BRAK-Mitteilungen 5/2025

kann, noch die Verpflichtung des Kl., dem Mandanten in angemessenen Zeitabständen Rechnungen oder regelmäßige Zeitaufstellungen zu übermitteln, in denen die aufgewendeten Arbeitsstunden ausgewiesen sind. Der Hinweis in Ziffer 2 der Vergütungsvereinbarung darauf, dass der Auftraggeber die gesetzlichen Gebühren zu zahlen hat, falls in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Gebühren höher sein sollten als das vereinbarte Honorar nach Zeitaufwand, spricht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gegen die Intransparenz der Vergütungsvereinbarung. Zwar ergibt sich daraus im Einklang mit § 4 I 1 RVG, § 49b I 1 BRAO, dass der Mandant im Sinn einer Mindestvergütung im Fall eines gerichtlichen Verfahrens wenigstens die gesetzlichen Gebühren zu zahlen hat. Dies ermöglicht dem Mandanten aber – anders als das Berufungsgericht meint – keine angemessene Abschätzung der Gesamtkosten der Rechtsdienstleistungen im Einzelfall. [36] bb) Jedoch sind die Voraussetzungen des § 307 I 1 BGB nicht erfüllt. Eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 I 1 BGB ergibt sich im Streitfall insb. nicht aus einem Gesamtzusammenhang mit den weiteren Klauseln der Vergütungsvereinbarung. Der Hinweis, dass die gesetzlichen Gebühren zu zahlen sind, wenn in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Gebühren höher sein sollten als das vereinbarte Honorar nach Zeitaufwand, entspricht den gesetzlichen Vorgaben aus § 4 I 1 RVG, § 49b I 1 BRAO. Darüber hinaus enthält die Vergütungsvereinbarung in Ziffer 4 den weiteren Hinweis, dass die gegnerische Partei im Fall der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss (vgl. § 3a I 3 RVG). Damit vermittelt die Vergütungsvereinbarung, anders als der Bekl. meint, aber nicht den Eindruck, dass sich das vereinbarte Honorar im Rahmen einer aus Laiensicht vollzogenen Wahrscheinlichkeitsbetrachtung um die gesetzliche Vergütung herum in der Mitte einpendeln werde. Vielmehr wird hinreichend deutlich, dass wenigstens die gesetzlichen Gebühren zu zahlen sind und das nach Zeitaufwand berechnete Honorar die gesetzlichen Gebühren übersteigen kann. [37] cc) Auch unter Berücksichtigung der den Vertragsschluss der Parteien begleitenden Umstände ergibt sich im Streitfall nichts anderes. [38] (1) Nach § 310 III Nr. 3 BGB sind bei einem Verbrauchervertrag bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 I und II BGB – in Ergänzung des sonst bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltenden abstrakt-generellen Maßstabs – auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 25.3.2015 – VIII ZR 243/13, BGHZ 204, 325 Rn. 55). In diesem Zusammenhang kann etwa zu berücksichtigen sein, welches Kräfteverhältnis zwischen den Verhandlungspositionen der Parteien bestand (BGH, Urt. v. 25.3.2015, a.a.O.) oder ob eine Überrumpelungssituation oder eine besondere geschäftliche Unerfahrenheit des Verbrauchers ausgenutzt wurde (Staudinger/Piekenbrock, BGB, 2022, § 310 Rn. 143 m.w.N.; Erman/Looschelders, BGB, 17. Aufl., § 310 Rn. 25 m.w.N.). [39] (2) Die vom Bekl. geltend gemachten Umstände Umstände bei Abschluss der Vergütungsvereinbarung bei Abschluss der Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien sprechen nicht für deren Unwirksamkeit. Allein der Umstand, dass ein Rechtsanwalt als Unternehmer im Rahmen einer formularmäßigen Vergütungsabrede eine Zeithonorarklausel mit angemessenem Stundensatz stellt, benachteiligt den Mandanten auch dann nicht unangemessen, wenn dieser ein Verbraucher ist (BGH, Urt. v. 12.9.2024 – IX ZR 65/23, BGHZ 241, 174 Rn. 13). [40] Das Berufungsgericht hat gesehen, dass die Vergütungsvereinbarung im Streitfall zwischen einem Unternehmer (Kl.) und einem Verbraucher (Bekl.) geschlossen worden ist. Es mag sein, dass es sich bei dem Kl. um einen erfahrenen Baurechtsanwalt handelt, der wissen muss, dass auch eine durchschnittliche Bausache einen Arbeitsaufwand von deutlich mehr als 400 Stunden verursachen kann. Daraus kann aber – wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat – nicht geschlossen werden, dass der Kl. bereits im März 2011 abschätzen konnte, welcher Aufwand in der nachfolgenden mehr als sechsjährigen Tätigkeit des Kl. für den Bekl. konkret entstehen würde. Es kann deswegen auch nicht angenommen werden, dass der Kl. den Bekl. hierüber bewusst im Unklaren gelassen hat. Das Berufungsgericht hat ebenfalls zur Kenntnis genommen, dass es sich bei dem Bekl. und seiner Ehefrau um Verbraucher und juristische Laien handelte. Allein dieser Umstand führt nicht dazu, dass nach abstrakt-genereller Betrachtung wirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen im Fall ihrer Anwendung bei Verbraucherverträgen stets unwirksam sind. Nicht tragfähig ist die Ansicht der Revisionserwiderung, dass der Bekl. aufgrund der Gestaltung der Vergütungsvereinbarung mit einem Honorar etwa in Höhe der gesetzlichen Gebühren rechnen durfte. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (Rn. 36). [41] 2. Keinen revisionsrechtlichen Bedenken begegnet ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, dass das gewählte Vergütungsmodell als solches und der vereinbarte Stundensatz von 250 Euro pro Stunde nicht zu beanstanden sind. Insoweit erhebt auch die Anschlussrevision keine Einwände. [42] 3. Soweit sich der Bekl. gegen die Herabsetzung der vereinbarten Vergütung auf einen pauschalen Betrag von 100.000 Euro wendet, hat das Berufungsurteil jedoch keinen Bestand. [43] a) Im Streitfall haben sich die Parteien in der Vergütungsvereinbarung v. 1.3.2011 auf ein Zeithonorar, also auf ein am Zeitaufwand orientiertes Abrechnungsmodell geeinigt. Dabei handelt es sich um ein in der Praxis gängiges Abrechnungsmodell, das von der Vertragsfreiheit der Parteien gedeckt ist. Die Garantie der BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2025 397

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