Möglichkeit der Steuerberatungsgesellschaft, als solche umfassend beruflich tätig zu sein, sowie der bestehenden Handlungsalternativen für eine berufliche Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten, kein überragendes Gewicht und überschreitet bei einer Gesamtabwägung mit den Gründen hierfür – der Absicherung der anwaltlichen Grundpflichten im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege – die Grenze der Zumutbarkeit nicht. Es ist insb. nicht ersichtlich und auch von der Kl. nicht dargetan, dass gerade diese vom Gesetzgeber für unzulässig gehaltene Form der gemeinsamen Berufsausübung für die Gesellschaft von überragender Bedeutung wäre und die von dem Gesetzgeber zur Verfügung gestellten zulässigen Möglichkeiten einer beruflichen Verbindung von Rechtsanwälten und Steuerberatern demgegenüber aus gewichtigen Gründen nicht in Betracht kommen. [53] e) Die Nichtzulassung der Kl. als Berufsausübungsgesellschaft nach der BRAO aufgrund des Umstands, dass eine ihrer Gesellschafterinnen eine Steuerberatungsgesellschaft ist, ist auch mit Art. 3 I GG vereinbar. [54] Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 I GG verkein Verstoß gegen Art. 3GG langt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. nur BVerfG, NJW 2017, 876 Rn. 18 m.w.N.). Dem Gesetzgeber steht allerdings bei der Bestimmung des Personenkreises, für den eine gesetzliche Regelung Anwendung finden soll, ein weiter Spielraum zur Verfügung. Grenzen dieser gesetzgeberischen Freiheit aufgrund des Art. 3 I GG bestehen lediglich insofern, als der Gesetzgeber keine Differenzierung vornehmen darf, für die sachlich einleuchtende Gründe nicht auffindbar sind. Dagegen liegt eine Verletzung des Art. 3 I GG nicht schon dann vor, wenn eine andere als die vom Gesetzgeber getroffene Regelung zweckmäßiger oder gerechter wäre oder dem Bedürfnis nach Gleichbehandlung besser entspräche (vgl. BVerfGE 11, 245, 253 m.w.N.). [55] Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Verletzung von Art. 3 I GG aus. [56] Der Umstand, dass eine nach der BRAO zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaft Gesellschafterin einer anderen zugelassenen anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft sein kann, nicht jedoch eine anerkannte Steuerberatungsgesellschaft, stellt keinen Verstoß gegen Art. 3 I GG dar. Denn – wie ausgeführt – bestehen insoweit mit Blick auf die Sicherung der anwaltlichen Grundpflichten und das übergeordnete Interesse an einer geordneten Rechtspflege gewichtige Unterschiede zwischen der Gesellschafterstellung einer nach der BRAO zugelassenen und derjenigen einer nach dem Steuerberatungsgesetz anerkannten Berufsausübungsgesellschaft, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. [57] Entgegen der Auffassung der Kl. ist Art. 3 I GG auch nicht deshalb verletzt, weil eine nach der BRAO zugelassene Berufsausübungsgesellschaft gem. § 55a I 1 Nr. 2 StBerG Gesellschafterin einer Berufsausübungsgesellschaft nach dem Steuerberatungsgesetz sein kann, die Beteiligung einer Steuerberatungsgesellschaft an einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 59i I 1 BRAO jedoch nicht zulässig ist. Auch insoweit liegt eine Vergleichbarkeit der Fallgestaltungen nicht vor. Andere Wirtschaftsbereiche wie die Steuerberatung unterliegen einer anderen Ordnung als der Beruf des Rechtsanwalts als einem Organ der Rechtspflege, so dass eine Vergleichbarkeit bereits im Ansatz nicht besteht (vgl. Senat, Beschl. v. 11.11.2024 – AnwZ (Brfg) 35/23, NJW 2025, 660 Rn. 59). Vielmehr ist die Frage, ob die Sicherung der jeweiligen Berufspflichten eine Begrenzung der Gesellschafterstellung erfordert, nach den Besonderheiten des jeweiligen Berufsrechts und der jeweiligen Berufstätigkeit zu beurteilen. Dies zeigt sich etwa auch darin, dass der Öffnung von Steuerberatungsgesellschaften für eine Beteiligung einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft insb. der Umstand zu Grunde liegt, dass die einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft zustehende Befugnis zur Beratung und Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten ohnehin die Hilfeleistung in Steuersachen und damit den zugelassenen Tätigkeitsbereich einer Steuerberatungsgesellschaft umfasst (vgl. Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl., § 59i Rn. 12). In umgekehrter Richtung gilt dies nicht: Eine Steuerberatungsgesellschaft darf Rechtsdienstleistungen nur beschränkt auf den Bereich der Steuerberatung erbringen. Dementsprechend ist auch der Umfang der jeweiligen Kammeraufsicht – wie ausgeführt – nicht identisch. Insbesondere umfasst die Kammeraufsicht der Rechtsanwaltskammer über ihre Mitglieder auch die von der anwaltlichen Rechtsdienstleistungsbefugnis umfasste Steuerberatung, während die Steuerberaterkammer folgerichtig (nur) die Einhaltung berufsrechtlicher Pflichten im Bereich der Steuerberatung überwachen kann. [58] Letztlich verletzt die gegenständliche Beschrännicht vergleichbare Sachverhalte kung Art. 3 I GG entgegen der Auffassung der Kl. auch nicht deshalb, weil Steuerberater Gesellschafter einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft sein können, nicht jedoch Steuerberatungsgesellschaften. Denn auch insoweit handelt es sich nicht um vergleichbare Sachverhalte. Die gesellschaftsrechtliche Beteiligung einer natürlichen Person ist gerade nicht etwas „wesentlich Gleiches“ wie die gesellschaftsrechtliche Beteiligung einer Gesellschaft. Insbesondere bestehen – wie ausgeführt – mit Blick auf die Sicherung der anwaltlichen Grundpflichten und dem übergeordneten Interesse an einer geordneten Rechtspflege gewichtige Unterschiede zwischen der Beteiligung von berufsfremden Berufsträgern und derjenigen von berufsfremden Berufsausübungsgesellschaften an einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft, die eine unterschiedliche Betrachtung der Risiken für die Rechtspflege und eine getrennte Einschätzung der insoweit zur Absicherung der anwaltlichen Grundpflichten erforderBERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2025 389
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