tätssicherung verfolgt und erreicht. Durch etwaige Zertifizierungen staatlicher Stellen, die sich gerade nicht speziell mit den Anforderungen an Fachanwältinnen und Fachanwälte beschäftigen, wäre das Ziel der Qualitätssicherung der Fachanwaltschaften nicht ebenso gut erreichbar. Die Bildungswilligkeit der Teilnehmenden im Allgemeinen dürfte geringere Anforderungen an Fortbildung bedeuten als die Qualitätssicherung, die die Fachanwaltsfortbildung durch die Rechtsanwaltskammern erfährt. Im Unterschied zum FernUSG geht § 15 in den Abs. 1 und 2 FAO nicht grundsätzlich von einer Lernerfolgskontrolle aus. Zuhören oder dozieren und anwesend sein sind die Anforderungen, gleich ob in Präsenz oder in einem der Präsenz vergleichbaren virtuellen Raum. Hier sind nur synchrone Veranstaltungen erfasst, wobei Dozentin bzw. Dozent und Teilnehmende gleichzeitig im gleichen realen oder virtuellen Raum anwesend sind. c) FORTBILDUNGEN IM KOLLEGENKREIS Nicht erforderlich ist, dass die Veranstaltungen durch einen kommerziellen Anbieter organisiert werden. Fortbildungen im Kollegenkreis sind möglich, müssen aber anwaltsorientiert oder interdisziplinär sein. Es kann sich auch um Diskussionsrunden zu fachanwaltlichen Themen handeln. Diese erweitern das eigene Blickfeld, es muss aber nicht zwingend ein Neuerwerb von Wissen stattfinden, sondern eine Anwesenheit bei einer Veranstaltung, bei der Kollegen und Kolleginnen fachliche Inhalte diskutieren. Dabei wäre auch eine rechtshistorische, anwaltsbezogene Veranstaltung möglich, wo lediglich „altes Wissen“ wiederholt wird, das für die Teilnehmenden vielleicht nicht neu ist und eher die Bezeichnung Erinnerung an Fachkenntnisse als Wissenserwerb verdienen dürfte. Dennoch dürfte auch eine solche fachliche Erinnerungsveranstaltung der Tätigkeit einer Fachanwältin bzw. eines Fachanwalts dienlich und als Fachanwaltsfortbildung anzuerkennen sein. Hinzu kommt in organisatorischer Hinsicht, dass auch Fortbildungen im Kollegenkreis zeitgleich miteinander stattfinden. Seit der Corona-Zeit gibt es viele Veranstaltungen nicht nur in der althergebrachten physischen Präsenz. d) GEWANDELTES VERSTÄNDNIS DURCH TECHNISCHE FORTENTWICKLUNG Die Verlagerung von kollegialen Zusammenkünften dieser Art ebenso wie von Fortbildungsanbietern in den virtuellen Raum, zunächst von Kontaktbeschränkungen veranlasst, bietet heute ein Zusammensein, das dem Kontakt vor Ort kaum mehr nachsteht. In den Jahren 1975/1976/1977 oder 2000 und 2014 war dies im heute gelebten Umfang noch nicht denkbar. Angesichts des stattgefundenen Wandels und dem heute üblichen Ersetzen von örtlich-physischer Präsenz durch Präsenz im virtuellen Raum dürfte kein Weg daran vorbeiführen, den virtuellen Raum nicht anders zu behandeln als den Raum vor Ort. Die Präsenz knüpft mithin zwingend am Kriterium der Anwesenheit an, auf den physischen Kontakt der Teilnehmenden kommt es nicht an. Präsenz ist folglich gegeben, wenn alle zur gleichen Zeit am gleichen Ort anwesend sind, unabhängig davon, ob der Ort ein physischer oder virtueller Raum ist. Zu überprüfen ist anknüpfend daran im Rahmen einer sog. „LiveOnline-Veranstaltung“ folglich die Anwesenheit der Teilnehmenden. Der damalige Ausschuss 1 der Satzungsversammlung und die Satzungsversammlung bei der Erarbeitung und Entscheidungsfindung zu ebenfalls anzuerkennenden Fortbildungen haben das Wort „Präsenz“ seinerzeit auf dem Hintergrund der Zeit als körperlich-physisch verstanden. In der Folgezeit entwickelten sich durch den technischen Fortschritt die genannten Live-Online-Angebote. Das Verständnis der Rechtsanwaltskammern und auch der Satzungsversammlung entwickelte sich dahingehend weiter, dass Live-Online-Angebote heute wie Präsenzveranstaltungen betrachtet werden. Die zeitgleiche Präsenz aller Teilnehmenden im virtuellen Raum steht insoweit der zeitgleichen Präsenz aller Teilnehmenden im physischen Raum gleich. Daher stehen die Fortbildungen im virtuellen Raum gem. § 15 II FAO denjenigen des § 15 I FAO in der Bewertung als Fortbildung nicht nach. 2. WISSENSCHAFTLICHE PUBLIKATIONEN UND SELBSTSTUDIUM Andere Varianten der Fortbildung sind gem. § 15 I FAO wissenschaftliche Publikationen. Diese stehen nicht in der Diskussion. Mit den weiteren anderen Varianten der Fachanwaltsfortbildung befasst sich der Ausschuss 1 der Satzungsversammlung. Hierbei geht es um das Selbststudium nach § 15 IV FAO. Aktuell gibt es dort auch asynchrone Veranstaltungen, Lektüre von Fachliteratur, von gedruckten Schriften oder Online-Quellen, oder anderes, wobei hier eine Lernerfolgskontrolle vorliegen muss, also nicht eine Anwesenheitskontrolle, sondern eine Kontrolle, dass Inhalte erlernt wurden. Andernfalls dürfte auch der Nachweis eines Abonnements einer Fachzeitschrift vom ein oder anderen als Hinweis auf die Fortbildung im Selbststudium genannt werden. Mangels Nachvollziehbarkeit, ob eine Lektüre der Fachliteratur tatsächlich stattgefunden hat, würde dann auf diesem Wege der mit der seinerzeitigen Erhöhung der Fortbildungsstunden von zehn auf fünfzehn Stunden pro Jahr verfolgte Zweck der Qualitätserhöhung ins Leere laufen. Lediglich eine Betriebsausgabe ohne Aussagekraft hinsichtlich einer FAO-Fortbildung wäre nachvollziehbar. Sofern für solche Angebote das FernUSG als einschlägig angenommen werden sollte, dürften diese Angebote schon aus Kostengründen vom Markt verschwinden. Dies unabhängig von der Frage ihrer FAO-AnerkenAUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 419
RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0