BRAK-Mitteilungen 6/2025

II. TÄTIGKEIT DES AUSSCHUSSES 1 – FACHANWALTSCHAFTEN Der Fachanwaltsausschuss der Satzungsversammlung hat im Berichtszeitraum seine intensive Tätigkeit fortgesetzt, was sich bereits in den vorstehend dargestellten Beschlüssen der Satzungsversammlung zur Änderung der FAO zeigte. Neben der Vorbereitung dieser Beschlüsse behandelte der Fachanwaltsausschuss die Zwischenberichte zahlreicher Unterausschüsse zur Reform der Anforderungskataloge weiterer Fachanwaltschaften. Die Arbeit des Ausschusses war von nachfolgenden Schwerpunkten gekennzeichnet. 1. ÜBERARBEITUNG DER ANFORDERUNGSKATALOGE Die vom Ausschuss bereits berufenen Unterausschüsse für die einzelnen Fachanwaltschaften haben im Berichtszeitraum ihre Arbeit fortgeführt. Im Ergebnis der insoweit dem Ausschuss vorgelegten Zwischenberichte ist teilweise die Feststellung erfolgt, dass Änderungen derzeit nicht geboten erscheinen.6 6 So im Vergaberecht und im Verwaltungsrecht. In anderen Fällen ziehen die Unterausschüsse externe Sachverständige hinzu und setzen die Beratungen fort. Dabei hat sich gezeigt, dass die zuletzt erfolgte Erweiterung des Berücksichtigungszeitraums des § 5 I FAO das Bedürfnis zumindest reduziert, Fallquoren zu reduzieren, um das Anwachsen der Zulassungshürden zu vermeiden. Im Bereich der Fachanwaltschaft für IT-Recht wird erwogen, eine Änderung der Fachanwaltsbezeichnung vorzuschlagen, die künftig Fachanwaltschaft für „Datenschutz und Digitalisierung“ lauten könnte. Für die Fachanwaltschaften Urheber- und Medienrecht und Medizinrecht wurden neue Unterausschüsse konstituiert. 2. FORTBILDUNG Der Ausschuss hat die Erörterungen zu einer möglichen Anpassung der Bestimmungen der § 4 FAO und § 15 FAO fortgeführt. Dabei fand der zuletzt ergangene Beschluss des Anwaltssenats des BGH v. 17.6.20257 7 BGH, Beschl. v. 17.6.2025 – AnwZ (Brfg) 16/25, BRAK-Mitt. 2025, 455 (in diesem Heft). Berücksichtigung, der nachstehend noch behandelt werden wird. Der Ausschuss plant eine Erfassung aller praxisrelevanten Fortbildungsformen und deren Verprobung anhand der normativen Anforderungen des § 15 I FAO. Dabei wurde jedenfalls bislang eine Veranlassung zur Änderung der vorgenannten Bestimmung nicht erkannt. Im Zuge der Pandemie hat sich die tatsächliche Fortbildungspraxis in sehr starkem Maße von der Präsenzfortbildung zur Online-Fortbildung als Regelfall entwickelt. Der Ausschuss hat erörtert, ob und inwieweit die Bestimmungen des § 15 II FAO dieser Entwicklung auch unter qualitätssichernden Aspekten Rechnung trägt. So ist seitens mehrerer Fortbildungsanbieter beklagt worden, dass bislang der in § 15 II FAO geforderte Nachweis der durchgängigen Teilnahme nicht ausnahmslos sichergestellt sei. Der zuständige Unterausschuss hat daraufhin erörtert, welche Maßnahmen ergriffen werden könnten, um die Normbefolgung sicherzustellen. Normativer Änderungsbedarf wird allerdings auch hier derzeit nicht gesehen. Der Unterausschuss wird zu einem späteren Zeitpunkt erneut die Frage einer etwaigen Angleichung der Bestimmung des § 4 FAO an die Anforderungen des § 15 II FAO für den Bereich der Online- und Selbststudienlehrgänge erörtern. 2. NEUE FACHANWALTSCHAFTEN Der Ausschuss hat sich im Berichtszeitraum nicht mit Anregungen zur Einführung neuer Fachanwaltschaften befassen müssen. Die Erörterungen zur etwaigen erneuten Einbringung eines Antrags auf Einführung einer Fachanwaltschaft für Opferrechte wird der zuständige Unterausschuss fortführen. III. FACHANWALTSSTATISTIK Die Zahl der in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ist im Kalenderjahr 2024 leicht um 0,25 % von 172.514 auf 172.084 Mitglieder zurückgegangen.8 8 S. BRAK-Mitgliederstatistik der Rechtsanwaltskammern zum 1.1.2025; s. dazu auch Witte, BRAK-Mitt. 2025, 102. Die Zahl der Fachanwältinnen und Fachanwälte ist hingegen leicht um 0,25 % von 46.035 auf 46.148 angestiegen. Die Zahl der insgesamt erworbenen Fachanwaltstitel beträgt nunmehr 58.655, wobei 34.961 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte einen Fachanwaltstitel, 9.877 zwei Fachanwaltstitel und 1.310 die höchstmöglichen drei Fachanwaltstitel erwarben.9 9 S. BRAK-Fachanwaltsstatistik zum 1.1.2025; s. dazu Witte, BRAK-Mitt. 2025, 102, 105 f. Auch weiterhin ist die Fachanwaltschaft für Arbeitsrecht mit 11.314 Titelträgern die mit deutlichem Abstand größte Fachanwaltschaft, gefolgt von den Fachanwaltschaften für Familienrecht (8.528) und Steuerrecht (4.641), die allerdings leichte Rückgänge erfahren mussten. Es folgen die Fachanwaltschaften für Verkehrsrecht (4.417) und für Strafrecht (4.040) mit einem jeweils geringen Aufwuchs. Den relativ stärksten Zugang verbuchte im Berichtsjahr die Fachanwaltschaft für Urheber- und Medienrecht mit 10,09 %, gefolgt von den Fachanwaltschaften für Vergaberecht (7,10 %) und Migrationsrecht (6,77 %). Dennoch bleiben die Letztgenannten im Hinblick auf die Zahl ihrer Titelträgerinnen und Titelträger kleine Fachanwaltschaften. Der erneute Rückgang der Fachanwaltschaften für Sozialrecht (-2,88 %) und Familienrecht (-2,64 %), bei denen es sich um althergebrachte und große Fachanwaltschaften handelt, könnte darauf hindeuten, dass diese ENGEL, DIE ENTWICKLUNG DES FACHANWALTSRECHTS IM JAHR 2025 BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 AUFSÄTZE 426

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