BRAK-Mitteilungen 6/2025

gelten lassen, wenn sie, wie hier, missbräuchlich zu seinem Nachteil verwendet werde. Der Anwalt hätte hier zudem den kostengünstigeren Weg eines PKH-Antrags für das Berufungsverfahren wählen können bzw. er hätte den Mandanten darauf hinweisen können, dass dafür noch nicht einmal Anwaltszwang bestehe. Das KG verwies ergänzend noch darauf, dass durch diese Kostenentscheidung ein Haftpflichtprozess vermieden werden könne. Die Berufshaftpflichtversicherung des Anwalts dürfte hier wohl nicht eintrittspflichtig sein, weil es sich in dieser Konstellation ja nicht um einen Schadensersatzanspruch des Mandanten handelt. (hg) BELEHRUNG ÜBER KOSTEN BEI TEILWEISER DECKUNGSZUSAGE Eine generelle zivilrechtliche Pflicht des Rechtsanwalts zur ungefragten Aufklärung des Mandanten über Rechtsverfolgungskosten besteht grundsätzlich nicht. Eine Aufklärungspflicht kann sich aber aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen. (eigener Ls.) LG Rottweil, Urt. v. 30.7.2025 – 1 S 25/25 Das AG Tuttlingen hatte der Klage eines Rechtsanwalts auf Zahlung seiner Gebühren stattgegeben. Das LG Rottweil hob das Urteil in der Berufung auf und wies die Klage mit der Begründung „dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“ ab. Dem Mandanten stünde nämlich ein Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe zu. Diese Situation kommt öfters vor. Eine fehlerhafte Beratung führt nicht per se dazu, dass der Gebührenanspruch entfällt. Ihm kann aber ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch gegenüberstehen. Das ist dann der Fall, wenn bei zutreffender Beratung die Gebühren gar nicht angefallen oder wenn sie von einem Dritten erstattet worden wären. Eine Belehrung über entstehende Kosten schuldet ein Rechtsanwalt normalerweise nicht; dass Rechtsanwälte nicht unentgeltlich arbeiten, ist Allgemeinwissen. Eine Hinweispflicht kann es aber geben, wenn der Mandant ersichtlich falsche Vorstellungen hat. Rechtsschutzversicherte Mandanten gehen in der Regel davon aus, dass die Kosten vom Rechtsschutzversicherer übernommen werden und sie daher kein Kostenrisiko tragen. Wenn das nicht der Fall ist, kann sich eine Belehrungspflicht ergeben. In diesem Fall hatte der Rechtsschutzversicherer des Mandanten wohl (der Sachverhalt wird im Urteil nicht dargestellt) die Deckung für außergerichtliches Tätigwerden des Rechtsanwalts abgelehnt. Das ist in den Dieselfällen gängige Praxis der Rechtsschutzversicherer mit der Begründung, dass angeblich der Schädiger bekanntermaßen zahlungsunwillig und der Versuch einer außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung auch nicht aus sonstigen Gründen Erfolg versprechend sei, die dadurch verursachten Kosten somit nicht zweckmäßig seien. Ob das so ist, hatte der BGH4 4 BGH, Urt. v. 15.12.2022 – VII ZR 177/21 Rn. 29 ff. zumindest einmal kritisch gesehen. Der Anwalt teilte dem Mandanten mit: „Sollte Ihre Rechtsschutzversicherung die Deckung (zu Recht) verweigern, haben Sie die Möglichkeit, das Mandat zu beenden. Für unsere bis dahin erbrachte Tätigkeit fallen für Sie keine Kosten an.“ Tatsächlich wurde die Deckung der außergerichtlichen Gebühren verweigert, die Kostendeckung für die erste Instanz aber zugesagt. Hier meint das LG Rottweil nachvollziehbar, dass in einem solchen Fall der Rechtsanwalt den Mandanten über die Folgen aufzuklären hat, weil die bisherigen Hinweise in der genannten Passage nicht mehr verständlich sind. Es entspreche Treu und Glauben, dass der Anwalt, nachdem er zuvor ein nicht bestehendes Kostenrisiko in den Raum gestellt hat, in einer solchen Situation eine ergänzende Aufklärung vornimmt und den Mandanten darauf hinweist, welche Kostenfolge die Fortsetzung des Mandats hat. Die außergerichtlichen und nicht vom Rechtsschutzversicherer übernommenen Kosten waren somit kausaler Schaden; das LG folgt der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens dahingehend, dass der Mandant dann direkt geklagt hätte. Ob der Rechtsschutzversicherer tatsächlich zu Recht die Deckung ablehnte, blieb allerdings offen. (ju) FRISTEN RICHTIGE NUTZUNG DES beA VON BERUFSAUSÜBUNGSGESELLSCHAFTEN Zur Formwirksamkeit der Einreichung eines nichtqualifiziert elektronisch signierten Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach einer prozessbevollmächtigten anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft. BGH, Beschl. v. 16.9.2025 – VIII ZB 25/25, BRAK-Mitt. 2025, 465 mit Anm. von Seltmann(in diesem Heft) Mit der BRAO-Reform wurde ab dem 1.8.2022 auch das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) für Berufsausübungsgesellschaften eingeführt. Wie kann man aber nun daraus formwirksame Schriftsätze verschicken? Im Grundsatz gilt bekanntlich, dass das elektronische Dokument „mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden“ muss (§ 130a III 1 ZPO). Der „sichere Übermittlungsweg“ gem. § 130a IV 1 Nr. 2 ZPO ist der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b BRAO. Über die Einzelheiten der Signierung ist aber weder dort noch in § 2 ERVV Genaueres geregelt. Zu der Übermittlung aus dem persönlichen beA des einzelnen Rechtsanwalts oder Rechtsanwältin wissen wir, dass nur die Übersendung durch ihn oder sie selbst unJUNGK/CHAB/GRAMS, PFLICHTEN UND HAFTUNG DES ANWALTS – EINE RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 AUFSÄTZE 438

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