Gesellschaftspostfach angemeldet war und unter welchem Benutzernamen der Versand erfolgte. Im konkreten Fall war es tatsächlich derselbe Rechtsanwalt, der einfach signiert hatte. Da im hiesigen Fall nicht entscheidungserheblich, hat sich der VIII. Zivilsenat obiter dictum dafür ausgesprochen, eine Identität zwischen dem einfach signierenden Rechtsanwalt und dem den Sendevorgang über das Gesellschaftspostfach veranlassenden VHN-berechtigten Rechtsanwalt ohnehin nicht als erforderlich anzusehen. Für die Übermittlung aus dem besonderen elektronischen Behördenpostfach (§ 130a IV 1 Nr. 3 ZPO) sei das bereits höchstrichterlich so entschieden. Es genüge der über den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) bestätigte Umstand, dass bei der Übersendung ein nach § 8 I bis IV ERVV mit Zertifikat und ZertifikatsPasswort ausgestatteter zugangsberechtigter Beschäftigter des Postfachinhabers mit den vom Postfachinhaber zur Verfügung gestellten Zugangsdaten bei dem Verzeichnisdienst angemeldet war.6 6 Z.B. BGH, Beschl. v. 6.4.2023 – I ZB 84/22. Es liege nahe, das Gesellschaftspostfach einer BAG entsprechend zu behandeln. Das sehen dann hoffentlich auch die anderen Senate und Gerichte so; alles andere wäre nicht praxisnah. (ju) IMMER WIEDER BÖSE FALLE: FALSCHE RECHTSMITTELBELEHRUNG 1. Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (für Zivilsachen: Art. 2 I i.V.m. Art. 20 III GG) verbietet, den Rechtsweg in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (insb. zu Formerfordernissen vgl. BVerfG, 4.9.2020 – 1 BvR 2427/19 Rn. 24). 2a. Zudem folgt aus Art. 2 I i.V.m. Art. 20 III GG das Recht auf ein faires Verfahren als allgemeines Prozessgrundrecht. Es gewährleistet u.a., dass das Gericht aus eigenen oder ihm zurechenbaren Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten darf. Bei auf Fehlern des Gerichts beruhenden Fristversäumnissen müssen die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung mit besonderer Fairness gehandhabt werden (vgl. BVerfG a.a.O. Rn. 27). 2b. Zwar gilt die Vermutung fehlenden Verschuldens für die Fristversäumung im Falle fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrungen (vgl. etwa § 17 II FamFG) nach der Rspr. des BGH grds. auch für Rechtsanwälte. Dies setzt allerdings voraus, dass die fehlerhafte Belehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber einem nachvollziehbaren Rechtsirrtum des Rechtsanwalts geführt hat (vgl. BGH, 25.11.2020, XII ZB 256/20 Rn. 7; s.a. BVerfG, 4.9.2020 – 1 BvR 2427/19 Rn. 33, 36 f.). (Os.) BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 23.6.2025 – 1 BvR 545/25, NJW 2025, 2905 Die Unterteilung in Familienstreit- und Ehesachen einerseits und Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit andererseits gehört ebenso zu den verfahrensrechtlichen Grundkenntnissen eines im Familienrecht tätigen Rechtsanwalts wie das Wissen darum, dass in Familienstreitsachen die fristgebundene Rechtsmittelbegründung Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde und eine (Kindes-)Unterhaltssache als Familienstreitsache einzuordnen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Fachanwalt für Familienrecht handelt. (eigener Ls.) BGH, Beschl. v. 6.8.2025 – XII ZB 103/25 Man muss sich wundern, wie oft Rechtsmittelbelehrungen fehlerhaft sind. Leider haben viele Rechtsanwälte nicht verinnerlicht, dass sie auf die Richtigkeit von Rechtsmittelbelehrungen nicht blind vertrauen dürfen, AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 439
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