BRAK-Mitteilungen 6/2025

e) ERBRECHT Die Änderungen im Erbrecht befassen sich sowohl mit den praktischen Erfahrungen als auch mit den theoretischen Kenntnissen. § 5 I lit. m) FAO wurde dahingehend geändert, dass die Fälle sich nur noch auf vier Bereiche des § 14f Nrn. 1-5 FAO beziehen müssen. Bisher war der Erwerb dadurch erschwert, dass Fälle in allen Teilbereichen nachgewiesen werden mussten, viele Kolleginnen oder Kollegen aber nicht in allen Teilbereichen tätig sind. Schwierigkeiten ergaben sich hierbei insb. im Internationalen Privatrecht und bei den steuerrechtlichen Bezügen, wodurch der Zugang zur Fachanwaltschaft unnötig erschwert wurde. Erörtert wurde, ob die Fallzahlen in den einzelnen Teilbereichen noch weiter abgesenkt werden sollten, was aber angesichts des verlängerten Nachweiszeitraums nicht für notwendig erachtet wurde. Die Mindestzahl von fünf Fällen sollte für drei Teilbereiche wie bisher beibehalten bleiben. In § 14f Nr. 3 FAO wurden die Begriffe „Vertrags- und Testamentsgestaltung“ durch „Gestaltung von Verträgen, letztwilligen Verfügungen und Vorsorgeverfügungen“ ersetzt. Der Begriff der „vorweggenommenen Erbfolge“ bleibt unverändert. Diskutiert wurde zunächst, ob der Begriff „Gestaltung von Verträgen“ zu allgemein sei. Durch die Einbettung in § 14f FAO wird jedoch hinreichend klargestellt, dass berücksichtigungsfähige Verträge nur Verträge mit erbrechtlichem Gehalt sein können und sich insoweit auch nichts gegenüber der vorhergehenden Regelung ändere. Bedenken bestanden zunächst gegen die Aufnahme der Vorsorgeverfügungen. Die Vorsorgeverfügungen werden bisher dem Familienrecht zugeordnet und haben originär nichts mit dem Erbrecht zu tun. Es findet auch keine vorrangige Anknüpfung an den Erbfall mit Ausnahme der post- oder transmortalen Wirksamkeit oder teilweise durch Regelungen im Bereich der Totenfürsorge statt. Richtig ist allerdings, dass Familienrecht und Erbrecht in Teilbereichen miteinander verknüpft sind und es durchaus möglich ist, dass ein Teilbereich auch bei mehr als einer Fachanwaltschaft zum Tragen kommen kann. Tatsache ist, dass sich Rechtssuchende an Fachanwältinnen und Fachanwälten im Erbrecht wenden, wenn sie Beratung und Gestaltung im Bereich der Vorsorgevollmachten benötigen. Problematisiert wurde ferner, dass durch eine vorrangige Tätigkeit im Bereich von Vorsorgevollmachten der Erwerb der Fachanwaltschaft erreicht werden könnte. In diesen Fällen würde allerdings die Gewichtung gem. § 5 IV FAO greifen. Im Ergebnis gehört zum praktischen Anforderungsprofil der Fachanwaltschaft für Erbrecht, dass die Inhaberinnen und Inhaber dieser Fachanwaltsbezeichnung häufig mit Mandaten im Zusammenhang mit der Gestaltung von Vorsorgeverfügungen konfrontiert werden und in diesem Bereich tätig sind. Dies geschieht auch dann, wenn der Eintritt eines Erbfalls nicht in zwingender Verbindung mit dem jeweiligen Vorsorgebedürfnis besteht. f) BANK- UND KAPITALMARKTRECHT Die Änderungen in § 14l I FAO betreffen eine Aktualisierung auf moderne Rechtsbegriffe (z.B. Zahlungsdienste, Girocard, Kryptowerte), Streichung oder Ersetzung älterer Begriffe wie Wechsel- und Scheckverkehr, Auslandsgeschäft, EU-Bankenrecht, Kartellrecht sowie Einfügung neuer Begriffe bzw. Inhalte wie Kreditversicherungen, Kryptowerte, digitale Banklösungen, Anti-Terrorfinanzierung, Bankgeheimnis. Der Bezug auf das Kreditwesengesetz (KWG) wurde konkretisiert und erweitert (Abs. 1 S. 2 und Abs. 1a S. 2). Durch die Umstrukturierung erweitern sich die Ziffern in § 14l FAO von 10 auf 11, so dass eine entsprechende Anpassung in § 5 I lit. s) S. 2 FAO vorzunehmen war. Neu hinzugekommen ist in § 5 I lit. s) S. 1 FAO der Klammerzusatz „Gerichtsverfahren, außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren, insbesondere Ombudsverfahren“ bei den rechtsförmlichen Verfahren. Die Änderung betrifft eine notwendige Klarstellung, welche Verfahren als rechtsförmliche Verfahren zu berücksichtigen sind. Als rechtsförmliche Verfahren gelten auch Verfahren vor Schlichtungs- und Schiedsstellen, insb. Ombudsverfahren, die ein Verfahren eigener Art mit eingesetzter Ombudsperson im Bankrecht darstellen. Nachdem der zuständige Unterausschuss sämtliche Begriffe sorgfältig abgewägt und aktualisiert hatte, gab es weder im Ausschuss noch in der Satzungsversammlung Diskussionsbedarf zu den beschlossenen Änderungen. III. AUSBLICK Der Ausschuss 1 beabsichtigt, der Satzungsversammlung weitere Änderungen zu einzelnen Fachanwaltschaften und möglicherweise zu weiteren Regelungen in der FAO auf der Sitzung voraussichtlich im Mai/Juni 2026 vorzuschlagen. BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 AUFSÄTZE 424

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