ten – daher sucht sie mit vielen politischen Akteurinnen und Akteuren das Gespräch, ein breiter Diskussionsprozess wird folgen. Ein erstes positives Signal aus der Politik war aus Rheinland-Pfalz zu vernehmen: Das dortige Kabinett (sog. Ministerrat) hat Ende Oktober beschlossen, mit Unterstützung des Landes Bremen einen Antrag zur Änderung des Grundgesetzes in den Bundesrat einzubringen, wonach das Recht auf eine unabhängige anwaltliche Unterstützung in der Verfassung verankert werden soll.10 10 Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz, Pressemitt. v. 28.10.2025. In ihrem Entschließungsantrag11 11 BR-Drs. 599/25. betonen beide Länder die herausragende Bedeutung qualifizierter, unabhängiger anwaltlicher Rechtsberatung. Sie zeigen die insoweit bestehenden verfassungsrechtlichen Schutzlücken auf und legen dar, dass nur durch eine ausdrückliche Normierung im Grundgesetz die bislang lediglich einfachgesetzlich in der BRAO festgeschriebene anwaltliche Unabhängigkeit sowie weitere Kernwerte dauerhaft sichergestellt werden können. Der Bundesrat befasste sich bereits in seiner Sitzung am 21.11.2025 mit dem Antrag und verwies ihn zur Beratung in die Ausschüsse.12 12 S. bundesrat kompakt v. 21.11.2025 (zu TOP 20); beck-aktuell v. 21.11.2025. Federführend ist der Rechtsausschuss. Voraussichtlich soll in einer der nächsten Plenarsitzungen final über die Entschließung abgestimmt werden. Im unmittelbaren Vorfeld der Bundesratssitzung erzeugten der BRAK-Vorschlag und der Entschließungsantrag weitere, kontroverse Resonanz.13 13 Ausdrücklich unterstützend etwa die saarländische CDU-Landtagsfraktion, Pressemitt. v. 20.11.2025; zur unterschiedlichen Resonanz in Bundestag und Bundesregierung s. Suliak, LTO v. 18.11.2025. Für die Rechtsuchenden bleibt zu wünschen, dass der Antrag auf breite Unterstützung trifft. Die Hauptversammlung hat es vorgemacht und sich einstimmig für den Zugang zum Recht ausgesprochen. DAS ENDE DER ONLINE-FAO-FORTBILDUNG? DIE ENTSCHEIDUNG DES BGH ZUM FernUSG RECHTSANWÄLTIN DR. NATHALIE M. BREDE* * Die Autorin ist Rechtsanwältin in Wiesbaden sowie Fachanwältin für Arbeitsrecht und für Sozialrecht. Sie ist Mitglied der Satzungsversammlung und dort im Ausschuss 1 – Fachanwaltschaften tätig. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil v. 12.6.2025 – III ZR 109/24 entschieden, dass ein Anbieter, dessen Dienstleistung im Wesentlichen in Online-Meetings bestand, im Ergebnis keinen Vergütungsanspruch gegen seinen Vertragspartner hat. Ob und welche Bedeutung sich hieraus für Fachanwaltsfortbildungen ergibt, ist Gegenstand dieses Beitrags. I. DER FALL In dem vom BGH1 1 BGH, Urt. v. 12.6.2025 – III ZR 109/24 Rn. 2 f., BRAK-Mitt. 2025, 488 (in diesem Heft). entschiedenen Fall bot der Anbieter über seinen Unternehmensbereich „Akademie“ entgeltliche „Business-Mentoring“-Programme für (künftige) Unternehmer und Unternehmerinnen an. Inhalt sollte die Vermittlung von Wissen sein, zudem die praktische Umsetzung und Ergebnisse. Der Kurs bestand in zweiwöchigen Online-Meetings/Live-Calls, die aufgezeichnet wurden und nachträglich abgerufen werden konnten. Hinzu kam die Bearbeitung von Hausaufgaben. Klärung von Fragen der Teilnehmenden war in Meetings, per E-Mail und in der Facebook-Gruppe möglich. Zwei Online-Einzelsitzungen bei einem Personal Coach pro Halbjahr durften in Anspruch genommen werden. Intensive Workshops und persönliche Begleitung durch die beiden zentralen Personen des Anbieters wurden offeriert. Daneben standen weitere Teammitglieder und Experten zur intensiven Betreuung der Teilnehmenden zur Verfügung. Für das Programm lag keine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) vor. II. DIE ENTSCHEIDUNG DES BGH Der BGH hat entschieden, dass es sich bei diesem Programm um Fernunterricht i.S.d. § 1 I FernUSG handelt. Die Vorschrift lautet: „Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.“ 1. WISSENSVERMITTLUNG UND ÜBERWACHUNG DES LERNERFOLGS Entscheidend war hier, dass der entgeltliche Vertrag auf Wissensvermittlung gerichtet war. Die Diskussion über Coaching-Angebote führte der BGH nicht, weil BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 AUFSÄTZE 416
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