nach der Gesetzesbegründung in verschiedenen Bereichen merklich geändert haben.13 13 Begr. RefE, S. 296. Neben einer enumerativen Aufzählung der bisher weitgehend in § 11 I RDG aufgeführten Rechtsgebiete soll der Katalog mit § 11 I 2 Nr. 5 und Nr. 7 RDG-E um das für Inkassodienstleister geltende Berufsrecht (RDG und UWG) und das Datenschutzrecht ergänzt werden, da ein Inkassodienstleister entsprechende Kenntnisse haben sollte.14 14 Begr. RefE, S. 297. Zudem soll das „Kostenrecht“ um das Vergütungsrecht mit § 11 I 2 Nr. 6 RDG-E ergänzt und die Gesetze des RVG, GKG und des GvKostG ausdrücklich aufgeführt werden. Der Entwurf hält indes ausdrücklich an dem bisherigen Grundsatz fest, dass diese Aufzählung nur die Rechtsgebiete umfasst, die für das „klassische“ Inkasso gelten. Etwaiges Spezialwissen, das insb. für eine Inkassotätigkeit im Bereich Legal Tech oder bei Inkassodienstleistungen in Spezialgebieten vorhanden sein muss, sei laut Begründung weiterhin an der unverändert bleibenden Generalklausel nach § 11 I 1 RDG-E zu messen.15 15 Begr. RefE, S. 296. Damit wird – wie bisher – nur allgemein geregelt, dass Inkassodienstleistungen besondere Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts erfordern. Ohne ein bestimmtes Spezialgebiet zu nennen, dürfte es somit nach der Vorstellung des Gesetzgebers bei der bisherigen Rechtslage bleiben, dass eine Inkassotätigkeit in Spezialgebieten wie z.B. dem Kartellrecht, dem Datenschutzrecht oder dem Glücksspielrecht grundsätzlich zulässig ist. cc) MITTEILUNGSPFLICHTEN NACH § 13b III RDG-E Der Gesetzgeber plant auch eine Ergänzung der Darlegungs- und Informationspflichten mit § 13b III RDG-E. Damit soll ein Inkassodienstleister verpflichtet werden, Verbrauchern die wesentlichen Gründe mitzuteilen, wenn ein Auftrag zunächst angenommen, dann aber im weiteren Verlauf nicht fortgeführt wird. Bisher ist eine Begründungspflicht nach § 13b II RDG nur für den Fall vorgesehen, wenn ein Auftrag von vornherein abgelehnt wird. Mit § 13b III RDG-E soll laut Begründung16 16 Begr. RefE, S. 298. eine Gesetzeslücke geschlossen werden. Dies war eine der Ergänzungen, die auch von der BRAK in ihrer Stellungnahme17 17 BRAK-Stn.-Nr. 2/2025. gefordert wurden. dd) UMGEHUNGSVERBOT FÜR INKASSODIENSTLEISTER (§ 13h RDG-E) Ebenfalls eine der Forderungen der BRAK18 18 BRAK-Stn.-Nr. 2/2025. war es, nach dem für Rechtsanwälte geltenden Vorbild des § 12 BORA ein Umgehungsverbot für Inkassodienstleister einzuführen. In der Umfrage der BRAK19 19 Veröffentlicht unter https://www.brak.de/fileadmin/Newsroom/2025_Umfrage ergebnis_Evaluierung_Legal_Tech.pdf, S. 68 und 73. wurde die unmittelbare Kontaktaufnahme von Inkassodienstleistern an Mandanten trotz anwaltlicher Vertretung unter den Beschwerden häufiger genannt. Nunmehr soll ein vergleichbares Umgehungsverbot in § 13h RDG-E eingeführt werden, wonach es einem Inkassodienstleister künftig untersagt sein soll, mit einem Schuldner direkt zu kommunizieren, wenn dieser von einem Rechtsanwalt vertreten wird. Nach der Begründung20 20 Begr. RefE, S. 299. dient die Regelung „vor allem“, also (wohl) nicht nur dem Verbraucherschutz. Da der Schuldner bzw. die Schuldnerin in dem Formulierungsvorschlag als „Beteiligter“ und nicht als Verbraucher bezeichnet wird, könnten somit auch Unternehmen in den Schutzbereich fallen. ee) ZUR GEPLANTEN NEUREGELUNG DES § 73c BRAO-E Auch eine Regelung in der BRAO dürfte unmittelbare Auswirkungen für die Verfolgung von RDG-Verstößen nach dem UWG haben. Es ist beabsichtigt, mit § 73c BRAO-E eine Einschränkung der Klagemöglichkeiten der Rechtsanwaltskammern in der BRAO vorzusehen. Für die Verfolgung von RDG-Verstößen gegen Nichtmitglieder ist insb. § 73c II BRAO-E von Bedeutung. Der erste Gesetzentwurf aus der letzten Legislaturperiode sah noch vor, dass Rechtsanwaltskammern gegen Nichtmitglieder, die Mitglied der Patentanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer sind, keine Ansprüche nach dem UWG mehr geltend machen dürfen. Dies hätte auch Verstöße gegen das RDG umfasst, die von Patentanwälten oder Steuerberatern begangen werden.21 21 S. zu einem anschaulichen Fall eines von einer Rechtsanwaltskammer abgemahnten RDG-Verstoßes gegen einen Steuerberater Ziffer II 3). Insoweit wurde die Kritik der BRAK22 22 S. BRAK-Stn.-Nr. 91/2024, S. 8. aufgegriffen, als nunmehr klargestellt werden soll, dass dies jedenfalls dann weiterhin zulässig ist, wenn die Kammer, deren Mitglied die Person ist, keine eigenen Maßnahmen ergreift. ff) WEITERE ÄNDERUNGEN IM RDG IM ÜBERBLICK Eine weitere Nachschärfung betrifft § 14a 1 Nr. 4 RDGE für den Fall, dass ein registrierter Inkassodienstleister keine qualifizierte Person mehr beschäftigt. Bislang beträgt die Frist für die Nachbenennung nach § 14 I Nr. 4 RDG sechs Monate. Da diese Frist in der Literatur als zu lang kritisiert wurde, ist eine Verkürzung der Frist auf drei Monate vorgesehen.23 23 Begr. RefE, S. 300 f. m.w.N. Die weiteren Verschärfungen in § 19 und § 20 RDG-E betreffen alle, die unerlaubt Rechtsdienstleistungen erbringen. Zum einen soll dem Bundesamt für Justiz als zentrale Aufsichtsbehörde mit § 19 RDG-E ermöglicht werden, die Fortsetzung des Betriebs eines Unternehmens zu verhindern, wenn entgegen § 3 RDG außergerichtliche Rechtsdienstleistungen geschäftsmäßig erbracht werden. Dies ist de lege lata nach § 15b RDG nur vorgesehen, wenn Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht werden. Zum anderen ist mit § 20 III RDG-E eine Erhöhung der BußAUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 431
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