gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfGE 117, 163, 189). Dies ist hier gegeben. [36] Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der anwaltSicherung der anwaltlichen Grundpflichten lichen Grundpflichten in Berufsausübungsgesellschaften u.a. in § 59e I BRAO die sinngemäße Geltung der anwaltlichen Grundpflichten auch für die Berufsausübungsgesellschaft selbst sowie deren Verpflichtung, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden (§ 59e II BRAO), eingeführt. Zugleich hat er die Einhaltung dieser Pflichten dadurch abgesichert, dass die Verletzung von Berufspflichten durch zugelassene Berufsausübungsgesellschaften aufgrund ihrer Kammerzugehörigkeit (vgl. § 59f III BRAO) sanktioniert werden kann, etwa in Form einer Rüge nach § 74 VI BRAO sowie anwaltsgerichtlicher Maßnahmen nach § 113 III BRAO. [37] Durch die Begrenzung der zulässigen Gesellschafter in § 59i I 1 BRAO auf nach der BRAO zugelassene Berufsausübungsgesellschaften wird dieses System der Absicherung der anwaltlichen Grundpflichten auch auf die doppelstöckigen Berufsausübungsgesellschaften übertragen. Denn hierdurch unterliegt nicht nur die Berufsausübungsgesellschaft, sondern auch die sich an ihr als Gesellschafterin beteiligende Berufsausausübungsgesellschaft ihrerseits den Pflichten des § 59e BRAO (vgl. BT-Drs. 19/27670, 184 f.). Zudem sind aufgrund der mit der Zulassung verbundenen Kammerzugehörigkeit (vgl. § 59f III BRAO) bei berufsrechtlichen Verstößen Sanktionen nicht nur gegen die Berufsausübungsgesellschaft, sondern auch gegen die an ihr als Gesellschafterin beteiligte Berufsausübungsgesellschaft möglich. Die Beschränkung der Gesellschafterposition auf die – den anwaltlichen Berufspflichten und der Kammeraufsicht unterstellten – Berufsausübungsgesellschaften nach der BRAO ist vor diesem Hintergrund geeignet, die Einhaltung der anwaltlichen Grundpflichten sowie die Sicherstellung einer diesbezüglichen Kontrolle durch die Rechtsanwaltskammer in einer doppelstöckigen Berufsausübungsgesellschaft zu fördern und damit zur Erreichung des mit der Regelung bezweckten vorstehend genannten Ziels der Absicherung der anwaltlichen Grundpflichten im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege beizutragen. [38] (c) Der durch die Beschränkung der Gesellschafterposition auf nach der BRAO zugelassene Berufsausübungsgesellschaften bewirkte Ausschluss der Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft, an der eine Steuerberatungsgesellschaft als Gesellschafterin beteiligt ist, ist auch erforderlich im verfassungsrechtlichen Sinne. [39] Erforderlich ist der Eingriff in die Berufsfreiheit kein milderes Mittel dann, wenn ein anderes, gleich wirksames, aber die Berufsfreiheit weniger einschränkendes Mittel nicht zur Verfügung steht (vgl. BVerfGE 117, 163, 189; BVerfGE 80, 1, 30; jeweils m.w.N.). Dabei muss nicht jeder einzelne Vorzug einer anderen Lösung gegenüber der vom Gesetzgeber gewählten schon zu deren Verfassungswidrigkeit führen. Die sachliche Gleichwertigkeit der Zweckerreichung muss vielmehr bei einem etwa als Alternative vorgeschlagenen geringeren Eingriff in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (vgl. BVerfGE 81, 70, 90 f.; Senat, Beschl. v. 11.11.2024 – AnwZ (Brfg) 35/23, NJW 2025, 660 Rn. 49, 56; jeweils m.w.N.). Bei der Beurteilung dessen, was er bei der Verwirklichung der von ihm verfolgten Gemeinwohlzwecke für erforderlich halten darf, steht dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die vorgenommene Maßnahme abgeben können (vgl. BVerfGE 117, 163, 189; BVerfGE 116, 202, 225). [40] Unter Berücksichtigung dieses weiten Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers fehlt es vorliegend nicht an der Erforderlichkeit. [41] (aa) Diese ist – entgegen der Auffassung der Kl. – insb. nicht bereits deshalb abzulehnen, weil die Erreichung des gesetzgeberischen Ziels der Absicherung der anwaltlichen Grundpflichten bereits durch § 59d und § 59e BRAO sichergestellt wäre (vgl. zu diesem Kriterium: BVerfGE 135, 90 Rn. 75). Denn die streitgegenständliche Einschränkung des Gesellschafterkreises sichert die anwaltlichen Grundpflichten zusätzlich und über das ohne diese bestehende Maß hinaus ab, indem sie zur Geltung der anwaltlichen Berufspflichten nicht nur für die Berufsausübungsgesellschaft selbst, sondern gerade auch für die als ihre Gesellschafterin fungierende Berufsausübungsgesellschaft führt und auch letztere hierdurch der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer untersteht. [42] Anders als die Kl. meint ergibt sich eine vergleichbare Absicherung nicht bereits aus den § 59d und § 59e BRAO. Für eine nicht nach der BRAO zugelassene Steuerberatungsgesellschaft als Gesellschafterin einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft würden nach der BRAO weder die Berufspflichten des § 59e I BRAO gelten noch unterläge sie – mangels Kammerzugehörigkeit – der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer. Im Hinblick darauf, dass eine Steuerberatungsgesellschaft nicht „Angehörige eines in § 59c I 1 genannten Berufs“ i.S.v. § 59d I 1 und II 1 BRAO ist, wäre sie auch über diese Vorschrift nicht den dort geregelten Berufspflichten unterworfen. Ohnehin bewirkte diese Regelung die von dem Gesetzgeber hinsichtlich einer Berufsausübungsgesellschaft als Gesellschafterin für erforderlich gehaltene Kammeraufsicht durch die Rechtsanwaltskammer nicht. Denn Gesellschafter, die Angehörige eines in § 59c I 1 BRAO genannten Berufs sind, werden zwar nach § 59d BRAO zur Beachtung der anwaltlichen Pflichten der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Rechtsanwälte sowie zur Verschwiegenheit und BRAK-MITTEILUNGEN 5/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 386
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