BRAK-Mitteilungen 6/2025

DIE ENTWICKLUNG DES FACHANWALTSRECHTS IM JAHR 2025 RECHTSANWALT DR. DIRK ENGEL* * Der Autor ist Fachanwalt für Erbrecht in Potsdam und Mitglied der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer. Er gehört dem Ausschuss 1 – Fachanwaltschaften – an. Der nachfolgende Beitrag befasst sich im Anschluss an die vorherige Berichterstattung1 1 S. Engel, BRAK-Mitt. 2024, 267 ff. mit der Entwicklung des Fachanwaltsrechts seit November 2024. Er behandelt dabei sowohl die Normsetzung unter besonderer Beachtung der Tätigkeit der Satzungsversammlung, als auch die Rechtsprechung in Fachanwaltssachen. I. GESETZ UND SATZUNGSGEBUNG 1. SATZUNGSVERSAMMLUNG Die Satzungsversammlung trat im Berichtszeitraum am 25.11.2024 und am 26.5.2025 jeweils in Präsenzform zusammen. Während auf der Sitzung am 25.11.2024 lediglich eine Neufassung der Bestimmung des § 26 FAO beschlossen wurde,2 2 Vgl. BRAK-Mitt. 2025, 126. erfuhr die FAO auf der vierten Sitzung der achten Satzungsversammlung am 26.5. 2025 eine Änderung in insgesamt neun Einzelfällen. Von grundlegender Bedeutung ist dabei die Änderung von § 5 I 1 FAO, mit der der Zeitraum für den Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen von drei auf fünf Jahre verlängert wird. Hintergrund dieses Beschlusses war das Ergebnis der Auswertung der Berichte aus den Kammerbezirken, wonach der Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen im bisher vorgesehenen Zeitraum von drei Jahren inzwischen eine in vielen Fällen nur noch schwer überwindbare Zugangsschranke darstellt. Dabei hatte bereits die erste Satzungsversammlung im Jahre 1995 beschlossen, dass die Voraussetzungen für die Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen so ausgestaltet sein sollten, dass „trotz ausreichender theoretischer Kenntnisse nicht über Fallzahlen schwer überwindbare Zugangsschranken entstehen“.3 3 1. SV-Protokoll v. 13.10.1995, S. 20 ff. Die Satzungsversammlung hat dabei insb. modernen Entwicklungen Rechnung getragen, wonach eine Vollzeitbeschäftigung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten nicht mehr regelhaft gegeben ist. Dies führt naturgemäß zu einem geringen Fallaufkommen, was wiederum die Schwierigkeiten zur Erreichung der Fallquoren erhöht. Überdies hat sich die Zahl der Gerichtsverfahren erheblich verringert. Insgesamt ist es deutlich schwieriger geworden, die erforderliche Anzahl von gerichtlichen oder anderen rechtsförmlichen Verfahren zu erreichen.4 4 Vgl. Kilian, Wolken am blauen Himmel der Fachanwaltschaften, AnwBl 2023, 674 f. Durch die Normänderung werden die aufgetretenen Probleme verringert. Eine Beeinträchtigung der Qualität der Fachanwaltschaft dürfte die Satzungsänderung nicht hervorrufen. Es verringert sich lediglich die nachzuweisende Falldichte. Die übrigen Änderungen betreffen einzelne Fachanwaltschaften.5 5 Arbeitsrecht, Familienrecht, Strafrecht, Erbrecht, Sozialrecht und Bank- und Kapitalmarktrecht Weggefallen ist dabei bspw. das bisherige Erfordernis der Bearbeitung von fünf kollektivrechtlichen Fällen im Arbeitsrecht. Diese nicht zwingend gebotene Anforderung hatte sich bereits seit mehreren Jahren als häufige Hürde für die Erlangung der Fachanwaltsbezeichnung erwiesen. Im Sozialrecht erfolgte eine Anpassung an die aktuelle Begriffsbildung. So wird in § 11 Ziff. 2 lit. e FAO künftig auf das Existenzsicherungsrecht (Grundsicherungs- und Sozialhilferecht, Wohngeldrecht) abgestellt. Die FAO dürfte sich daher vorläufig insoweit auch als änderungsfest erweisen, wenn der Gesetzgeber Begrifflichkeiten des SGB II erneut verändert. Im Familienrecht erfolgt die Zählung vom im gewillkürten Scheidungsverbund geltenden Folgesachen künftig jeweils gesondert und nicht nur durch die doppelte Berücksichtigung eines Falles. § 5 I lit. e FAO wurde um einen neuen Satz 3 ergänzt, wonach von den 120 Fällen höchstens fünf Fälle als Mediatorin oder Mediator und höchstens fünf Fälle als Verfahrensbeiständin oder Verfahrensbeistand bearbeitet worden sein dürfen. Die Änderung von § 5 I lit. f FAO führt dazu, dass es im Strafrecht künftig für die Erlangung der Fachanwaltsbezeichnung ausreichend ist, wenn 30 Hauptverhandlungstage vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht nachgewiesen werden. Die Voraussetzungen zur Erlangung der Fachanwaltsbezeichnung für Erbrecht werden dahingehend erleichtert, als dass es nunmehr nur noch erforderlich ist, die Fälle aus mindestens vier Bereichen des § 14f Nr. 1-5 FAO und nicht mehr aus allen Bereichen nachzuweisen. Dabei müssen aus drei Bereichen mindestens jeweils fünf Fälle nachgewiesen werden. Die Anhörung der örtlichen Fachanwaltsausschüsse hatte ergeben, dass sich der Fallnachweis von Fällen des Internationalen Privatrechts im Erbrecht und bei den steuerlichen Bezügen zum Erbrecht als regelmäßig schwierig erweist. Die Änderungen beim Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht erfolgen durch eine modernisierende Neufassung von § 14l FAO. So wurde der überholte Begriff der „EC-Karte“ ebenso entfernt, wie der Begriff des „Auslandsgeschäfts“. Im bisherigen Katalog fehlten hingegen neuere Entwicklungen, wie die Digitalisierung, Kreditversicherungen und die Einführung von KryptoWerten. Im Bereich der besonderen praktischen Erfahrungen wird klargestellt, dass auch Verfahren vor Schlichtungsstellen, insb. Ombudsverfahren, als rechtsförmliche Verfahren gelten. ENGEL, DIE ENTWICKLUNG DES FACHANWALTSRECHTS IM JAHR 2025 AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 425

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