freien Berufsausübung schließt die Freiheit des Rechtsanwalts ein, das Entgelt für seine beruflichen Leistungen frei mit den Interessenten auszuhandeln (BVerfG, AnwBl 2009, 650 f.). Bei der Herabsetzung der vereinbarten Vergütung nach § 3a III 1 RVG ist deshalb dem von den Parteien gewählten Vergütungsmodell Rechnung zu tragen. Während ein von den Parteien vereinbartes Pauschalhonorar auf einen niedrigeren Pauschalbetrag herabgesetzt werden kann, ist ein von den Parteien wirksam vereinbartes Zeithonorar dergestalt herabzusetzen, dass die Anzahl der abrechenbaren Stunden und/oder die Höhe des Stundensatzes herabgesetzt wird. [44] b) Durch die Kappung des Honoraranspruchs des Kl. auf einen Betrag von 100.000 Euro hat das Berufungsgericht in das von den Parteien wirksam gewählte Vergütungsmodell eingegriffen und das Zeithonorar der Sache nach in ein Pauschalhonorar umgestaltet. Zu Recht beanstandet die Anschlussrevision, dass die Kappung des Honorars auf einen pauschalen Betrag von 100.000 Euro in keinem Bezug zu dem zwischen den Parteien vereinbarten, am Zeitaufwand orientierten Abrechnungsmodell steht und die Kalkulation des Betrags von 100.000 Euro nicht nachvollziehbar ist. [45] 4. Ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Angemessenheit des vom Kl. geltend gemachten zeitlichen Aufwands. [46] a) Soweit ein Rechtsanwalt Ansprüche aus der Verzeitlicher Aufwand einbarung eines Zeithonorars herleitet, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die berechnete Vergütung tatsächlich entstanden ist. Deshalb erfordert eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Stunden, dass über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitraums getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden (BGH, Urt. v. 13.2.2020 – IX ZR 140/19, BGHZ 224, 350 Rn. 37). Für die Frage, ob das vereinbarte Honorar i.S.d. § 3a III 1 RVG unangemessen hoch ist, ist außerdem zu prüfen, ob die nachgewiesenen Stunden in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Schwierigkeit der Sache stehen. Damit soll einer unvertretbaren Aufblähung der für die Sache aufzuwendenden Arbeitszeit zum Nachteil des Mandanten vorgebeugt werden. Der zu vergütende zeitliche Aufwand darf nicht außer Verhältnis zu Schwierigkeit, Umfang und Dauer der zu bearbeitenden Angelegenheit stehen. Schaltet der Mandant etwa einen Spezialisten ein, darf er grundsätzlich davon ausgehen, dass die Sache innerhalb eines üblichen Zeitrahmens erledigt wird, wenn es sich um einen Routinefall und nicht um einen besonders gelagerten, komplexen und unübersichtlichen Einzelfall handelt (BGH, Urt. v. 4.2.2010 – IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 85; v. 13.2. 2020, a.a.O. Rn. 38). [47] Die Feststellungen zum Umfang der abgerechneten Tätigkeit und die Angemessenheitsprüfung obliegen in erster Linie dem Tatrichter. Die revisionsgerichtliche Kontrolle der zum Umfang der abgerechneten Tätigkeiten getroffenen Feststellungen beschränkt sich allgemeinen Grundsätzen zufolge darauf, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO umfassend und widerspruchsfrei mit dem Prozessstoff auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt. Das Ergebnis der Prüfung, ob der nachgewiesene zeitliche Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Schwierigkeit der Sache steht, kann revisionsrechtlich ebenfalls nur eingeschränkt überprüft werden, denn es beruht wesentlich auf einer Würdigung des Tatrichters. Das Revisionsgericht prüft daher ebenfalls nur, ob diese Würdigung möglich und in sich widerspruchsfrei ist, den Prozessstoff vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze verstößt (BGH, Urt. v. 13.2.2020 – IX ZR 140/19, BGHZ 224, 350 Rn. 39). [48] b) Gemessen hieran ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kl. den von ihm geltend gemachten Zeitaufwand schlüssig dargelegt hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat sich davon überzeugt, dass der Vortrag des Kl. den Anforderungen an eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Stunden genügt und über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitraums getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise bezeichnet (vgl. BGH, Urt. v. 13.2.2020 – IX ZR 140/19, BGHZ 224, 350 Rn. 37). Diese tatrichterliche Einschätzung begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken. [49] c) Keinen Bestand hat allerdings die Prüfung der Angemessenheit des zeitlichen Aufwands. [50] aa) Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, Angemessenheit des zeitlichen Aufwands dass der Kl. bei einem insgesamt begehrten Honorar von 131.217,10 Euro einen Zeitaufwand von mehr als 400 Stunden abgerechnet habe. Dieses Honorar und diesen Zeitaufwand hat es zur Grundlage seiner Angemessenheitsprüfung gemacht. In seinen nachfolgenden Erwägungen befasst sich das Berufungsgericht sodann im Hinblick auf Schwierigkeit, Dauer und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit allerdings ausschließlich mit dem Mandat A.; eine entsprechende Prüfung im Hinblick auf das ebenfalls streitgegenständliche Mandat G. oder auf die weiteren vom Berufungsgericht mitberücksichtigten Mandate N., K., B. und Rechnungsumschreibung fehlt hingegen. [51] bb) Soweit für die Prüfung der Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung vom Vorliegen mehrerer selbstständig zu betrachtender Tätigkeiten auszugehen ist, ist dies auch bei der Prüfung der Angemessenheit des abgerechneten Zeitaufwands zu berücksichtigen. Nur so lässt sich feststellen, ob der zu vergütende zeitliche Aufwand außer Verhältnis zu Schwierigkeit, Umfang und Dauer der vom Rechtsanwalt insoweit übernommenen Tätigkeiten steht. Soweit das BerufungsgeBRAK-MITTEILUNGEN 5/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 398
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