BRAK-Mitteilungen 6/2025

Sozialgesetzbuches abzubilden. Hierdurch wird zum Beispiel nun auch das Recht der Grundsicherung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte erfasst, das bereits im Rahmen der theoretischen Kenntnisse vermittelt worden ist und einen Teil der praktischen Tätigkeit im Sozialrecht abbildet. Erörterungsbedarf bestand zunächst bei der Überlegung, in lit. e) den Begriff „Bürgergeld“ aufzunehmen, der allerdings in der öffentlichen Diskussion stand. Übereinstimmend sollen Begriffe so gewählt werden, dass sie für eine gewisse Zeit „zukunftsfest“ und hinreichend präzise sind. Auch ein möglicher Verweis auf Leistungen nach SGB II und SGB XII wurde daher wieder verworfen. c) FAMILIENRECHT Die Neufassung des § 5 I lit. e) S. 2 FAO enthält drei Änderungen: Die bisherige Ungleichbehandlung von Folgesachen im gewillkürten Scheidungsverbund und isolierten Folgesachen wurde aufgehoben, da es keine sachliche Rechtfertigung hierfür gab. Folgesachen zählen nun auch im gewillkürten Scheidungsverbund jeweils als gesonderte Fälle. Die bisherige Regelung, dass Verfahren des notwendigen Verbundes mit einstweiligen Anordnungen doppelt zählen, wurde gestrichen, da sie durch die Einführung des FamFG, der keinen notwendigen Verbund mehr vorsieht, überflüssig geworden war. Der bisherigen Regelung wurde ein neuer Satz angefügt, wonach nunmehr fünf Fälle als Mediatorin oder Mediator und fünf Fälle als Verfahrensbeistand oder -beiständin berücksichtigt werden dürfen. Diskussionsbedarf bestand wegen der letztgenannten Änderung. Zunächst wurde festgestellt, dass die Anerkennung durch die Kammern in diesen Bereichen unterschiedlich gehandhabt wurde. Teilweise wurden diese Tätigkeiten nicht berücksichtigt, teilweise in beschränktem Umfang. Es wurden allerdings Bedenken erhoben, ob es sich bei einer Tätigkeit als Verfahrensbeiständin oder -beistand oder als Mediatorin oder Mediator noch um eine anwaltliche Tätigkeit handelt. Die Fallzahlen sollten zudem nicht durch vorrangige Tätigkeit in diesen Bereichen erfüllt werden können. Die Tätigkeit als Mediatorin oder Mediator gehört originär zu den anwaltlichen Tätigkeiten, wie sich aus § 7a BORA ergibt. Familienrechtliche Mediation wird von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten wegen der vorhandenen rechtlichen Tätigkeit und Kenntnisse nachgefragt, die auch eine rechtliche Erläuterung der Mediationsvereinbarung und die rechtliche Mitentwicklung einer Scheidungsfolgenvereinbarung einschließen kann. Die Tätigkeit im Rahmen einer Verfahrensbeistandschaft beinhaltet zum Beispiel die rechtliche Mitgestaltung bei Sorgerechtsvollmacht oder Umgangsregelung bewirkt. Da bereits die Testamentsvollstreckung oder Nachlasspflegschaft durch eine Anwältin oder einen Anwalt in der Fachanwaltschaft Erbrecht Berücksichtigung findet, obwohl es sich nicht um originär anwaltliche Tätigkeiten handelt, besteht kein sachlich gerechtfertigter Grund Tätigkeiten als Mediatorin oder Mediator oder als Verfahrensbeiständin oder Verfahrensbeistand im Familienrecht auszuschließen. Durch die Begrenzung auf jeweils fünf Fälle wird zudem verhindert, dass die Tätigkeit vorrangig in diesen Bereichen ausgeübt wird. Mit der eindeutigen Regelung ist zudem eine Vereinheitlichung in der Anerkennungspraxis gewährleistet. d) STRAFRECHT Die Änderung in § 5 I lit. f) FAO beinhaltet, dass von den erforderlichen 40 Hauptverhandlungstagen nur noch 30 vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht absolviert werden. Hintergrund für diese Regelung ist, dass in vielen Regionen die qualifizierten Hauptverhandlungstage nur schwer erreichbar sind. Aus verschiedenen Regionen wurde berichtet, dass es ohne Fachanwaltsbezeichnung nur begrenzt möglich sei, als Pflichtverteidigerin oder Pflichtverteidiger bei Schöffengerichten oder übergeordneten Gerichten bestellt zu werden. Diskussionsbedarf bestand dahingehend, ob insgesamt die Anzahl der Hauptverhandlungstage zum Beispiel auf 30 insgesamt oder 20 qualifizierte reduziert werden müsse, ferner, ob eine Wertung bzw. Gewichtung vorgenommen werden könne. Die Reduzierung der qualifizierten Hauptverhandlungstage soll eine Erleichterung in den betroffenen Regionen mit sich bringen und einen „closed shop“ verhindern. Im Übrigen besteht jedoch einhellig die Ansicht, dass eine Anzahl von 40 Hauptverhandlungstagen und davon 30 qualifizierten notwendig für den Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen unerlässlich sind. Mit dem Erfordernis der Teilnahme an entsprechenden Hauptverhandlungstagen wird der besonderen Bedeutung des Mündlichkeitsprinzips und der Hauptverhandlung im Strafprozess Rechnung getragen. Zugleich soll mit den geforderten Hauptverhandlungstagen vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht sichergestellt werden, dass eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt diese forensische Erfahrung bei der Erlangung der Fachanwaltsbezeichnung nicht allein mit einer Vielzahl von Bagatellsachen, Verkehrsstrafsachen oder Ordnungswidrigkeitenverfahren (vor dem Strafrichter bzw. dem Bußgeldrichter) belegt. Eine weitere Absenkung war daher nicht geboten. Die Regelung in § 5 IV FAO (Gewichtung) ist bei den Hauptverhandlungstagen nicht passend. AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 423

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