BRAK-Mitteilungen 6/2025

Die Satzungsversammlung hat sich bewusst dafür entschieden, den Nachwuchs zu fördern und die Chancengleichheit für Rechtsanwältinnen, Teilzeittätigen und Kolleginnen und Kollegen in der Fläche zu verbessern. Eine geringere Verlängerung des Nachweiszeitraums auf unter fünf Jahren wurde nicht für ausreichend erachtet. Für die Bürgerinnen und Bürger ist am Ende allein entscheidend, ob das erforderliche Wissen und die notwendigen Fähigkeiten erworben worden sind. c) ANPASSUNG DES VERLÄNGERUNGSZEITRAUMS IN §5 III FAO Der Nachweiszeitraum kann gem. § 5 III FAO – kurz gefasst – für Zeiten im Zusammenhang mit Mutterschutzvorschriften, Elternzeit und aufgrund besonderer Härte bis zu drei Jahre verlängert werden. Demzufolge wurden Bedenken gegen einen so möglichen Nachweiszeitraum von bis zu acht Jahren geäußert. Überlegt wurde unter anderem, die maximale Verlängerung nach dieser Regelung von 36 auf 24 Monate zu verringern. Für die Beibehaltung der Regelung sprachen erhebliche Gründe. Es handelt sich um eine Maximalgrenze. Nur für Zeiten, in denen die besonderen Voraussetzungen vorliegen, gibt es überhaupt eine Verlängerung. Da es in § 5 III überwiegend um Gründe geht, die Anwältinnen zugutekommen, wären diese Leidtragende einer Verschärfung dieser Regelung. Anwärterinnen und Anwärter werden stets bemüht sein, so schnell wie möglich die Fachanwaltsbezeichnung zu erlangen, weil diese die Chancen im Wettbewerb deutlich erhöhe. In der Praxis beziehen sich Anträge auf Verlängerung des Nachweiszeitraumes nach § 5 III FAO regelmäßig auf einen Zeitraum von einem Jahr oder weniger. Durch die Verlängerung in § 5 I FAO werden sich die Anträge nach Abs. 3 reduzieren, was zugleich die Ressourcen der Kammern entlastet. 2. ÄNDERUNG EINZELNER FACHANWALTSCHAFTEN Bei den Änderungen einzelner Fachanwaltschaften wurde die Verlängerung des Nachweiszeitraums bereits berücksichtigt, so dass sich die Änderungen auf den Abbau weiterhin schwer überwindbarer Zugangsschranken, sprachliche Korrekturen, Anpassung an neue Gesetzeslagen und inhaltliche Entwicklungen beziehen. a) ARBEITSRECHT § 5 I lit. c) FAO wurde neugefasst: „Arbeitsrecht: 100 Fälle aus mindestens vier der in § 10 Nr. 1a) bis e) und 2a) bis c) bestimmten Gebiete und mindestens die Hälfte gerichtliche oder rechtsförmliche Verfahren.“ Die Änderung beinhaltet, dass das Erfordernis praktischer Erfahrungen im kollektiven Arbeitsrecht weggefallen ist, es müssen nur noch in vier der in § 10 Nrn. 1 und 2 FAO bestimmten Gebiete Fälle nachgewiesen werden. Dem ging eine umfassende Diskussion voraus. Kein Zweifel bestand daran, dass das Erfordernis kollektivarbeitsrechtlicher Fälle in der Praxis in vielen Regionen, insbesondere in Flächenländern, nur schwer erfüllbar war. Zahlreiche Bewerbungen scheiterten allein an der bisherigen Vorgabe oder benötigten zusätzliche Jahre. Zudem erschwerten zunehmende Wettbewerbsangebote von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden die kollektivrechtliche Fallakquise. Bedenken wurden zunächst gegen eine vollständige Streichung erhoben und Alternativen erörtert. Geeignete Ersetzungsmöglichkeiten (z.B. Fachgespräch, theoretische Kenntnisse) erschienen nicht umsetzbar oder adäquat. Selbstverständlich ist der Erwerb der theoretischen Kenntnisse im Kollektivarbeitsrecht weiterhin zwingend. Eine Rückkehr zur früheren Regelung, wonach nur ein kollektivarbeitsrechtlicher Fall erforderlich war, führt nicht zu einem wirklichen Mehrwert. In vielen Kammern wurden als Fälle des kollektiven Arbeitsrechts auch solche des Individualarbeitsrechts gewertet, in denen kollektives Arbeitsrecht eine erhebliche Bedeutung hat. Dies wurde aber nicht flächendeckend so gehandhabt und brachte in ländlichen Regionen keine Verbesserung der Situation. Das kollektive Arbeitsrecht hatte zuletzt in einigen Regionen dafür gesorgt, dass sich die Fachanwaltschaft für Arbeitsrecht zum sog. „closed shop“ entwickelte. Durch die neue Vorgabe, dass die Fälle aus mindestens vier der in § 10 genannten Bereiche stammen müssen, wird die notwendige inhaltliche Breite der praktischen Erfahrung auf andere Weise sichergestellt. Die ersatzlose Streichung der bisherigen Sätze 2 und 3 entspricht der Systematik anderer Fachanwaltschaften, bei denen keine spezifischen Einzelfallanteile für bestimmte Teilbereiche vorgeschrieben sind. b) SOZIALRECHT Die Änderungen im Sozialrecht betreffen den Erwerb der theoretischen Kenntnisse im besonderen Sozialrecht in § 11 Nr. 2b) bis e) FAO. Vorrangig betreffen die Änderungen eine Anpassung an die aktuellen gesetzlichen Regelungen. In lit. b) entfällt beim „Recht der sozialen Entschädigung“ die nach Inkrafttreten des SGB XIV nicht mehr zutreffende Ergänzung „bei Gesundheitsschäden“. In lit. c) wird mit der Formulierung „Überblick über Familienlasten- und -leistungsausgleich, Familienleistungen und -hilfen“ der sprachlichen und inhaltlichen Entwicklung des Fachgebiets (ohne Erweiterung) Rechnung getragen und klargestellt, dass auch soziale Unterstützungsleistungen erfasst sind. In lit. d) muss es korrekt „Menschen mit Behinderungen“ heißen. In lit. e) wird das „Sozialhilferecht“ durch „Existenzsicherungsrecht (Grundsicherungs- und Sozialhilferecht, Wohngeldrecht)“ ersetzt, um die besonders relevanten Teile des GROPPLER, DIE BESCHLÜSSE DER SATZUNGSVERSAMMLUNG ZUR ÄNDERUNG DER FACHANWÄLTIN- UND FACHANWALTSORDNUNG BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 AUFSÄTZE 422

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