BRAK-Mitteilungen 5/2025

Wortlaut Gesellschafter einer sog. doppelstöckigen Berufsausübungsgesellschaft nach der BRAO sein können. Denn hiernach kommen nur „zugelassene Berufsausübungsgesellschaften“ als Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft in Betracht. „Zugelassen“ werden jedoch nur Berufsausübungsgesellschaften nach der BRAO (§ 59f BRAO) und der Patentanwaltsordnung (§ 52i PAO), während Berufsausübungsgesellschaften nach dem Steuerberatungsgesetz gem. § 53 I 1 StBerG nicht zugelassen, sondern durch die Steuerberaterkammer „anerkannt“ werden müssen. Steuerberatungsgesellschaften zählen damit bereits nach dem Wortlaut der Regelung nicht zu den möglichen Gesellschaftern einer Rechtsanwaltsgesellschaft. Zugleich spricht die Formulierung der Vorschrift dafür, dass diese die Möglichkeit der Beteiligung einer Gesellschaft an einer Berufsausübungsgesellschaft abschließend regelt, mithin eine Beteiligung nicht zugelassener Berufsausübungsgesellschaften an einer Berufsausübungsgesellschaft nach der BRAO nicht zulässig ist. [16] bb) Bestätigt wird dies durch die Gesetzesmaterialien des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe v. 7.7.2021 (BGBl. I S. 2363) sowie durch die Systematik der §§ 59b ff. BRAO und den Vergleich mit Vorschriften aus anderen Gesetzen, die die Gesellschafter- und Kapitalstruktur von nach diesen Gesetzen zulässigen Berufsausübungsgesellschaften regeln. [17] (1) Der Gesetzesbegründung zu § 59i I 1 Gesetzesbegründung BRAO a.F. ist der eindeutige Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, dass mit „zugelassener Berufsausübungsgesellschaft“ i.S.d. Vorschrift nur die nach der BRAO zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften gemeint sind. Denn dort heißt es ausdrücklich, dass nur solche Gesellschaften eine Gesellschafterposition innehaben dürften, die selber den Anforderungen der §§ 59b ff. BRAO genügten. Durch die Beschränkung auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften und die damit verbundene Kammerzulassung werde die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorgaben durch die Rechtsanwaltskammer sichergestellt (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drs. 19/27670, 191). Hieraus ergibt sich mithin auch der eindeutige Wille des Gesetzgebers, mit § 59i I 1 BRAO a.F. eine abschließende Regelung dazu zu treffen, welche Berufsausübungsgesellschaften ihrerseits Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft nach der BRAO sein können. [18] (2) Bestätigt wird dies durch einen Vergleich mit den gesetzlichen Regelungen zur Zulässigkeit von doppelstöckigen Berufsausübungsgesellschaften in der Patentanwaltsordnung, dem Steuerberatungsgesetz sowie der Wirtschaftsprüferordnung. Dieser zeigt, dass der Gesetzgeber für jeden Berufsstand bewusst im Detail unterschiedliche und jeweils abschließende Regelungen getroffen hat. [19] So hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe v. 7.7.2021 (BGBl. I S. 2363) die Vorschriften über Berufsausübungsgesellschaften nach der BRAO, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz neu gefasst. Hierbei hat er in den Bereichen der Bundesrechtsanwalts- und Patentanwaltsordnung allein „zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften“ die Möglichkeit einer Beteiligung als Gesellschafter an einer Berufsausübungsgesellschaft eingeräumt (vgl. § 59i I 1 BRAO a.F.; § 52i I 1 PAO in der bis zum 25.10. 2024 geltenden Fassung). Demgegenüber hat der Gesetzgeber im Bereich der Steuerberatung in § 55a I 1 StBerG (in der bis zum 25.10.2024 geltenden Fassung) als Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft nach dem Steuerberatungsgesetz anerkannte Steuerberatungsgesellschaften, zugelassene Berufsausübungsgesellschaften nach der BRAO, anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und anerkannte Buchprüfungsgesellschaften zugelassen. Die bereits geltende und durch das o.g. Gesetz unverändert gebliebene Regelung in § 28 IV 1 Nr. 1 WPO, die ebenfalls eine Beteiligung berufsfremder Berufsausübungsgesellschaften an einer Wirtschaftsprüfergesellschaft ausschließt, hat der Gesetzgeber dabei im Blick gehabt (vgl. BT-Drs. 19/ 27670, 191). [20] Der Gesetzgeber hat mithin im Rahmen der Neuklare Differenzierung gestaltung des Rechts zu Berufsausübungsgesellschaften bei der Möglichkeit, doppelstöckige Berufsausübungsgesellschaften zu gründen, zwischen den verschiedenen beruflichen Bereichen und Kammerzugehörigkeiten in Einzelheiten klar differenziert. Die weitergehende Öffnung für eine Beteiligung von Berufsausübungsgesellschaften auch anderer Berufsgruppen an einer Berufsausübungsgesellschaft nach dem Steuerberatungsgesetz – im Vergleich zu der engen Öffnung in der BRAO, der Patentanwaltsordnung und der Wirtschaftsprüferordnung nur für Berufsausübungsgesellschaften aus derselben Berufsgruppe – war demnach vom Gesetzgeber bewusst vorgenommen worden. Entgegen der Auffassung der Kl. kann vor diesem Hintergrund weder von einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers ausgegangen noch die vergleichsweise weitergehende Öffnung der Berufsausübungsgesellschaften nach dem Steuerberatungsgesetz für eine erweiternde Auslegung des § 59i I 1 BRAO a.F. herangezogen werden. Im Gegenteil entsprechen die hinsichtlich der Beteiligung von Berufsausübungsgesellschaften an anderen Berufsausübungsgesellschaften in Einzelheiten differierenden Regelungen ausweislich der Gesetzesbegründung dem Willen des Gesetzgebers, so dass sich auch hieraus der abschließende Charakter des § 59i I 1 BRAO a.F. ergibt und eine erweiternde Auslegung ausscheidet. [21] (3) Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung mit der NeuSOZIETÄTSRECHT BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2025 383

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