nungsfähigkeit, über welche die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZfU) selbst im Falle einer etwaigen Zertifizierung nach dem FernUSG nicht entscheiden könnte. Die ZfU wacht nur über die Einhaltung des FernUSG, über die Anerkennungsfähigkeit einer Fortbildung nach der FAO wachen die Rechtsanwaltskammern. Dies widerspräche der Lösung des FernUSG, nämlich nur eine zuständige Stelle (Behörde) zur Verhinderung von Missständen zu haben.31 31 BT-Drs. 7/4245 v. 3.11.1975, https://dserver.bundestag.de/btd/07/042/0704245. pdf zuletzt abgerufen am 27.8.2025. IV. FAZIT Nein, die Entscheidung des BGH zum FernUSG bedeutet kein Ende der FAO-Online-Fortbildungen. Eigenorganisierte oder kommerziell organisierte Veranstaltungen, gleich ob sie im physischen oder virtuellen Raum stattfinden, bei gleichzeitiger Anwesenheit von Vortragenden und Teilnehmenden, sind als Fortbildungen i.S.d. § 15 FAO anzuerkennen und dürften auch bei gleichzeitiger Anwesenheit aller im gemeinsamen virtuellen Raum als Veranstaltungen in virtueller Präsenz schon deshalb nicht unter das FernUSG fallen. DIE BESCHLÜSSE DER SATZUNGSVERSAMMLUNG ZUR ÄNDERUNG DER FACHANWÄLTIN- UND FACHANWALTSORDNUNG VOM 28.5.2025 RECHTSANWÄLTIN UND NOTARIN SILVIA C. GROPPLER* * Die Autorin ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht und für Mietund Wohnungseigentumsrecht in Berlin. Sie ist Mitglied der Satzungsversammlung bei der BRAK und dort Vorsitzende des Ausschusses 1 – Fachanwaltschaften. Der Beitrag gibt einen Überblick über die aktuellen Änderungen der Fachanwältin- und Fachanwaltsordnung (FAO) und deren Hintergründe. I. ZIELSETZUNG UND ARBEITSWEISE DES AUSSCHUSSES 1 Der für die Fachanwaltschaften zuständige Ausschuss 1 hat sich zum Ziel gesetzt, die FAO zu modernisieren und stellt hierzu eine Vielzahl von Regelungen auf den Prüfstand. Die Modernisierung ist aus vielen Gründen notwendig: Die Arbeits- und Lebenswirklichkeit der Anwaltschaft hat sich verändert, die einzelnen Fachgebiete haben in der gesetzlichen Ausgestaltung und in den praktischen Tätigkeiten erhebliche Änderungen erfahren, die Gerichtsverfahren haben sich verringert und andere Formen anwaltlicher Tätigkeit sowie außergerichtlicher Verfahrensarten haben zugenommen. Hinzu kommt ein deutlicher Rückgang in einzelnen Fachanwaltschaften und ein wesentlich geringerer Zuwachs an Fachanwaltsbezeichnungen als in der Vergangenheit. Gleichzeitig nimmt die Digitalisierung zu, was zu Gestaltungsfragen im Bereich des Erwerbs der besonderen theoretischen Kenntnisse und in der Fortbildung führt. Zentrales Thema ist, wie der Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung für den anwaltlichen Nachwuchs und auch für die zahlenmäßig unterrepräsentierten Rechtsanwältinnen attraktiv und erreichbar bei gleichzeitiger Qualitätssicherung ausgestaltet wird. Vorgehen: Der Ausschuss hat zunächst eine Umfrage bei den Kammern zum Reformbedarf mit dankenswert hoher Resonanz durchgeführt sowie die Historie, Statistiken, Literatur und Rechtsprechung ausgewertet. Die Auswertung und Identifizierung von Änderungsbedarf und die Erarbeitung von Vorschlägen erfolgt in hierfür eingesetzten Unterausschüssen – teilweise unter Einbeziehung externer Expertinnen und Experten, die dann im Ausschuss diskutiert und abgestimmt werden. Folgende sog. Themen-Unterausschüsse wurden gebildet: – Überprüfung des bisherigen Kriterienkatalogs (Arbeitsmittel des Ausschusses) bei der Prüfung der Einrichtung neuer Fachanwaltschaften – Überprüfung der Regelungen zu den Leistungskontrollen und Lehrgängen beim Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung sowie der Fachanwaltsfortbildung – Überprüfung der Fallgewichtung – Überprüfung der Regelungen und des Regelungsbedarfs zum Fachgespräch Ferner ist für jede einzelne Fachanwaltschaft die Bildung eines Unterausschusses vorgesehen, für wenige Fachanwaltschaften steht dies noch aus. In einzelnen Fachanwaltschaften wurden bereits Änderungsvorschläge erarbeitet und konnten dem Plenum der Satzungsversammlung vorgelegt werden. BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 AUFSÄTZE 420
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