BRAK-Mitteilungen 5/2025

here Rechnungen des Kl. aus diesem Mandat über insgesamt 30.040,67 Euro bezahlten – unbezahlt blieben. Für die Tätigkeit gegenüber dem Bauunternehmen G. („Mandat G.“) stellte der Kl. dem Bekl. und seiner Ehefrau Rechnungen über insgesamt 26.470,10 Euro; aus den Rechnungen v. 24.9.2013 und v. 9.6.2015 blieben insgesamt 8.224,86 Euro unbezahlt. Unter dem 24.11. 2016 erklärte der Kl. mit einem Teil der offenen Honorarrechnungen aus dem Mandat A. die Aufrechnung gegen den Anspruch des Bekl. und seiner Ehefrau auf Auszahlung des vereinnahmten Fremdgeldes i.H.v. 24.506,54 Euro. Am 8.6.2017 kündigte der Kl. das Mandat. [4] Der Kl. verlangt von dem Bekl. und seiner Ehefrau Zahlung von (nach erklärter Aufrechnung noch offenen) 42.415,07 Euro und die Feststellung, dass dem Bekl. und seiner Ehefrau kein Anspruch auf Auszahlung des auf das Fremdgeldkonto des Kl. gezahlten Betrags von 24.506,54 Euro zusteht. Das LG hat den Bekl. und seine Ehefrau antragsgemäß verurteilt. Während des Berufungsverfahrens ist am 26.8.2020 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ehefrau eröffnet worden. Auf die Berufung des Bekl. hat das OLG durch Teilurteil die Verurteilung des Bekl. zur Zahlung von 13.401,26 Euro nebst Zinsen und Kosten und die Feststellung, dass dem Bekl. kein Anspruch auf Auszahlung des auf dem Fremdgeldkonto des Kl. befindlichen Betrags von 24.506,54 Euro zusteht, bestätigt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kl. die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Bekl. hat Anschlussrevision eingelegt und begehrt die vollumfängliche Abweisung der Klage. AUS DEN GRÜNDEN: [5] Die Revision des Kl. und die Anschlussrevision des Bekl. sind zulässig. Die Anschlussrevision ist gem. § 554 II 2 ZPO binnen eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung erklärt worden. Der erforderliche unmittelbare rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhang mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand liegt vor. [6] Die Rechtsmittel der Parteien sind begründet. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. [7] A. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass dem Kl. auf der Grundlage der Vergütungsvereinbarung v. 1.3.2011 ein Honoraranspruch i.H.v. insgesamt 100.000 Euro zustehe, der indes größtenteils durch bereits geleistete Zahlungen des Bekl. und seiner Ehefrau erfüllt sei. Die Vergütungsvereinbarung sei nicht deswegen nach § 138 BGB nichtig, weil die abgerechneten Gebühren um mehr als das Fünffache höher seien als die abrechenbaren gesetzlichen Gebühren. Auch das mehrfache Überschreiten der gesetzlichen Gebühren reiche für sich genommen nicht aus, um den Schluss auf ein auffälliges oder besonderes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ziehen zu können. Die ersichtlich formularmäßige Vergütungsvereinbarung halte auch einer AGBrechtlichen Prüfung stand. Zwar enthalte die Vergütungsvereinbarung weder Angaben, anhand derer die Gesamtvergütung der Größenordnung nach einzuschätzen gewesen sei, noch die Verpflichtung des Anwalts, in angemessenen Zeitabständen Zwischenrechnungen zu erteilen oder Aufstellungen zu übermitteln, in denen die bis dahin aufgewandte Bearbeitungszeit ausgewiesen sei. Die Vergütungsvereinbarung habe aber vorgesehen, dass wenigstens die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu zahlen seien, so dass für den Verbraucher bereits vor Vertragsschluss eine eindeutige Kostenuntergrenze bestanden habe, die ihm zumindest der Größenordnung nach eine erste, wenngleich grobe Orientierung gegebenhabe. [8] Den mit den Rechnungen v. 17.12.2013, v. 6.8. 2015, v. 30.5.2016 und v. 24.11.2016 betreffend das Mandat A. und mit den Rechnungen v. 24.9.2013 und v. 9.6.2015 betreffend das Mandat G. abgerechneten restlichen Zeitaufwand von 232 Stunden habe der Kl. ausreichend detailliert dargelegt. Der vereinbarte Stundensatz von 250 Euro sei für sich genommen nicht zu beanstanden. Die vereinbarte Vergütung sei allerdings unangemessen hoch und nach § 3a II 1 RVG (in der Fassung v. 12.6.2008, BGBl. I S. 1000) auf den angemessenen Betrag herabzusetzen. Auch bei Vereinbarung eines reinen Zeithonorars spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass das vereinbarte Honorar unangemessen hoch sei, wenn das Honorar die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Fünffache übersteige. Die tatsächliche Vermutung habe zur Folge, dass den Rechtsanwalt die Darlegungs- und Beweislast dafür treffe, dass und in welchem Umfang das vereinbarte Honorar für das konkrete Mandat angemessen sei. Dabei seien Schwierigkeit und Umfang der Sache, ihre Bedeutung für den Auftraggeber und das Ziel zu berücksichtigen, das der Auftraggeber mit dem Auftrag anstrebe. Zu berücksichtigen sei weiter, in welchem Umfang das Ziel durch die Tätigkeit des Rechtsanwalts erreicht worden sei, ferner die Stellung des Rechtsanwalts und die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Die Vergütung speziell nach Maßgabe eines Stundenhonorars sei nicht als unangemessen zu beanstanden, wenn diese Honorarform unter Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls sachgerecht erscheine und die geltend gemachte Bearbeitungszeit sowie der ausgehandelte Stundensatz angemessen seien. [9] Bei der Vergleichsbetrachtung des nach Zeitaufwand abgerechneten Honorars und der entsprechenden fiktiven gesetzlichen Gebühren sei nicht auf jedes (Teil-)Mandatsverhältnis abzustellen, sondern auf das Mandatsverhältnis insgesamt. Der Kl. habe dem Bekl. und seiner Ehefrau für die Mandate A. (90.940,71 Euro), G. (26.470,10 Euro), N. (8.850,44 Euro), K. (1.868,31 Euro), B. (2.790,04 Euro) und Rechnungsumschreibung (297,50 Euro) Honorarrechnungen über insgesamt 131.217,10 Euro gestellt. Der fiktive gesetzliche Honoraranspruch des Kl. betrage dagegen nur VERGÜTUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 392

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