RECHTSDIENSTLEISTUNGSGESETZ VERSTOSS GEGEN DAS RDG DURCH EINEN STEUERBERATER RDG§§2I,3,5I;UWG§§2INr.2,3I,3a 1. Die Beratung eines Mandanten über die zivilrechtlichen Folgen einer (etwaigen) Nichtigkeit eines Unternehmenskaufs nach § 1365 BGB durch einen Steuerberater und die Geltendmachung von Ansprüchen bzw. die Abwehr von Gegenansprüchen im Zusammenhang mit einem (etwaig) nichtigen Unternehmenskauf können unlautere Handlungen i.S.d. §§ 3 I, 3a UWG i.V.m. § 3 RDG darstellen, zu deren Unterlassung der Steuerberater verpflichtet ist. 2. Die rechtliche Prüfung durch einen Steuerberater, ob der Erwerb eines Unternehmens den Voraussetzungen des § 1365 BGB unterliegt und ob die in diesem Zusammenhang abgeschlossenen einzelnen Verträge insgesamt (oder teilweise) nichtig sind, stellt keine erlaubte Nebenleistung i.S.d. § 5 I RDG dar, denn diese Prüfung setzt profunde juristische Kenntnisse voraus, wodurch die allgemeine berufstypische Qualifikation eines Steuerberaters erheblich überschritten wird. 3. Die Geltendmachung von Rechtsfolgen einer (etwaigen) Nichtigkeit eines Unternehmenskaufs gegenüber Dritten durch einen Steuerberater ist keine erlaubte Nebenleistung i.S.d. § 5 I RDG, da solche Handlungen eine juristische Prüfung einschließlich Rechtsberatung voraussetzen, die ohne Weiteres von der Tätigkeit als Steuerberater abtrennbar sind und als selbstständige Dienstleistungen gleichwertig und gleichgewichtig neben die typischen Beratungsleistungen von Steuerberatern treten. OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.12.2024 – 14 U 74/24 n.rkr. Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Die Berufung hierzu ist anhängig beim BGH unter dem Aktenzeichen I ZR 12/25. Mit einer unzulässigen Trennungsfolgenvereinbarung durch einen Steuerberater hatte sich das OLG Karlsruhe (BRAK-Mitt. 2025, 67) zu befassen. Das OLG Karlsruhe stellte klar, dass der (unentgeltliche) Entwurf einer Trennungsfolgenvereinbarung durch einen Steuerberater für zwei Eheleute als selbstständige Erbringung einer außergerichtlichen Rechtsdienstleistung eine unlautere Handlung i.S.d. §§ 3 I, 3a UWG i.V.m. § 3 RDG darstellen kann, zu deren Unterlassung er verpflichtet ist. PROZESSUALES AUSGEFERTIGTER ENTWURF ALS NICHT- BZW. SCHEINURTEIL BRAO § 112c I 1; VwGO § 116 I 1 * 1. Der einer Partei übersandte Urteilsentwurf entfaltet trotz einer Ausfertigung keine Rechtswirkung. Es handelt sich hierbei um ein Nicht- bzw. Scheinurteil. * 2. Empfänger eines solchen Nicht- bzw. Scheinurteils können ein berechtigtes Interesse an einer Beseitigung dieser Scheinwirkung durch eine klarstellende förmliche richterliche Entscheidung haben. * 3. Eine Erledigung i.S.d. § 112c I 1 BRAO, § 113 I 4 VwGO ist nur dann eingetreten, wenn die mit der Anfechtungsklage bekämpfte beschwerende Regelung weggefallen ist, der umstrittene Verwaltungsakt mithin keine den Betroffenen belastende Wirkungen mehr äußert. BGH, Beschl. v. 17.6.2025 – AnwZ (Brfg) 24/24 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de BESETZUNGSRÜGE BEI SACHENTSCHEIDUNG VOR ENTSCHEIDUNG ÜBER ABLEHNUNG ZPO §§ 42 II, 45 I, 47 I; FGO §§ 51, 115 II Nr. 3, 119 Nr. 1 1. Entscheidet ein abgelehnter Richter in der Sache, bevor über ein gegen ihn gerichtetes nicht offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch entschieden worden ist, kann der Mangel als Verfahrensmangel nach §§ 115 II Nr. 3, 119 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung geltend gemacht werden. * 2. Ein Ablehnungsgesuch ist nicht allein deshalb unzulässig, weil es zwölf Minuten vor der Urteilsverkündung per besonderem elektronischen Anwaltspostfach bei Gericht eingegangen ist. BFH, Beschl. v. 29.7.2025 – VIII B 66/24 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2025 401
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