BRAK-Mitteilungen 6/2025

entscheidung des BGH55 55 BGH, NJW 1961, 1113. in einem unauflösbaren Interessengegensatz zum Interesse der Versicherungsnehmer, ihre rechtlichen Interessen unabhängig von den Kosten durchzusetzen.56 56 BT-Drs. 16/3655, 51; Remmertz, in Krenzler/Remmertz, RDG, 3. Aufl. 2023, § 4 RDGRn. 37. Eine Ausweitung der Rechtsberatungsbefugnisse gefährdet auch den verfassungsrechtlich geschützten Grundsatz der freien Anwaltswahl, da die Rechtsschutzversicherungen bei der Beratung das Interesse haben, den Rechtsschutzfall in ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse zu steuern und zu kanalisieren, um so Einfluss auf die Wahl der anwaltlichen Vertretung ausüben zu können. II. RECHTSPRECHUNG In der Rechtsprechung sind vor allem die Entscheidung des EuGH zur Vereinbarkeit eines RDG-Verbots des sog. Sammelklage-Inkasso im Kartellrecht mit dem Europarecht und das Urteil des BGH zur Ersatzfähigkeit von Inkassokosten im Konzerninkasso hervorzuheben. Hinzu kommt weitere OLG-Rechtsprechung zur Aufforderung der Löschung von negativen Internetbewertungen durch Legal Tech-Unternehmen und zur Rechtsberatung durch Steuerberater. 1. INKASSORECHT a) SAMMELKLAGE-INKASSO Die Rechtsprechung des BGH57 57 BGH, NJW 2021, 3046 Rn. 8 und 44 – AirDeal; BGH, NJW 2022, 3350 (3353) Rn. 24 ff. – financialright. hat die gebündelte Geltendmachung von Ansprüchen mehrerer Gläubiger auch in komplexen Rechtsgebieten im Grundsatz gebilligt.58 58 Kritisch dazu Remmertz, in Krenzler/Remmertz, RDG, 3. Aufl. 2023, § 4 Rn. 50 ff.; mit deutlichen Worten FS Henssler/Prütting 2023, S. 1503 ff.: „Ein Angriff auf die deutsche Anwaltschaft“. Eine dies bestätigende Entscheidung zum Kartellrecht steht allerdings noch aus, womit aber zu rechnen ist.59 59 Revision zugelassen vom OLG Stuttgart, NZKart 2025, 155 und vom OLG München 28.3.2024 – 29 U 1319/20 Kart, GRUR-RS 2024, 11448 (dazu bereits Remmertz, BRAK-Mitt. 2024, 260, 263). Nunmehr hat sich auch der EuGH in einem Fall zum sog. Rundholzkartell auf Vorlage des LG Dortmund60 60 LG Dortmund 13.3.2023 – 8 O 7/20 (Kart), NZKart 2023, 229 = BRAK-Mitt. 2023, 254 Ls.; dazu bereits Remmertz, BRAK-Mitt. 2023, 287, 290. positioniert und Ende Januar 2025 entschieden, dass ein generelles Verbot nach dem RDG gegen Unionsrecht verstößt. Zur Begründung führt der EuGH aus, dass dies mit dem unionsrechtlichen Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nicht vereinbar ist.61 61 EuGH 28.1.2025 – C-253/23, BRAK-Mitt. 2025, 126 = NJW 2025, 1317. Danach dürfe die Durchsetzung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche durch ein RDG-Verbot nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden. Dies sei bei einem pauschalen Inkassoverbot aber der Fall, wenn es keine gleichwertigen effektiven Rechtsschutzmöglichkeiten gebe. Dies gelte insb. bei Schäden von geringem Wert, die eine große Zahl von Geschädigten betreffen. In einem solchen Fall müsse das nationale Gericht die nationalen Regelungen – vorliegend die Vorschriften des RDG – unangewendet lassen, falls sie sich nicht unionsrechtskonform auslegen lassen. Der EuGH hat in diesem Zusammenhang auch bestätigt, dass dies ein nationales Gericht nicht daran hindert, im Einzelfall ein Verbot auszusprechen, wenn dies z.B. zur Gewährleistung der Qualität der Inkassodienstleistungen oder zur Vermeidung von Interessenkollisionen gerechtfertigt ist.62 62 EuGH, a.a.O. Rn. 87. Der EuGH ist damit den Schlussanträgen des Generalanwalts v. 19.9. 202463 63 Generalanwalt beim EuGH (Szpunar), Schlussantrag v. 19.9.2024 – C-253/23, GRUR-RS 2024, 24302 = GRUR-Prax 2024, 793 mit Anmerkung Leck. gefolgt, der dieses Ergebnis bereits vorgezeichnet hatte. Das Gericht hat den Ball damit wieder zurück an das Ausgangsgericht gespielt, das zu prüfen hat, ob die Einzelfallumstände ein Verbot rechtfertigen.64 64 S. dazu auch die Besprechung des EuGH-Urteils von Thiede, NJW 2025, 1302; Sattler, BB 2025, 1035; Lettl, WRP 2025, 543. b) INKASSOKOSTEN IM KONZERNINKASSO Der BGH hat Anfang 2025 in einem Musterfeststellungsverfahren65 65 BGH, NJW 2025, 1812 – Ersatzfähigkeit von Inkassokosten eines verbundenen Unternehmens; s. dazu die zustimmende Besprechung vonSkupin, RDi 2025, 320 und Vollkommer, JZ 2025, 884; kritisch hingegen Fervers, NJW 2025, 1782. entschieden, dass ein Inkassounternehmen, das für einen konzernangehörigen Gläubiger Forderungen einzieht, Inkassokosten als ersatzfähigen Verzugsschaden geltend machen kann. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich bei dem Inkassodienstleister um ein konzernangehöriges Unternehmen i.S.v. § 15 AktG handelt. Das Konzerninkasso sei zwar nach § 2 III Nr. 6 RDG aus dem Anwendungsbereich des RDG ausgenommen, da es sich bei der Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen mangels Fremdheit der Angelegenheit nicht um eine Rechtsdienstleistung handelt.66 66 Zum Konzerninkasso näher Offermann-Burckart, in Krenzer/Remmertz, RDG, 3. Aufl. 2023, § 2 RDG Rn. 287. Deshalb sei auch die schuldnerschützende Vorschrift des § 13e I RDG nicht direkt anwendbar.67 67 BGH, NJW 2025, 1812, 1816 Rn. 39. Dem komme aber keine Sperrwirkung dergestalt zu, dass die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten für konzernangehörige Unternehmen auch nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen ausgeschlossen sei.68 68 BGH, NJW 2025, 1812, 1820 Rn. 74 ff. Vielmehr könne die gesetzgeberische Wertung des § 13e RDG in das Zivilrecht übertragen werden, so dass im Ergebnis die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens verursachten Kosten nach §§ 280, 286, 249 I BGB erstattungsfähig seien, wenn der Schuldner in Zahlungsverzug gerät und die Beauftragung aus Sicht des Gläubigers zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig REMMERTZ, AKTUELLE ENTWICKLUNGEN IM RDG BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 AUFSÄTZE 434

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