BRAK-Mitteilungen 5/2025

so bezeichneten Mandate N., K., B. und Rechnungsumschreibung nicht möglich oder unzumutbar gewesen ist, stellt das Berufungsgericht schon nicht fest. Jedenfalls aber musste der Kl. – der erkennbar vom Vorliegen von getrennt zu betrachtenden und abzurechnenden Aufträgen ausging – die bislang vom Berufungsgericht erteilten Hinweise nicht so verstehen, dass er im Rahmen einer sekundären Darlegungslast zu weiterem Vortrag gehalten war. [27] bb) Revisionsrechtlich ist vom Vorliegen mehrerer mehrere selbstständig zu betrachtende Tätigkeiten selbstständig zu betrachtender Tätigkeiten auszugehen. Aus der zwischen den Parteien geschlossenen Vergütungsvereinbarung ergibt sich nicht zweifelsfrei, ob nach den Vereinbarungen oder dem erkennbaren Parteiverhalten eine Gesamtbetrachtung gewollt war. Zwar haben der Bekl. und seine Ehefrau den Kl. mit ihrer Vertretung in mehreren Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit ihrem Bauvorhaben beauftragt. Dabei handelte es sich aber um unterschiedliche Rechtsstreitigkeiten mit verschiedenen Gegnern, zwischen denen die Parteien entsprechend unterschieden haben. Dies ergibt sich bereits aus der von den Parteien gewählten Bezeichnung als Mandat A., Mandat G., Mandat N., Mandat K., Mandat B. und Mandat Rechnungsumschreibung, die erkennbar auf den jeweiligen Auftragsinhalt abstellen. Der Kl. hat zudem die einzelnen Tätigkeiten dergestalt gesondert abgerechnet, dass getrennte Zwischenrechnungen mit der jeweiligen Mandatsbezeichnung erstellt wurden. Der Bekl. und seine Ehefrau haben dem nicht widersprochen. [28] Dies hat auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Folge, dass das nach der Vergütungsvereinbarung für das Mandat A. abgerechnete Honorar i.H.v. 90.940,71 Euro den entsprechenden fiktiven gesetzlichen Gebühren i.H.v. 18.323,27 Euro gegenüberzustellen ist. Dann überstieg das vereinbarte Honorar für das Mandat A. die gesetzlichen Gebühren aber lediglich um den Faktor 4,96. Für das Mandat G. ist das abgerechnete Honorar i.H.v. 26.470,10 Euro den entsprechenden fiktiven gesetzlichen Gebühren i.H.v. 6.051,51 Euro gegenüberzustellen. Dann überstieg das vereinbarte Honorar für das Mandat G. die gesetzlichen Gebühren lediglich um den Faktor 4,37. [29] 4. Nachdem die tatsächliche Vermutung für die Unangemessenheit des vereinbarten Honorars im Streitfall zugunsten des Bekl. nicht eingreift, ist von dem Bekl. im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, dass das vereinbarte Honorar i.S.d. § 3a III 1 RVG unangemessen hoch ist. Die Unangemessenheit des vereinbarten Honorars kann im jeweiligen Einzelfall auch dann vorliegen, wenn das vereinbarte Honorar die gesetzlichen Gebühren um weniger als das Fünffache überschreitet. Eine entsprechende Prüfung hat das Berufungsgericht, das vom Vorliegen einer tatsächlichen Vermutung für die unangemessene Höhe des vereinbarten Honorars ausgegangen ist, bislang nicht angestellt. [30] II. Die Anschlussrevision ist ebenfalls begründet. [31] 1. Anders als die Anschlussrevision meint, hält die Vergütungsvereinbarung allerdings der Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 307 I 2, 310 III BGB stand. [32] a) Die vom Kl. vorformulierte und dem Bekl. und Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 307 I 2, 310 III BGB seiner Ehefrau bei Abschluss des Mandatsvertrags gestellte Vergütungsvereinbarung unterliegt einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, die über eine Prüfung am Maßstab des Transparenzgebots hinausgeht. Dem steht die Regelung des § 307 III 1 BGB, nach der (auch) solche Bestimmungen kontrollfrei sind, die – wie hier – den Preis der vereinbarten Hauptleistung unmittelbar bestimmen (sog. Preishauptabreden), nicht entgegen. Denn die Entgelte für anwaltliche Leistungen werden durch die Gebührenvorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vorgegeben. In Fällen gesetzlicher Entgeltvorgaben sind jedoch auch Preishauptabreden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf zu überprüfen, ob sie mit den Grundgedanken des Preisrechts übereinstimmen (BGH, Urt. v. 12.9.2024 – IX ZR 65/23, BGHZ 241, 174 Rn. 11). Die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle bezieht sich auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vergütungsvereinbarung und führt ggf. zur Unwirksamkeit der Vereinbarung und zur Anwendbarkeit der Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (BGH, Urt. v. 13.2. 2020 – IX ZR 140/19, BGHZ 224, 350 Rn. 13; v. 12.9. 2024, a.a.O. Rn. 57 ff.). [33] Zwar ist eine zwischen einem Rechtsanwalt als Unternehmer (§ 14 I BGB) und dem Mandanten als Verbraucher (§ 13 BGB) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffene Zeithonorarvereinbarung dann i.S.d. § 307 I 2 BGB intransparent, wenn der Rechtsanwalt weder dem Mandanten vor Vertragsschluss zur Abschätzung der Größenordnung der Gesamtvergütung geeignete Informationen erteilt noch sich dazu verpflichtet hat, ihm in angemessenen Zeitabständen Zwischenrechnungen zu erteilen oder Aufstellungen zu übermitteln, welche die bis dahin aufgewandte Bearbeitungszeit ausweisen (BGH, Urt. v. 12.9.2024 – IX ZR 65/23, BGHZ 241, 174 Rn. 20). Die richtlinienkonforme Auslegung des § 307 I 2 BGB für Zeithonorarvereinbarungen von Rechtsanwälten führt aber nicht dazu, dass die deshalb bestehende Intransparenz von Zeithonorarklauseln für Rechtsdienstleistungen stets und ohne weiteres deren Unwirksamkeit nach § 307 I 1 BGB bedingt. [34] b) Gemessen hieran ist die zwischen den Parteien geschlossene Vergütungsvereinbarung v. 1.3.2011 zwar intransparent, aber wirksam. Es fehlt an einer unangemessenen Benachteiligung des Bekl. und seiner Ehefrau. [35] aa) Die Vergütungsvereinbarung v. 1.3.2011 entIntransparenz hält weder Informationen, anhand derer der Bekl. die Gesamtkosten der Rechtsdienstleistungen der Größenordnung nach einschätzen VERGÜTUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 396

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