hier die Wissensvermittlung im Vordergrund stand.2 2 BGH, a.a.O. Rn. 24. Der BGH stellte entscheidend auf den Vertragsinhalt ab und sah den Inhalt der tatsächlichen Leistungserbringung nicht als entscheidend an.3 3 BGH, a.a.O. Rn. 24. Nicht entscheidungserheblich war die Frage, ob zusätzlich erforderlich ist, dass Unterricht und Abruf zeitlich versetzt erfolgen müssen, weil diese Anteile im Fall überwogen.4 4 BGH, a.a.O. Rn. 25. Ob also dahingehend eine einschränkende Auslegung erfolgen müsse, blieb offen.5 5 BGH, a.a.O. Rn. 25. Zudem bestätigte der BGH das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Überwachung des Lernerfolgs, wofür es ausreiche, wenn die Lernenden durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs erhalten; eine einzige Lernkontrolle genüge.6 6 BGH, a.a.O. Rn. 28. Ob Gegenstand des Fragerechts des Teilnehmenden eine persönliche Lernkontrolle, ob er den vermittelten Stoff verstanden habe, sei durch Auslegung zu ermitteln und weit auszulegen.7 7 BGH, a.a.O. Rn. 28. Im konkreten Fall, bei dem für die Teilnehmenden der „Akademie“ die Wissensvermittlung im Vordergrund stand, sah der BGH dies als gegeben an.8 8 BGH, a.a.O. Rn. 28. Bekräftigt wurde dies noch dadurch, dass die Teilnehmenden Hausaufgaben erledigen mussten.9 9 BGH, a.a.O. Rn. 28. Dem stehe nicht entgegen, dass es keinen Lehrgangsabschluss gebe und kein Semester oder Halbjahr als Zeitperiode.10 10 BGH, a.a.O. Rn. 29. 2. ANWENDBARKEIT DES FernUSG Im Streit zwischen dem BGH und einer in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Ansicht steht, ob das FernUSG nur auf Verbraucherverträge anzuwenden ist. Dafür wird vorgebracht, dass eine teleologische Reduktion des Begriffs des Teilnehmenden vorgenommen werden müsse, da der Verbraucherschutz11 11 Zum Verbraucherschutz über die Entscheidung des BGH hinaus: Vennemann weist darauf hin, dass Verbraucher vor irreführenden und aggressiven Verkaufsmethoden im Fernabsatz zu schützen seien, Nomos-BR/Vennemann FernUSG/Michael Vennemann, 2. Aufl. 2014, Einleitung Rn. 1-15, Rn. 10. im Regierungsentwurf des FernUSG als Gesetzeszweck benannt worden sei.12 12 BGH, a.a.O. Rn. 35 m.w.N. in Rn. 33. Zudem verwende § 3 III FernUSG in der Fassung ab 2014 den Begriff des Verbrauchers.13 13 BGH, a.a.O. Rn. 37. EinWiderrufsrecht des Verbrauchers sei in § 4 S. 1 FernUSG vorgesehen.14 14 BGH, a.a.O. Rn. 38. Im Wortlaut des Gesetzes gebe es, so der BGH, keine Einschränkung.15 15 BGH, a.a.O. Rn. 33. Zudem könne der in der Gesetzesbegründung von 1975 zugrunde gelegte Begriff des Verbrauchers nicht mit dem des § 13 BGB aus dem Jahre 2000 gleichgesetzt werden.16 16 BGH, a.a.O. Rn. 35. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber trotz anderweitiger Schaffung von Verbraucherschutzvorschriften dies im FernUSG übersehen haben könnte.17 17 BGH, a.a.O. Rn. 35. Gerade aus dem Fehlen solcher Regelungen schließt der BGH, dass kein personenbezogener Verbraucherschutz vom Gesetzgeber gewollt gewesen sei, sondern es sich um ein gegenstandsbezogenes Schutzkonzept handele, das an den Vertragsgegenstand anknüpfe und den Zweck verfolge, alle Teilnehmenden vor ungeeigneten Fernlehrgängen zu schützen.18 18 BGH, a.a.O. Rn. 35. Zur Verwendung des Verbraucherbegriffs konstatiert der BGH, dass sich § 3 III FernUSG nur auf die Informationspflichten nach § 312d I BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB für einen tatbestandlich vorliegenden Verbrauchervertrag beziehe.19 19 BGH, a.a.O. Rn. 37. Zum Widerrufsrecht des Verbrauchers bringt der BGH vor, dass § 4 S. 1 FernUSG den speziellen Fall eines Widerrufsrechts für einen Fernunterrichtsvertrag mit einem Verbraucher betreffe, der ohnedies ein allgemeines Widerrufsrecht aus §§ 312g I, 355 BGB hätte.20 20 BGH, a.a.O. Rn. 38. Auch aus Sinn und Zweck des FernUSG sieht der BGH keine Einschränkung des Anwendungsbereichs21 21 BGH, a.a.O. Rn. 39. : Der Gesetzgeber habe die Fernunterrichtsteilnehmenden vor unseriösen Angeboten schützen und das Fernunterrichtswesen als Bestandteil eines modernen Weiterbildungssystems fördern wollen.22 22 BGH, a.a.O. Rn. 39. Der Teilnehmende solle vor einer Fehleinschätzung bezüglich Eignung und Qualität des Lehrgangs geschützt werden, um eine Enttäuschung seiner Bildungswilligkeit zu verhindern.23 23 BGH, a.a.O. Rn. 39. Der BGH sieht ein im Verhältnis zum Direktunterricht gesteigertes Schutzbedürfnis der Teilnehmenden.24 24 BGH, a.a.O. Rn. 39. Bewertungsportale als Recherchemöglichkeit bzgl. der Kursqualität sieht der BGH nicht als tragendes Gegenargument an.25 25 BGH, a.a.O. Rn. 40. Weiter weist der BGH darauf hin, dass die Befreiung vom Zulassungserfordernis nach § 12 I 3 FernUSG nur für Angebote der ausschließlichen Freizeitgestaltung oder Unterhaltung diene.26 26 BGH, a.a.O. Rn. 41. III. DIE FACHANWALTSFORTBILDUNG Diskussionen über Fachanwaltsfortbildungen entstanden insb. durch eine Auffassung, dass es nun keine Online-Veranstaltungen mehr ohne Zulassung nach dem FernUSG durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZfU) geben könne. Effer-Uhe nannte in diesem Zusammenhang auch Fortbildungsangebote von Rechtsanwaltskammern und als Beispiel explizit Veranstaltungen unter dem Titel „Aktuelle Rechtsprechung zu ...“.27 27 https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bgh-urteil-online-fortbildungenanwalt-zulassung-nichtigkeit, zuletzt abger. am 27.8.2025. BREDE, DAS ENDE DER ONLINE-FAO-FORTBILDUNG? AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 417
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