BRAK-Mitteilungen 6/2025

gen der Bekl. selbst und ihrer Familienangehörigen und damit von Personen handelt, die ein Interesse am Ausgang des hiesigen Verfahrens haben dürften – keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die eidesstattlichen Versicherungen falsch abgegeben worden sein könnten. Es erscheint eher unwahrscheinlich, dass Personen – sollten sie auch als ehemalige oder aktuelle Angestellte der (...)-Gruppe oder der Bekl. mit dieser in gewisser Weise wirtschaftlich oder solidarisch verbunden sein – sich der Gefahr einer Strafbarkeit durch Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung aussetzen sollten. [72] Die Schilderungen entsprechender Äußerungen des Kl. in den von der Beklagtenseite eingereichten eidesstattlichen Versicherungen übersteigen damit die des Kl. nicht nur quantitativ, sondern sie sind auch – insb. auch im Hinblick auf die Schilderungen von (...) und (...) – sehr detailreich und plastisch. Nach alledem ist Richtigkeit der streitbefangenen Äußerung bei Gesamtwürdigung für die Kammer hinreichend glaubhaft gemacht. [73] Es ist auch kein weiterer Grund ersichtlich, weshalb die insoweit prozessual glaubhaft gemachte Äußerung zu untersagen wäre. [74] 2. Auch die mit Antrag zu 1b) geltend gemachten Unterlassungsansprüche stehen dem Kl. nicht zu. Sie ergeben sich insb. auch nicht aus § 1004 I BGB analog i.V.m. § 823 I BGB i.V.m. Art. 2 I, Art. 1 I GG. [75] Bei den mit Antrag 1b) gerügten Äußerungen hanhier: Meinungsäußerungen delt es sich um Meinungsäußerungen über die Vorgeschichte und den Streit der Parteien um die gemeinsamen Kinder, die zu der mutmaßlichen Entführung der Kinder in der Silvesternacht 2023/2024 führten und die Gegenstand des gegen die Bekl. laufenden Strafverfahrens sind. Die Ausführungen sind – auch wenn sie Aussagen über Tatsachenumstände enthalten – insgesamt maßgeblich durch subjektive Bewertungen der Vorgänge aus der Sicht der Bekl. geprägt, über welche kein Beweis erhoben werden könnte. Denn wann ein „Kontakt“ „(...)“ beendet ist und ob man jemanden als „(...)“ ansieht, hängt maßgeblich von einer subjektiven Wertung ab und könnte nicht im Rahmen eines Beweisverfahren geklärt werden. Welche Art der zwischenmenschlichen Begegnung jemand als „Kontakt“ beschreibt, hängt von dessen Wahrnehmung ab. So obliegt der Wertung der jeweiligen Person, ob sie auch auf soziale Medien beschränkte Kommunikation als „Kontakt“ anerkennt oder nur Begegnungen in persona. [76] Die Äußerung „Er hat, (...)“ versteht der Durchschnittsrezipient der Pressemitteilung im Gesamtkontext der Pressemitteilung dahingehend, dass es sich für die Bekl. so darstellte, dass der Kl. mit Einbehalten der Kinder in Dänemark „(...)“ habe, obwohl – wie im vorangegangenen Abschnitt ausgeführt – die Kl. um diese kämpfte und die „deutsche Rechtsprechung“ entschieden hat, dass die Kinder an die Mutter herauszugeben seien. Damit drückt die Mutter ihre Empfindung aus, dass sie quasi von heute auf morgen keinen Zugang mehr zu ihren im Ausland befindlichen Kindern hatte. [77] Diese Meinungsäußerungen beruhen auf hinreichenden Anknüpfungstatsachen. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kl. die Kinder nach einem Besuchswochenende bei sich in Dänemark behielt und diese nicht wie vereinbart zu ihrer Mutter nach H. zurückkehrten. Auch die Ausführungen des Kl. in seiner eidesstattlichen Versicherung zu danach noch sporadisch (etwa über Whatsapp) ausgetauschten Nachrichten zwischen der Bekl. und weiteren Verwandten mit den Kindern führt nicht dazu, dass die Äußerung nicht auf hinreichenden Anknüpfungstatsachen beruhen würde oder zu deren Unzulässigkeit. Unstreitig gab es keine regelmäßigen Verbindungen mehr zur Mutter und dem früheren Umfeld in H., insb. keine Besuche der Kinder in H. [78] Der Bekl. kann vor diesem Hintergrund ihre wertende Äußerung, der Kl. habe – indem er die Kinder in Dänemark – behielt, jeden Kontakt der Kinder zu ihrer Mutter und ihrem früheren Umfeld „(...)“ beendet, nicht untersagt werden. [79] Im Rahmen der Gesamtabwägung fällt dabei maßgeblich ins Gewicht, dass der Streit der Parteien um die gemeinsamen Kinder in der Pressemitteilung hinlänglich hervorgeht und der Öffentlichkeit aufgrund der massiven Medienberichterstattung bekannt ist. Der Durchschnittsempfänger versteht die angegriffenen Äußerungen in der Pressemitteilung vor diesem Hintergrund zutreffend als subjektive Darstellung der Geschehnisse aus Sicht der Bekl. und ihrer Verteidigung. Die Pressemitteilung stellt ersichtlich keine objektivsachliche Schilderung der Geschehnisse wie etwa im Rahmen einer Presseberichterstattung dar. Sie ist vielmehr die von Parteiinteressen getragene Äußerung einer Person, die sich in einem Strafverfahren verantworten muss und im Rahmen eines – teils auch emotional formulierten öffentlichen „Quasi-Plädoyers“ – versucht, die Geschehnisse in einem möglichst positiven Licht darzustellen und die Medienberichterstattung in diesem Sinne für sich einzunehmen. Dies ist auch dem verständigen Durchschnittsempfänger angesichts der Überschrift und des Mediums bewusst. Die Äußerung ist insoweit auch nicht an denselben hohen Sorgfaltsund Objektivitätsanforderungen zu messen, wie eine klassische Presseberichterstattung, wenngleich freilich grobe Unrichtigkeiten nicht hinzunehmen sind, die vorliegend aber nicht gegeben sind. [80] Aus denselben Gründen ist auch die Äußerung „(...)“ in der Gesamtabwägung zulässig. [81] Der Aussagegehalt dieser Äußerung ergibt sich insb. im Gesamtzusammenhang mit den anschließenden Sätzen „An einem Tag lebten sie noch bei ihr, am anderen waren sie einfach weg. Frau (...) hat diese Kinder bis zu der Silvesternacht von 2023 auf 2024 nie mehr gesehen“. Dabei weiß der Durchschnittsempfänger aus dem Gesamtkontext der Schilderung in der Pressemitteilung auch, dass die Bekl. nicht im Unklaren SONSTIGES BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 502

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