BRAK-Mitteilungen 6/2025

ler muss nur darlegen, welche Rechtsfragen des konkreten Fachgebiets in einem fachgebietsfremden Verfahren konkret bearbeitet worden sind. 2. FACHANWALTSCHAFT FÜR FAMILIENRECHT Der Entscheidung des Anwaltssenats v. 27.5.202517 17 BGH, Beschl. v. 27.5.2024 – AnwZ (Brfg) 20/24. lag ein Begehren des Antragstellers auf Verleihung der Befugnis zur Führung der Bezeichnung als „Fachanwalt für Familienrecht“ zugrunde. Der AGH hatte die Berufung gegen seine Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Anerkennung einer Tätigkeit als Verfahrensbeistand zum Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen i.S.v. § 5 I lit. e FAO zugelassen. Der Anwaltssenat hatte nach einer übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärung der Parteien nach zwischenzeitlich erfolgter Verleihung der Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Der Hauptsacheerledigungserklärung war ein neuer Antrag des Antragstellers vorausgegangen. Folglich befasste sich die Entscheidung des Anwaltssenats nicht mehr mit der bislang ungeklärten Frage der Berücksichtigungsfähigkeit einer Tätigkeit des Antragstellers als Verfahrensbeistand. Dieses Problem hat die Satzungsversammlung zwischenzeitlich aufgelöst, indem sie § 5 I lit. e FAO um einen Satz 3 ergänzt hat, wonach von den 120 notwendigen Fällen höchstens fünf Fälle als Verfahrensbeiständin oder Verfahrensbeistand bearbeitet worden sein dürfen. Damit ist die grundsätzliche Ankerkennungsfähigkeit einer entsprechenden Tätigkeit nunmehr nach Inkrafttreten der Änderung zur FAO sichergestellt. 3. FORTBILDUNG – § 15 FAO Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Anwaltssenats in Fachanwaltssachen im Berichtszeitraum lag im Bereich der Fortbildungsverpflichtung des § 15 FAO. So waren jeweils Widerrufsentscheidungen der Rechtsanwaltskammern zur Führung von Fachanwaltsbezeichnungen zu behandeln, denen der mangelnde Nachweis der Erfüllung von Fortbildungsverpflichtungen zugrunde lag. a) BEIBRINGUNG VON FORTBILDUNGSNACHWEISEN Die zuständige Rechtsanwaltskammer widerrief die Befugnis des Klägers zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung für Strafecht wegen Verletzung der Fortbildungspflicht, nachdem der Kläger für 2023 keine Fortbildungsnachweise vorgelegt hatte und dies auch auf wiederholte Fristsetzung nicht nachgeholt habe. In seinem bereits im Hinblick auf dessen Zulässigkeit problematischen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des AGH legte der Kläger dar, dass er einen Nachweis für eine von ihm tatsächlich absolvierte Fortbildung nicht erhalten hätte, da die Seminarkosten aufgrund finanzieller Probleme nicht gezahlt worden seien. Sodann hätte er jedoch die Fortbildungsnachweise „neu beschafft“. Dem Kläger war es allerdings nicht gelungen, diese Fortbildungsnachweise im Verfahren vor dem AGH oder vor dem BGH tatsächlich vorzulegen, was den Anwaltssenat veranlasste, vom Nichtvorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des AGH auszugehen. Aus der Entscheidung des Anwaltssenats18 18 BGH, Beschl. v. 16.5.2025 – AnwZ (Brfg) 51/24. folgt die unverzichtbare Notwendigkeit der Beibringung des Fortbildungsnachweises durch den jeweiligen Fachanwalt. b) „VORHOLEN“ VON FORTBILDUNGSSTUNDEN Der Entscheidung des Anwaltssenats19 19 BGH, Beschl. v. 17.6.2025 – AnwZ (Brfg) 15/25. lag ein Urteil des AGH Nordrhein-Westfalen20 20 AGH NRW, Urt. v. 20.12.2024 – 1 AGH 31/24. zugrunde, der im Rahmen einer Entscheidung über den Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung von einer Ermessensreduzierung auf Null ausging, wenn der Rechtsanwalt die nach § 15 FAO vorgeschriebene Fortbildung nachhaltig nicht absolviert habe und keine Gründe vorlägen, die den Verstoß entschuldigten. Die Rechtsanwaltskammer forderte den Kläger zur Vorlage von Fortbildungsnachweisen für das Kalenderjahr 2020 auf, woraufhin der Kläger mitteilte, dass in Betracht kommende Fortbildungsveranstaltungen in Folge der „staatlich verordneten Grundrechts- und Rechtsaussetzungen“ nicht stattgefunden hätten. Im Jahr 2022 übersandte der Kläger sodann den Nachweis über eine hinreichende Fortbildung für das Kalenderjahr 2021. Die Rechtsanwaltskammer forderte jedoch den Nachweis einer weiteren Fortbildung im Umfange von 15 Stunden zur Kompensation der fehlenden Fortbildung für das Kalenderjahr 2020. Der Kläger verwies darauf, dass er in den Vorjahren seine Fortbildungspflicht „in weitaus erheblicherem Maße“ als gesetzlich vorgesehen erfüllt habe. Dies überzeugte die Rechtsanwaltskammer nicht. Sie widerruf die Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung für Strafrecht. Die Klage des Klägers vor dem AGH blieb erfolglos. Der AGH Nordrhein-Westfalen stellte fest, dass ein „Vorholen“ von Fortbildungsstunden mit Hilfe einer deutlichen Übererfüllung in einem Kalenderjahr und deren Übertragung auf folgende Jahre nicht möglich sei. Der Anwaltssenat konnte relevante Mängel in der Entscheidung des AGH nicht entdecken. Er verzichtete jedoch auf eine vertiefte materielle Erörterung der vom AGH aufgeworfenen Fragen, da der Zulassungsantrag des Klägers bereits nicht den Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe entsprach. c) ANFORDERUNGEN AN FORTBILDUNG UND NACHHOLEN VON FORTBILDUNGSSTUNDEN Gegenstand dieser Entscheidung des Anwaltssenats21 21 BGH, Beschl. v. 17.6.2025 – AnwZ (Brfg) 16/25, BRAK-Mitt. 2025, 455 (in diesem Heft). war der Widerruf einer Fachanwaltsbezeichnung für BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 AUFSÄTZE 428

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