einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft beschränkt und letzterer der Zugang zu Kapital, das bei ihrer Gründung oder Entwicklung förderlich sein könnte, verwehrt, so dass eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs vorliegt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.12.2024 – C-295/23, NJW 2025, 425 Rn. 77). Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs, die – wie hier – ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar sind, können jedoch durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sofern sie geeignet sind, die Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgehen, was für die Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH, Urt. v. 19.12.2024 – C-295/23, NJW 2025, 425 Rn. 78). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Würdigung, die oben zu Art. 15 III der Dienstleistungsrichtlinie erfolgt ist, führt im Hinblick auf Art. 63 AEUV zu keinem anderen Ergebnis. VERGÜTUNG ÜBERSTEIGEN DER GESETZLICHEN VERGÜTUNG UM MEHR ALS DAS FÜNFFACHE RVG § 3a III 1 1. Die Vergütungsvereinbarung bestimmt, auf welche Tätigkeiten und welche Angelegenheiten die Prüfung der unangemessenen Höhe der Vergütung zu beziehen ist. Danach richtet sich, ob von einer einheitlichen Vergütungsvereinbarung erfasste anwaltliche Tätigkeiten, die jeweils den Gegenstand eines selbstständigen Anwaltsdienstvertrags bilden können, für die Prüfung der Angemessenheit der Vergütung getrennt von anderen nach der Vergütungsvereinbarung erfassten Aufträgen zu betrachten sind. Wurde der Rechtsanwalt mit anwaltlichen Tätigkeiten betraut, die üblicherweise den Gegenstand eines selbstständigen Anwaltsdienstvertrags bilden, ist grundsätzlich auf die hierfür ausgeübten Tätigkeiten, den darauf entfallenden Teil der Vergütung nach der Vergütungsvereinbarung sowie die hierfür fiktiv anfallenden gesetzlichen Gebühren abzustellen. 2. Die tatsächliche Vermutung, dass ein vereinbartes Honorar unangemessen hoch ist, welches die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Fünffache übersteigt, gilt auch bei Vereinbarung eines Zeithonorars für zivilrechtliche Streitigkeiten. 3. Bei der Herabsetzung einer unangemessen hohen Vergütung auf den angemessenen Betrag ist dem von den Parteien gewählten Vergütungsmodell Rechnung zu tragen. Ein von den Parteien vereinbartes Zeithonorar kann nicht durch Kappung des Honoraranspruchs auf einen Pauschalbetrag der Sache nach in ein Pauschalhonorar umgestaltet werden. BGH, Urt. v. 8.5.2025 – IX ZR 90/23 AUS DEM TATBESTAND: [1] Der Kl. ist ein auf öffentliches und privates Baurecht spezialisierter Rechtsanwalt. Er übernahm die Beratung und Vertretung des Bekl. und seiner Ehefrau in mehreren Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Neubau eines Einfamilienhauses. Unter dem 1.3.2011 schlossen die Parteien eine Vergütungsvereinbarung, wonach sich der Bekl. und seine Ehefrau zur Zahlung eines nach Zeitaufwand berechneten Honorars unter Zugrundelegung eines Stundensatzes i.H.v. 250 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, mindestens aber zur Zahlung der gesetzlichen Gebühren verpflichteten. Daneben sollten die im Rahmen der Tätigkeit tatsächlich entstandenen Auslagen erstattet werden. [2] Gegenüber dem Architekten A. machten der Bekl. und seine Ehefrau Bauüberwachungsmängel geltend. In zweiter Instanz wurde der Architekt zur Zahlung von rund 42.000 Euro nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten verurteilt und seine Ersatzpflicht bezüglich aller weiteren auf den angenommenen Mangelkomplex zurückzuführenden Schäden festgestellt. Die Haftpflichtversicherung des Architekten A. überwies am 14.9.2016 zugunsten des Bekl. und seiner Ehefrau auf das Fremdgeldkonto des Kl. einen Betrag von 24.506,54 Euro. In einem weiteren Verfahren wurden der Bekl. und seine Ehefrau von dem Bauunternehmen G. auf Zahlung von Restwerklohn in Anspruch genommen; der Bekl. und seine Ehefrau wandten hiergegen Mängel ein. In einem gerichtlichen Vergleich verzichteten die dortigen Parteien wechselseitig auf ihre Forderungen. [3] Der Kl. stellte dem Bekl. und seiner Ehefrau aufgrund der Vergütungsvereinbarung verschiedene Rechnungen. Für ein von den Parteien so bezeichnetes „Mandat N.“ stellte der Kl. insgesamt 8.850,44 Euro in Rechnung, welche bezahlt wurden. Für ein „Mandat K.“ stellte der Kl. 1.868,31 Euro in Rechnung, welche ebenfalls bezahlt wurden. Die Rechnung für ein „Mandat B.“ über 2.790,04 Euro übernahm der Rechtsschutzversicherer. Schließlich bezahlten der Bekl. und seine Ehefrau eine Rechnung des Kl. für eine Rechnungsumschreibung über 297,50 Euro. Weitere Rechnungen bezahlten der Bekl. und seine Ehefrau nur teilweise. Für die Tätigkeit gegenüber dem Architekten A. („Mandat A.“) stellte der Kl. dem Bekl. und seiner Ehefrau u.a. am 17.12.2013, am 6.8.2015, am 30.5.2016 und am 24.11.2016 Rechnungen i.H.v. insgesamt 58.696,75 Euro, welche – nachdem der Bekl. und seine Ehefrau früVERGÜTUNG BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2025 391
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