BRAK-Mitteilungen 6/2025

gleitumständen, unter denen sie fällt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind (BVerfG, NJW 1995, 3303). Die begleitende Bildberichterstattung ist zur Interpretation der Wortberichterstattung mit heranzuziehen. Die Äußerung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, NJW 2009, 3580; BGH, NJW 2009, 1872; BGH, NJW 2005, 279; BGH, NJW 1994, 915). Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden. [60] Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen maßgeblich vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind – jedenfalls, wenn sie nicht die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre betreffen (BVerfG, NJW 1999, 1322, 1324) –, unwahre dagegen nicht (BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 33). Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 I GG stehen – abgesehen von solchen Tatsachenbehauptungen, die von vornherein Dritten nicht zur Meinungsbildung dienen können (BGH, GRUR-RR 2008, 257 Rn. 12 m.w.N.) – aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die als unwahr anzusehen sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit regelmäßig kein schützenswertes Interesse (BGH, GRUR 2014, 693 23 – Sächsische Korruptionsaffäre). Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (BGH, GRUR 2013, 312 – IM Christoph; BGH, GRUR 2014, 693 Rn. 23 – Sächsische Korruptionsaffäre). [61] b. Gemessen an diesen Grundsätzen behauptet die Bekl. mit der mit Klageantrag zu 1 a) gerügten Äußerung, dass der Kl. mehrfach geäußert habe, dass er den Vater der Bekl. und diese selbst „(...)“ werde. Hierbei handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. [62] Die Bekl. hat die Richtigkeit dieser Äußerung durch hier: Tatsachenbehauptung Vorlage einer eigenen eidesstattlichen Versicherung sowie weiterer eidesstattlicher Versicherungen ihres Vaters, ihres Bruders, zweier ehemaliger Angestellter der (...) GmbH, wo der Kl. bis 2014 als Geschäftsführer tätig war, sowie einer Physiotherapeutin (AG 1 und AG 3 bis AG 8) i.S.v. § 294 ZPO hinreichend glaubhaft gemacht. [63] Demnach soll der Kl. im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Hamburg am 30.4. 2015 in einer Verhandlung einer Familiensache wegen einer Umgangsregelung zur Bekl. gesagt haben, dass er sie „(...)“ werde (eidesstattliche Versicherung der Bekl. AG 1 sowie AG 2). [64] Ferner habe der Kl. im Sommer 2014 bei einem Treffen im Hamburger Stadtpark im Beisein von dessen Rechtsanwalt gegenüber dem Vater der Bekl., (...), geäußert: „Ich werde (...), ihr werdet (...)!“ (eidesstattliche Versicherung von (...) AG 3). [65] Im Sommer 2014 habe der Kl. gegenüber (...) zudem sowohl telefonisch als auch im direkten Gespräch geäußert: „Ihr werdet (...) und ich (...).“ Auslöser dieser Äußerungen sei die Entscheidung der Familie (...) gewesen, der vom Kl. damals geführten Gesellschaft „(...)“ keine finanzielle Unterstützung mehr zukommen zu lassen (eidesstattliche Versicherung von (...) AG 5). [66] (...), die zwischen dem 16.11.2012 und dem 30.9. 2014 Buchhalterin und Teamassistentin bei „(...)“ war, habe während ihrer Tätigkeit mehrfach hören können, wie der Kl. am Telefon: „(...), (...)“ sagte (eidesstattliche Versicherung von (...) AG 6). [67] Ende Juni oder Anfang Juli sei der Kl. ferner laut (...), dem ehemaligen Vertriebsleiter der „(...)“, stampfend durchs Büro gegangen und habe immer wieder vor sich hingeredet, fast geschrien: „Ich (...), seine Familie und sein (...), das lasse ich mir nicht bieten, (...)“ (eidesstattliche Versicherung von (...) AG 7). Gegenüber der Physiotherapeutin (...) habe er dies, wahrscheinlich im Sommer 2014, geäußert (eidesstattliche Versicherung von (...) AG 8). [68] Zwar hat der Kl. mit eidesstattlichen Versicherungen v. 22.7.2025 (Anl. AST 3) und (Anl. AST 7) erklärt, dass er die Äußerung, dass er seine Ex-Frau und ihren Vater „(...)“ werde, „weder wörtlich noch sinngemäß“ getätigt habe. Er ist ferner mit einer weiteren eidesstattlichen Versicherung (AST 7) mehreren der Schilderungen in den vonseiten der Bekl. vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen entgegengetreten. [69] Auch die ehemalige Mitarbeiterin der (...) GmbH, (...), gab in ihrer eidesstattlichen Versicherung v. 18.4.2024 an, dass sie [w]ährend der ständigen und oft intensiven Zusammenarbeit mit Herrn (...) und Herrn (...) bei der (...) [...] zu keinem Zeitpunkt Kenntnis davon erhalten habe, dass Herr (...) etwa (...), dessen Vater (...), seiner Ex-Ehefrau (...) oder (...) oder (...)“. Insb. habe er nie erklärt, die Familie oder eines ihrer Mitglieder „(...)“ oder (...)“ zu wollen (eidesstattliche Versicherung von (...) AST 8). [70] Frau (...) konnte sich freilich zu den konkret geschilderten Situationen, in denen der Kl. die gerügte Äußerung getätigt haben soll, nicht äußern, da sie jeweils nicht anwesend war. Ihre eidesstattliche Versicherung vermag den Glaubhaftmachungswert der anderweitigen eidesstattlichen Versicherungen insoweit nicht zu erschüttern. [71] Für die Kammer ist angesichts der in dem einstweiligen Verfügungsverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen, aus denen sich weitgehend detailreiche und lebensnahe Schilderungen entsprechender Äußerungen befinden, hinreichend glaubhaft gemacht, dass es entsprechende Äußerungen des Kl. gab. Die Kammer hat – auch unter Berücksichtigung dessen, dass es sich teilweise um eidesstattliche VersicherunSONSTIGES BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 6/2025 501

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