Bank- und Kapitalmarktrecht durch die Rechtsanwaltskammer Berlin. Der Kläger hatte Fortbildungsnachweise für die Kalenderjahre 2020 und 2021 trotz mehrfacher Aufforderung der Rechtsanwaltskammer nicht vorgelegt. Im Klageverfahren vor dem AGH berief sich der Kläger darauf, dass er die fachliche Fortbildung „im Rahmen seiner Tätigkeit“ als angestellter „General Counsel“ durch die umfangreiche Beratung seines Arbeitgebers und von dessen Tochtergesellschaften im Zusammenhang mit Krypto-Hedgefonds absolviert habe. Er legte überdies Anmeldebestätigungen zu Veranstaltungen vor, die sich offenkundig nicht an Rechtsanwälte richteten. Die Klage des Klägers vor dem AGH blieb erfolglos. Vor dem Anwaltssenat des BGH strebte der Kläger die Zulassung der Berufung an, die der BGH ablehnte. Dabei setzte sich der Anwaltssenat unter Bezugnahme auf die Kommentierung vonScharmer22 22 Scharmer, in Hartung/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 8. Aufl., § 15 FAO Rn. 24 f. mit § 15 I FAO auseinander. Danach muss derjenige, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Eine derartige Veranstaltung setze jedenfalls voraus, dass ein Referent einer gewissen Anzahl an hörenden Teilnehmenden ein fachbezogenes Thema strukturiert im Sinne eines Vortrages vermittele. Der BGH betont, dass die Veranstaltung nach der Bestimmung des § 15 I 2 FAO ausdrücklich im Rahmen einer hörenden Teilnahme anwaltsorientiert oder interdisziplinär sein müsse, wobei es für eine Anwaltsorientierung auskömmlich sei, dass sich die Veranstaltung vorrangig auf eine anwaltliche Teilnahme ausrichte. Auch interne Schulungen seien grundsätzlich anerkennungsfähig, es dürfte sich allerdings nicht lediglich um einen fachlichen Austausch unter Kollegen handeln. Vorrangig auf eine nichtanwaltliche Zielgruppe ausgerichtete Veranstaltungen seien nicht geeignet, einen Fortbildungsnachweis zu erbringen. Dies gelte auch für In-House-Schulungen, die sich an eine nichtanwaltliche Zielgruppe richteten. Die Durchführung externer Beratungsgespräche möge für den Kläger mit Erkenntnisgewinn verbunden gewesen sein, erfülle jedoch nicht die Fortbildungsverpflichtung i.S.v. § 15 FAO. Überdies betont der Anwaltssenat bei dieser Gelegenheit erneut, dass die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung für ein bestimmtes Kalenderjahr nach dem Ablauf dieses Kalenderjahres nicht mehr nachgeholt werden könne, sondern lediglich die Rechtsanwaltskammer im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung über einen Widerruf der Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung wegen der Verletzung der Fortbildungspflicht zu berücksichtigen habe, ob der Fachanwalt Fortbildungen nachgeholt hatte. Die Neuregelung der Bestimmungen des § 15 V 2 FAO, wonach eine Verpflichtung der Rechtsanwaltskammer eingeführt wurde, einem Fachanwalt Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist fehlende Fortbildungsstunden nachzuholen, wenn die Fortbildung nicht oder nicht vollständig nachgewiesen werden kann, könne ihre Wirkung in Ansehung des Inkrafttretens dieser Bestimmung am 1.10.2023 auch erstmals für das Kalenderjahr 2023 entfalten. Die Rechtsanwaltskammer sei auch nach Inkrafttreten dieser Änderung der FAO nicht gehalten gewesen, den Antragstellern noch für weiter zurückliegende Kalenderjahre ausdrücklich Gelegenheit zu gewähren, Fortbildungen nachzuweisen. AKTUELLE ENTWICKLUNGEN IM RDG REFORMEN ANTE PORTAS RECHTSANWALT DR. FRANK REMMERTZ* * Der Autor ist Rechtsanwalt in München und u.a. Vorsitzender des BRAK-Ausschusses RDG. Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Ansicht des Autors wieder. Der Beitrag zeichnet die wichtigsten aktuellen Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung zum RDG im Berichtszeitraum 2024/2025 nach und knüpft an die Beiträge des Autors in den Vorjahren an.1 1 Zuletzt BRAK-Mitt. 2024, 260. Im Mittelpunkt stehen Reformvorhaben, vor allem durch den Entwurf eines Gesetzes zur Reform der BRAO und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe, womit auch das RDG reformiert werden soll. Aber auch die gesetzgeberischen Aktivitäten zur Digitalisierung im Zivilprozess werfen ihre Schatten voraus und können Auswirkungen auf den Rechtsdienstleistungsmarkt und damit auch auf das RDG haben. Im StBerG steht eine Liberalisierung mit einer Angleichung an die Vorschriften des RDG an, die es im zweiten Anlauf in die aktuelle Legislaturperiode geschafft hat. Schließlich ist zum Ende des Berichtszeitraums noch ein Vorschlag in den Blickpunkt gerückt, das in der Anwaltschaft zu Recht auf entschiedene AbREMMERTZ, AKTUELLE ENTWICKLUNGEN IM RDG AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 429
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