gelder vorgesehen. Wer künftig entgegen § 3 RDG außergerichtliche Rechtsdienstleistungen geschäftsmäßig erbringt, muss mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro rechnen (de lege lata 50.000 Euro). Weitere Reformvorschläge betreffen die Veröffentlichung von Informationen im Rechtsdienstleistungsregister und einer davon künftig zu trennenden Liste der Untersagungen (§ 16 RDG-E). Bei den übrigen Änderungen handelt es sich im Wesentlichen um Verfahrensfragen, redaktionelle Änderungen und Übergangsregelungen im RDGEG und in der Verordnung zum RDG (RDV). c) STELLUNGNAHME Die Änderungen sind im Wesentlichen zu begrüßen, insb. die Nachschärfungen im Inkassorecht und bei Verstößen gegen die Erlaubnispflicht nach § 3 RDG. Gleichwohl sind noch Nachbesserungen und Ergänzungen erforderlich,24 24 S. dazu im Detail die BRAK-Stn.-Nr. 53/2025. u.a. die Aufnahme weiterer Darlegungs- und Informationspflichten in den Katalog nach § 13b RDG, auf die die BRAK bereits in ihrer Stellungnahme25 25 BRAK-Stn.-Nr. 2/2025. hingewiesen hat. Aus Sicht der Anwaltschaft ist bedauerlich, dass einige wichtige Änderungen bisher nicht berücksichtigt sind, auf die die BRAK in ihrer Stellungnahme26 26 BRAK-Stn.-Nr. 2/2025. hingewiesen hat und die im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch aufgenommen werden sollten. Dies betrifft insb. eine Konkretisierung der Inkassoerlaubnis in § 2 II RDG und eine Neujustierung der Sachkunde in § 11 RDG. Die BRAK-Umfrage 202527 27 https://www.brak.de/fileadmin/Newsroom/2025_Umfrageergebnis_Evaluierung _Legal_Tech.pdf, S. 83. hat gezeigt, dass fast die Hälfte der befragten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Sachkunde der Inkassodienstleister nicht für ausreichend halten. Insoweit bleiben die geplanten Änderungen mit § 11 I RDG-E hinter den Erwartungen zurück, so dass an der geforderten28 28 BRAK-Stn.-Nr. 2/2025, S. 8 f. Neukonzeption der Sachkunde uneingeschränkt festzuhalten ist. Nur so kann dem Gebot nach mehr Kohärenz zwischen dem Berufsrecht der Anwaltschaft und dem der Inkassodienstleister Rechnung getragen werden. 2. AUSWIRKUNGEN DER DIGITALISIERUNG DES ZIVILPROZESSES AUF DEN RECHTSDIENSTLEISTUNGSMARKT Die Reformprojekte zur Digitalisierung im Zivilprozess29 29 Überblick bei Riehm, LTZ 2025, 300; Jandek, RDi 2025, 459. können auch Auswirkungen auf den Rechtsdienstleistungsmarkt und damit mittelbar auch auf das RDG haben. Zu nennen sind insb. das Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit30 30 RegE eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit (OVErpG) v. 8.9.2025, veröffentlicht unter https://dip.bund estag.de/vorgang/gesetz-zur-entwicklung-und-erprobung-eines-online-verfahrens-in -der-zivilgerichtsbarkeit/324804. und die parallel dazu laufenden Pilotprojekte des BMJV, etwa zur Schaffung eines Online-Klagetools zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen bei Flugverspätungen.31 31 https://service.justiz.de/fluggastrechte; dazu Riehm, LTZ 2025, 300, 303. Weitere Projekte sind in Planung.32 32 https://www.zugang-zum-recht-projekte.de/. In einer Erprobungsphase sollen diese Online-Verfahren bürgerliche Rechtsstreitigkeiten vor ausgewählten Amtsgerichten erfassen, die auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet sind. Es kommt hinzu, dass der Streitwert für die Zuständigkeitsgrenze des Amtsgerichts von derzeit 5.000 Euro auf 10.000 Euro mit § 23 Nr. 1 GVG-E erhöht werden soll.33 33 RegE v. 24.8.2025 für ein Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen, veröffentlicht unter https://www.bmjv .de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RegE/RegE_Zustaendigkeitsstreit wert.pdf. Der Anwaltszwang würde damit entsprechend verlagert34 34 Zur Kritik der BRAK s. zum RefE der vergangenen Legislaturperiode bereits BRAKStn.-Nr. 26/2024, S. 3 und BRAK-Stn.-Nr. 25/2025 zum RefE. mit der Folge, dass die Rechtsuchenden sowohl für herkömmliche Klagen als auch für Online-Klagen bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro selbst eine Klage ohne Anwaltszwang einreichen können.35 35 Die BRAK fordert daher zu Recht eine Beibehaltung des Anwaltszwangs bei einer Streitwertgrenze von 5.000 Euro, s. BRAK-Stn.-Nr. 22/2025, S. 6 und 25/2025, S. 5; ebenso DAV PM 45/25. Schon allein aufgrund der Erhöhung des Zuständigkeitsstreitwertes ist zu erwarten, dass die Anspruchsteller für die Erstellung einer Klage und für weitere Schriftsätze verstärkt KI-Sprachmodelle in Anspruch nehmen könnten. Jedenfalls ist ein entsprechender Bedarf zu erwarten, der wiederum entsprechend spezialisierte Legal Techund KI-Angebote auf den Plan rufen dürfte. KI-Sprachmodelle wie ChatGPT könnten als Folge dieser Entwicklung somit auch verstärkt für Online-Klagen vor dem Amtsgericht genutzt werden. Das Problem der Zulässigkeit entsprechender Angebote nach dem RDG dürfte sich damit verstärken.36 36 Überblick über die Probleme und Streitpunkte bei Remmertz, https://anwaltsblatt. anwaltverein.de/de/themen/schwerpunkt/ki-rechtsdienstleistungsrecht. Der Entwurf einer Klageschrift und weiterer Schriftsätze stellt grundsätzlich eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung i.S.v. § 2 I RDG dar,37 37 Remmertz, in Krenzler/Remmertz, RDG, 3. Aufl. 2023, § 1 Rn. 24. wobei sich beim Einsatz von KI Abgrenzungsfragen zum BGH-Urteil „Vertragsgenerator“38 38 BGH, NJW 2021, 3125. stellen. Rechtsprechung zur Vereinbarkeit der KISprachmodelle mit dem RDG gibt es – soweit ersichtlich – noch nicht. Die damit verbundene Rechtsunsicherheit dürfte somit eher zunehmen, was zu einem Reformdruck für das RDG führen könnte.39 39 So fordert der Legal Tech-Verband Deutschland e.V. (LTV) in seiner Stellungnahme zu den Änderungen im RDG, automatisierte bzw. KI-gestützte Rechtsberatung aus dem Verbotsbereich des RDG auszunehmen, siehe dazu die Stellungnahme des LTV v. 27.10.2025, abrufbar unter https://www.legaltechverband.de/aktivitaeten/stell ungnahme-des-legal-tech-verband-deutschland-zum-gesetz-zur-neuordnung-aufsich tsrechtlicher-verfahren/. Die Erprobung von Online-Verfahren vor den Amtsgerichten kann ebenfalls zu einem Zuwachs an Legal Techund KI-Unterstützungstools führen, um die Anspruchssteller durch das Online-Klage-Tool zu navigieren, ohne BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 AUFSÄTZE 432
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