Aus den intensiven Diskussionen hat sich darüber hinaus ergeben, dass der Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen im bisher vorgesehenen Zeitraum von drei Jahren inzwischen eine in vielen Fällen nur noch schwer überwindbare Zugangsschranke darstellt. II. BESCHLÜSSE DER SATZUNGSVERSAMMLUNG VOM 28.5.2025 Die von der Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse traten am 1.12.2025 in Kraft.1 1 BRAK-Mitt. 2025, 355. 1. VERLÄNGERUNG DES NACHWEISZEITRAUMS Der wesentlichste Beschluss der Satzungsversammlung zur FAO an diesem Tag, der mit einer Mehrheit von 63 Stimmen bei 6 Nein-Stimmen und 3 Enthaltungen getroffen wurde, betraf die Verlängerung des Nachweiszeitraums für den Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen von drei auf fünf Jahre durch eine Neufassung von § 5 I 1 FAO. Die auch zuvor im Ausschuss diskutierten Bedenken betrafen im Vorfeld vor allem die Sorge um Qualitätseinbuße, die Notwendigkeit und konkrete Dauer der Verlängerung und eventuellen Anpassungsbedarf des Verlängerungszeitraums in § 5 III FAO. a) QUALITÄTSSICHERUNG Das Argument des Qualitätsverlusts beinhaltet vor allem die Überlegung, dass die Anzahl erforderlicher Fälle auf die Anzahl der Jahre umzurechnen sei und bei fünf Jahren im Vergleich zu drei Jahren mithin pro Jahr weniger Fälle zu bearbeiten seien und die geringere Jahresquantität auch eine geringere Qualität mit sich brächte. Es gab auch eine Besorgnis, dass der verlängerte Zeitraum ohne angemessene Befassung mit Fällen ausgenutzt werden könnte. Die überwiegende Gegenmeinung sieht einen Erhalt der hohen Qualität, da dieselbe Anzahl von Fällen und Fallquoren wie zuvor nachgewiesen werden muss und sich nur die nachzuweisende Falldichte verringert. Im Idealfall kommt es sogar zu einer Qualitätssteigerung, da das theoretische und praktische Wissen über einen längeren Zeitraum aktuell gehalten wird. Auch ist eine vermehrte „Ausnutzung“ des Zeitraums nicht zu befürchten, da jede Fachanwaltsanwärterin und jeder Fachanwaltsanwärter bestrebt sein wird, die notwendigen Fälle so schnell wie möglich zusammenzubekommen und die Vorteile der Fachanwaltsbezeichnung zu realisieren. b) GRUNDSÄTZLICHE VERLÄNGERUNG UND KONKRETE DAUER Natürlich fällt die Verlängerung von bisher drei um weitere zwei Jahre auf. Daher stand die Frage im Raum, ob nicht eine Verlängerung um ein Jahr genügt. Hier half zunächst der Blick in die Historie. Die Verabschiedung der FAO mit einem Nachweiszeitraum von drei Jahren und der Festsetzung von Mindestzahlen von Fällen und besonderen Quoren für die einzelnen Fachanwaltschaften erfolgte – ohne dass es hierfür empirische Grundlagen gab – durch die 1. Satzungsversammlung im Jahr 1996. Grundlage war aber der ein Jahr zuvor bereits getroffene Beschluss, wonach die Voraussetzungen für die Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen so ausgestaltet sein sollten, dass „trotz ausreichender theoretischer Kenntnisse nicht über Fallzahlen schwer überwindbare Zugangsschranken entstehen“.2 2 1. SV-Protokoll v. 13.10.1995, S. 20 ff. In 30 Jahren nach dem Grundsatzbeschluss der 1. Satzungsversammlung hat sich einiges verändert. Dies hat die Auswertung der Befragung der zuständigen Ausschüsse bei den regionalen Rechtsanwaltskammern sowie der Daten über die Entwicklung der Anzahl der Fachanwältinnen und Fachanwälte und des Rechtsdienstleistungsmarktes ergeben.3 3 https://www.brak.de/fileadmin/04_fuer_journalisten/statistiken/2025/Entwick lung_FA_seit_1960-2025.pdf. Die erforderlichen Fälle und Fallquoren zusammen zu bekommen, wird kontinuierlich schwieriger. Für den Abbau der inzwischen für viele Kolleginnen und Kollegen schwer überwindbaren Zugangsschranken kam aus vielfältigen Gründen nur eine Verlängerung auf fünf Jahre in Betracht – nachfolgend eine Auswahl: – Die erworbenen Fachanwaltsbezeichnungen haben sich in den letzten 20 Jahren verdreifacht, so dass ein Wettbewerbsnachteil für (junge) Kolleginnen und Kollegen entstanden war, ausreichend Mandate in dem Fachgebiet zu akquirieren.4 4 Forschungsberichte des Soldan Instituts für Anwaltsmanagement, Band 8, 2011. – Die Anzahl von Gerichtsverfahren hat sich in den letzten 15 Jahren halbiert, was das Erreichen gerichtlicher Fallzahlen erheblich erschwert;5 5 Abschlussbericht v. 21.4.2023: „Erforschung der Ursachen des Rückgangs der Eingangszahlen bei den Zivilgerichten“ (BMJ). durch den Wettbewerb mit Fachanwältinnen und Fachanwälten ist es vielfach schwerer, die erforderliche Anzahl gerichtlicher und rechtsförmlicher Verfahren zu erreichen.6 6 Prof. Dr. Matthias Kilian, Wolken am blauen Himmel der Fachanwaltschaften, AnwBl. online v. 2.1.2024. – Der Erwerb von Fachanwaltsbezeichnungen in ländlichen Regionen ist zusätzlich erschwert, da die notwendigen Fälle in geringerem Umfang verfügbar sind. – Das Arbeitsvolumen hat sich erheblich verringert, insb. durch eine Zunahme von Teilzeittätigkeiten und Anstellungsverhältnissen. Familiäre Zusatzaufgaben (Kinder, Pflege) erschweren den Erwerb der praktischen Erfahrungen überwiegend für Frauen.7 7 Forschungsberichte des Soldan Instituts für Anwaltsmanagement, Band 24 Rechtsanwältinnen, 2018. GROPPLER, DIE BESCHLÜSSE DER SATZUNGSVERSAMMLUNG ZUR ÄNDERUNG DER FACHANWÄLTIN- UND FACHANWALTSORDNUNG AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 421
RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0