BRAK-Mitteilungen 6/2025

lehnung stößt, und zwar eine Erlaubnis zur außergerichtlichen Rechtsberatung und Vertretung durch Rechtsschutzversicherungen. In der Rechtsprechung steht auch im Berichtszeitraum 2024/2025 das Inkassorecht mit Entscheidungen des EuGH und des BGH im Fokus. Der Beitrag setzt Schwerpunkte ohne Anspruch auf Vollständigkeit. I. GESETZGEBUNG 1. ENTWURF EINES GESETZES ZUR NEUORDNUNG AUFSICHTSRECHTLICHER VERFAHREN UND ZUR ÄNDERUNG WEITERER VORSCHRIFTEN IM BEREICH DER RECHTSBERATENDEN BERUFE Im September 2025 hat das BMJV einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe veröffentlicht.2 2 RefE v. 22.9.2025, abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetz gebungsverfahren/DE/2025_Neuordnung_aufsichtsrechtlicher_Verfahren.html. Ergänzend zum Gesetzentwurf aus der letzten Legislaturperiode, der aus Gründen der Diskontinuität nicht weiterverfolgt wurde, enthält das aktuelle Reformpaket nunmehr auch einige Änderungen zum RDG. a) ZUM HINTERGRUND: EVALUIERUNG DES LEGAL TECH-GESETZES Im Herbst 2024 hatte wie vorgesehen3 3 Gemäß Auftrag in BT-Drs. 19/30495, 7 f. beschränkt auf die Überprüfung der Lockerungen für die Anwaltschaft (Erfolgshonorar und Kostenübernahme) und der Sachkunde für Inkassodienstleister. ein Evaluierungsprozess zum sog. Legal Tech-Gesetz4 4 Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt, in Kraft getreten am 1.10.2021, BGBl. I 2021, 3415. begonnen. Dabei wurde überprüft, inwieweit die Anwaltschaft von den Lockerungen bei Erfolgshonorar und Prozessfinanzierung Gebrauch gemacht hat. Die BRAK hat dazu eine Umfrage5 5 Die vollständigen Ergebnisse der BRAK-Umfrage aus Dezember 2024/Januar 2025 sind abrufbar auf der BRAK-Webseite unter https://www.brak.de/fileadmin/News room/2025_Umfrageergebnis_Evaluierung_Legal_Tech.pdf. durchgeführt. Dabei hat sich gezeigt, dass die neuen Möglichkeiten von der Anwaltschaft bisher kaum genutzt werden.6 6 S. zur Auswertung der Umfrage und zu den Gründen für diese Zurückhaltung im Detail Neumann/Nitschke, BRAK-Mitt. 2025, 181. Die BRAK hat daher in ihrer Stellungnahme7 7 BRAK-Stn.-Nr. 2/2025. keinen Anlass gesehen, Erfolgshonorar und Kostenübernahme auszuweiten, was in dem aktuellen Referentenentwurf auch nicht vorgesehen ist. In ihrer Stellungnahme hat sich die BRAK dafür ausgesprochen, die regulatorischen Anforderungen für Inkassodienstleister zu verschärfen. Dabei wurde noch einmal deutlich gemacht, wie wichtig es ist, die Inkassodienstleistung in § 2 II 1 RDG zu konkretisieren, um damit bestehende Rechtsunsicherheiten8 8 S. dazu auch Mescheder, RDi 2024, 180. zu beseitigen. Hierzu hatte die BRAK bereits in früheren Stellungnahmen9 9 BRAK-Stn.-Nr. 4/2024, S. 5. einen konkreten Gesetzgebungsvorschlag unterbreitet. Weitere Forderungen der BRAK sind u.a. eine Neukonzeption der Sachkunde für Inkassodienstleister nach § 11 RDG und die Erweiterung von Darlegungsund Informationspflichten nach § 13b RDG10 10 Im Einzelnen BRAK-Stn.-Nr. 2/2025, S. 8 ff. im Interesse der Verbraucher. b) ZU DEN ÄNDERUNGEN IM RDG Als Ergebnis der Evaluierung sind zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher im RDG Nachschärfungen geplant, die vor allem Inkassodienstleistungen betreffen. aa) VERBRAUCHERSCHUTZ BEIM KONZERNINKASSO (§ 2 IV RDG-E) Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BGH zum Konzerninkasso,11 11 S. dazu Ziffer II.1.b). mit der die Rechte konzernverbundener Inkassodienstleister gestärkt wurden, ist im Anschluss an § 2 III RDG mit § 2 IV RDG-E ein neuer Absatz geplant, in dem bestimmte, dem Verbraucherschutz dienende Vorschriften für das Konzerninkasso aufgenommen werden sollen. Das hat folgenden Grund: Ist ein Inkassounternehmen Teil eines Konzerns i.S.v. § 15 AktG und ist dieses für ein konzernverbundenes Unternehmen tätig, so ist diese Tätigkeit wegen § 2 III Nr. 6 RDG von der Definition der Rechtsdienstleistung ausgenommen, da es sich bei der Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen nicht um eine fremde Angelegenheit und damit nicht um eine Rechtsdienstleistung i.S.v. § 2 I RDG handelt. Folge ist, dass das konzernverbundene Inkassounternehmen keiner Registrierung nach § 10 I Nr. 1 RDG bedarf und auch die Verbraucherschutzvorschriften nach §§ 13a ff. RDG nicht anwendbar sind. Mit der geplanten Aufnahme eines § 2 IV RDG-E sollen die Verbraucherschutzvorschriften der §§ 13a, 13e, 13f und 13h RDG-E bei der Erbringung von Inkassodienstleistungen innerhalb verbundener Unternehmen künftig entsprechend anwendbar sein. Damit wird nach der Begründung im RefE der Verbraucherschutz gestärkt und zu Recht darauf hingewiesen, dass es aus Verbrauchersicht keinen Unterschied macht, ob es sich um einen registrierten Inkassodienstleister oder um ein konzernverbundenes Inkassounternehmen handelt, da er im Außenverhältnis gegenüber den Schuldnern in derselben Art und Weise auftritt und folglich denselben Verpflichtungen unterworfen sein soll.12 12 Begr. RefE, S. 293 f. bb) ERGÄNZUNG DER SACHKUNDEANFORDERUNGEN (§ 11 I RDG-E) Mit einer Änderung in § 11 I RDG-E soll eine Anpassung der Sachkunde von Inkassodienstleistern an die aktuellen Anforderungen vorgenommen werden, da sich die fachlichen Anforderungen seit Inkrafttreten des RDG REMMERTZ, AKTUELLE ENTWICKLUNGEN IM RDG BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 AUFSÄTZE 430

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