24.374,78 Euro, wovon 18.323,27 Euro auf das Mandat A. und 6.051,51 Euro auf das Mandat G. entfielen. Zu etwaigen gesetzlichen Gebühren für weitere vom Kl. im Rahmen des Mandatsverhältnisses bearbeitete Angelegenheiten, etwa den unklaren Mandaten N., K., B. und Rechnungsumschreibung, habe der Kl. trotz Hinweises nicht weiter vorgetragen. Im Rahmen der Vergleichsbetrachtung könnten deshalb hierfür auch keine gesetzlichen Gebühren angesetzt werden. Das insgesamt vom Kl. nach Zeitaufwand abgerechnete Honorar übersteige mit insgesamt 131.217,10 Euro die gesetzlichen Gebühren von 24.159,16 Euro damit um mehr als das Fünffache. [10] Die aus der Vergleichsbetrachtung folgende tatsächliche Vermutung für die Unangemessenheit des vereinbarten Honorars habe der Kl. nicht widerlegt. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände sei es unerträglich und mit den Grundsätzen des § 242 BGB unvereinbar, den Bekl. an dem vereinbarten Honoraranspruch festzuhalten. Zu berücksichtigen seien einerseits die essentielle Bedeutung der Angelegenheit für den Bekl., die Komplexität des Gesamtmandats und der hohe klägerische Aufwand aufgrund vieler Nachfragen des Bekl. Andererseits stellten weder das Mandat A. noch das Mandat G. inhaltlich Umfangssachen dar und das angestrebte Ziel sei in diesen beiden Mandaten auch nur teilweise erreicht worden. Für eine Herabsetzung der Vergütung sprächen ferner die nur durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bekl. und seiner Ehefrau und der Umstand, dass die tatsächlich angefallene Bearbeitungszeit jedenfalls die Grenze der Angemessenheit erreicht habe. Auch unter Berücksichtigung des vergleichsweise niedrigen Stundensatzes von 250 Euro stehe die nachgewiesene Stundenzahl nicht mehr in angemessenem Verhältnis dazu, dass der Kl. sich einer „überregional tätigen, auf das öffentliche und private Baurecht hochspezialisierten Boutique Kanzlei“ berühme und als Spezialist eingeschaltet worden sei. Jedenfalls für das Mandat A. komme in den insgesamt berechneten Stunden eine effiziente Bearbeitung nicht zum Ausdruck. [11] Als Rechtsfolge sei das Honorar unter Berücksichtigung eines fiktiven gesetzlichen Honoraranspruchs von rund 25.000 Euro und aller übrigen Umstände auf 100.000 Euro zu reduzieren. Der Gesamthonoraranspruch des Kl. i.H.v. 100.000 Euro sei i.H.v. 62.092,20 Euro durch Erfüllung in Form von Zahlungen des Bekl. und seiner Ehefrau erloschen. Durch die Aufrechnung des Kl. mit seiner Restforderung von 37.907,80 Euro gegen den Anspruch des Bekl. und seiner Ehefrau auf Auskehrung des Fremdgeldes sei die Honorarforderung in Höhe weiterer 24.506,54 Euro erloschen, so dass ein klägerischer Zahlungsanspruch i.H.v. 13.401,26 Euro verbleibe. Gegenansprüche des Bekl. bestünden nicht. [12] B. Das hält rechtlicher Prüfung nicht in allen Punkten stand. [13] I. Die Revision des Kl. ist begründet. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine Herabsetzung der vereinbarten Vergütung auf einen Pauschbetrag von 100.000 Euro nicht begründet werden. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, dass die vereinbarte Vergütung die gesetzlichen Gebühren um das Fünffache überschreitet und somit eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass die vereinbarten Gebühren nach § 3a II 1 RVG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Verbots von Erfolgshonoraren v. 12.6.2008 (BGBl. I S. 1000; arg. § 60 I RVG; jetzt § 3a III 1 RVG in der Fassung der Neubekanntmachung v. 15.3.2022, BGBl. I S. 610; fortan einheitlich § 3a III 1 RVG) unangemessen hoch sind und der Kl. diese Vermutung nicht entkräftet hat. [14] 1. Gemäß § 3a III 1 RVG kann eine vereinbarte § 3a III 1 RVG Vergütung auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist. Nach der Rechtsprechung des BGH ist das von einem Rechtsanwalt vereinbarte Honorar unangemessen hoch, wenn er sich ein Honorar versprechen lässt, das unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mehr einem sachgerechten Interessenausgleich entspricht (BGH, Urt. v. 10.11.2016 – IX ZR 119/14, ZIP 2016, 2479 Rn. 27). Für die Beantwortung der Frage, ob die vereinbarte Vergütung unangemessen hoch ist, kommt es nicht darauf an, was bei Vertragsschluss vorauszusehen war und bei der Vereinbarung kalkuliert wurde. Abzustellen ist vielmehr auf den Zeitpunkt der Beendigung des Mandats (BGH, Urt. v. 4.2.2010 – IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 50; v. 10.11.2016, a.a.O. Rn. 29). [15] Die Frage der Unangemessenheit ist unter dem allUnangemessenheit richtet sich nach §242BGB gemeinen Gesichtspunkt des § 242 BGB zu beurteilen, also danach, ob sich das Festhalten an der getroffenen Vereinbarung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls als unzumutbar und als ein unerträgliches Ergebnis darstellt (BGH, Urt. v. 4.2.2010 – IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 87; v. 21.10.2010 – IX ZR 37/10, NJW 2011, 63 Rn. 15). Es ist nicht darauf abzustellen, welches Honorar im gegebenen Fall als angemessen zu erachten ist, sondern darauf, ob die zwischen den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung nach Sachlage als unangemessen hoch einzustufen ist. Für eine Herabsetzung ist danach nur Raum, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände unerträglich und mit den Grundsätzen des § 242 BGB unvereinbar wäre, den Mandanten an seinem Honorarversprechen festzuhalten (vgl. BGH, Urt. v. 4.2.2010 a.a.O.; v. 21.10.2010 a.a.O.; v. 10.11.2016 – IX ZR 119/14, ZIP 2016, 2479 Rn. 28). [16] 2. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das vereinbarte Honorar i.S.d. § 3a III 1 RVG unangemessen hoch ist, trägt grundsätzlich der Mandant. Nach der Rechtsprechung des Senats für die Honorare von BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2025 393
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