1. LIVE-ONLINE-FORTBILDUNGEN ALS FERNUNTERRICHT Geht man davon aus, dass in Fachanwaltsfortbildungen vorgesehene Fragemöglichkeiten solche sind, die der Wissensvermittlung, also zumindest der Möglichkeit der Teilnehmenden dienen, das eigene Verständnis der Fortbildungsinhalte zu überprüfen, mithin Unterricht sind, bleibt noch die vom BGH offen gelassene Frage zu beantworten, ob Fernunterricht synchroner oder asynchroner Unterricht ist. Synchroner Unterricht findet mit Lehrenden und Lernenden zeitgleich („live“) statt. Asynchroner Unterricht findet zeitlich verschoben statt, Videoaufzeichnungen sind hierfür typisch. Bei Live-Online-Fortbildungen befinden sich Teilnehmende und Vortragende zeitgleich miteinander im virtuellen Raum. Das Deutsche Anwaltsinstitut e.V. (DAI) hält das FernUSG angesichts der Anforderung der zumindest überwiegenden räumlichen Trennung zwischen Lehrenden und Lernenden in § 1 I Nr. 1 FernUSG für nicht anwendbar. Eine Klarstellung dazu im Rahmen einer Modernisierung des Gesetzes, die laut Koalitionsvertrag ohnehin anstehe, unterstützt auch die BRAK. Zudem hat das DAI darauf hingewiesen, dass die Frage der Anerkennungsfähigkeit einer Veranstaltung als Fortbildung i.S.d. § 15 FAO unabhängig von der Frage des FernUSG zu beurteilen sei. a) ONLINE-VERANSTALTUNGEN ALS „PRÄSENZVERANSTALTUNGEN“ Ob eine Veranstaltung der Rechtsanwaltsaus- oder -fortbildung, die vom FernUSG nicht ausgenommen ist, einer Zulassung nach dem FernUSG bedarf, hängt von § 1 FernUSG ab. Bei Veranstaltungen an einem Ort, bisher sog. „Präsenzveranstaltungen“, ist das FernUSG nicht anwendbar. Auch nach der Entscheidung des BGH bleibt die Frage, wie der Begriff „räumlich“ in § 1 I Ziff. 1 FernUSG zu verstehen ist. Bei Schaffung des FernUSG kannte man nur den physischen Raum, virtuelle Räume, in denen man sich treffen konnte, gab es nicht. Die Entwicklungen nach der Jahrtausendwende führten dazu, dass die technische Entwicklung für Konferenzen sich vom physischen Raum hin zu Telefon, Bildschirmtelefon und schließlich zu Videokonferenzen entwickelte. Letztlich entstand parallel zur physischen Welt eine virtuelle Welt, in der virtuelle Räume für eine begrenzte Anzahl von Teilnehmenden reserviert werden können. Man trifft sich nun nicht mehr nur in Tagungsräumen, sondern auch im virtuellen Raum. Selbst Gerichtsverhandlungen finden inzwischen in virtuellen Räumen statt. Dies spricht dafür, das Kriterium „räumlich“ so auszulegen, dass hier neben dem physischen Raum auch der virtuelle Raum erfasst ist. Die räumliche Trennung des § 1 I Ziff. 1 FernUSG wäre folglich nicht erfüllt, wenn Lehrende und Lernende sich miteinander in einem virtuellen Raum befänden. Auch der BGH spricht in seiner Entscheidung von „Direktunterricht“28 28 BGH, a.a.O. Rn. 39. und nicht vom physischen Raum. Mithin dürfte es unerheblich sein, ob Lehrende und Teilnehmende in einem physischen Raum sind, die gleichen Tische und Stühle benutzen, sich „riechen“ und „anfassen“ können. Es kommt vielmehr darauf an, dass sie zeitgleich tatsächlich zugegen sind und „live“ aufeinandertreffen. Das Kriterium der räumlichen Trennung wäre also erfüllt, wenn sich Lehrende und Lernende getrennt in virtuellen Räumen befänden. Folglich wäre für die Anwendbarkeit des FernUSG die Asynchronität Voraussetzung. § 1 I Ziff. 1 FernUSG verlangt eine ausschließliche oder überwiegende Trennung. Asynchronität in diesem Sinne kommt in der Fachanwaltsfortbildung allerdings nur bei kommerziellen Angeboten des Selbststudiums zum Tragen. Nur für diese wäre also ein Zulassungserfordernis nach dem FernUSG denkbar. § 12 FernUSG spricht von Fernlehrgängen. Der BGH verlangt bei Fernlehrgängen keine halbjährliche Dauer oder einen Abschluss. Dennoch dürfte diskutiert werden, da ein Lehrgang der Lehrgangsplanung bedarf und ein Lehrgangsziel, nicht nur ein einzelnes Veranstaltungsziel hat, für einen Lehrgang mehr als einen Termin zu fordern. b) REGELUNGSZWECKE VON FernUSG UND § 15 FAO Den Sinn und Zweck der Regelung sieht der BGH, unter Bezugnahme auf den Regierungsentwurf des FernUSG, im Schutz der Teilnehmenden vor der Enttäuschung ihrer Bildungswilligkeit.29 29 BGH, a.a.O. Rn. 39. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde der Schutz der Fernunterrichtsteilnehmenden vor unseriösen Angeboten und nachteiliger Vertragsgestaltung genannt.30 30 BT-Drs. 7/4245 v. 3.11.1975, https://dserver.bundestag.de/btd/07/042/0704245. pdf, zuletzt abger. am 27.8.2025. Das mag bei beliebigen Lehrgängen angebracht sein. Im Fall des BGH wurde insb. „Mindset“ als Bildungsziel des Anbieters genannt. Hier stellt sich die Frage, inwieweit die Beeinflussung der Einstellung der Teilnehmenden i.S.v. nichttherapeutischer „Mindset“-Bildung den Ansprüchen an das Erlernen von Wissen entspricht. Im Sinne der Qualitätssicherung des Bildungssystems mag dies der Kontrolle bedürfen. Schließlich soll Fernunterricht Wissen vermitteln, nicht nur gute Gefühle. Letztere wären eher der sozialen bzw. psychosozialen Unterstützung als der Bildung zuzuordnen, wodurch sich andere rechtliche Fragestellungen ergeben könnten. Für die Einhaltung der Anforderungen zum Erwerb der Fachanwaltsbezeichnungen, sowohl hinsichtlich der theoretischen Kenntnisse als auch der praktischen Erfahrungen, sind die Rechtsanwaltskammern im Rahmen ihrer Selbstverwaltungshoheit zuständig. Ebenso sind es die Rechtsanwaltskammern, die über die in der FAO speziell geregelte Fachanwaltsfortbildung und die jeweilige Anerkennung von Fortbildungen als den Anforderungen des § 15 FAO entsprechend entscheiden. Dadurch wird gerade der Sinn und Zweck fachlicher QualiBREDE, DAS ENDE DER ONLINE-FAO-FORTBILDUNG? BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 AUFSÄTZE 418
RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0