BRAK-Mitteilungen 5/2025

SOZIETÄTSRECHT STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT ALS GESELLSCHAFTERIN EINER ANWALTLICHEN BAG BRAO §§ 59b, 59c, 59f, 59e, 59i a.F. * 1. Ausschließlich nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassene Berufsausübungsgesellschaften können als zugelassene Berufsausübungsgesellschaften i.S.v. § 59i I 1 BRAO a.F. angesehen werden. Eine Steuerberatungsgesellschaft ist keine solche zugelassene Berufsausübungsgesellschaft. * 2. Die Beschränkung der Gesellschafterstellung auf Berufsausübungsgesellschaften i.S.d. §§ 59b ff. BRAO ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Norm als auch aus der Gesetzessystematik und den Gesetzesmaterialien. * 3. Der Umstand, dass eine nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaft Gesellschafterin einer anderen zugelassenen anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft sein kann, nicht jedoch eine anerkannte Steuerberatungsgesellschaft, stellt keinen Verstoß gegen Art. 3 IGGdar. * 4. Dies stellt auch keinen Verstoß gegen die Dienstleistungsrichtlinie dar. BGH, Urt. v. 22.7.2025 – AnwZ (Brfg) 36/24 AUS DEM TATBESTAND: [1] Die Kl. ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Nicht vertretungsberechtigte Gesellschafterin der Kl. ist mit einem Gesellschaftsanteil von 52 % die F. GmbH Steuerberatungsgesellschaft. Weitere Gesellschafter und vertretungsbefugte Geschäftsführer der Kl. sind mit einem Gesellschaftsanteil von 30 % Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. B. sowie mit einem Anteil von jeweils 9 % die Steuerberaterinnen J. B. und T. H. Am 30.1.2023 beantragte die Kl. ihre Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung. Die Bekl. lehnte den Antrag mit Bescheid v. 15.2.2024 mit der Begründung ab, dass die Beteiligung einer Steuerberatungsgesellschaft an einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 59i I 1 BRAO nicht möglich sei, da diese nur nach § 59f BRAO zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften offenstehe. Hiergegen hat die Kl. Klage erhoben mit dem Ziel der Aufhebung des Ablehnungsbescheids und der Verpflichtung der Bekl., sie als Berufsausübungsgesellschaft zuzulassen. [2] Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. [3] Der AGH hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die gegen den Bescheid erhobenen Einwände der Kl. rechtfertigten die begehrte Zulassung nicht. Als „zugelassene Berufsausübungsgesellschaften“ i.S.d. § 59i I 1 BRAO könnten nur solche Berufsausübungsgesellschaften verstanden werden, die nach den §§ 59b ff. BRAO zugelassen seien. Rechtsanwälte könnten sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 59c I BRAO zwar u.a. mit Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten zur gemeinschaftlichen Berufsausübung nach § 59b BRAO verbinden, nicht aber mit (sonstigen) Mitgliedern der Steuerberaterkammer. Auch ein Vergleich der Berufsausübungsgesellschaften betreffenden Normen der verschiedenen Berufszweige zeige, dass der Gesetzgeber jeweils bewusst habe festlegen wollen, wer Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft nach der betreffenden Rechtsordnung sein könne. Dies komme ferner in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck. Angesichts des Wortlauts und des klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers scheide eine verfassungskonforme Auslegung des § 59i I 1 BRAO aus. Die Vorschrift verstoße auch nicht gegen Art. 12 I GG. Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, durch die Beschränkung auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften und die damit verbundene Kammerzulassung die Kontrolle der Einhaltung der Vorgaben nach der BRAO durch die Rechtsanwaltskammern sicherzustellen. Dies sei vernünftig und die Beschränkung auch geeignet, erforderlich und für die Kl. zumutbar, weil es ihr und ihren Gesellschaftern weiterhin möglich sei, ihren Beruf in einer Vielzahl von Rechtsformen auszuüben. Die Vorschrift verstoße ferner nicht gegen Art. 3 I GG. Denn die bestehenden Unterschiede zwischen Steuerberatern und Rechtsanwälten rechtfertigten ihre unterschiedliche Behandlung. Zudem sei die unterschiedliche Behandlung von Steuerberatern und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften auch unter Berücksichtigung der §§ 59d, 59e BRAO aus Gründen der Transparenz und der Möglichkeit der Kontrolle durch die Rechtsanwaltskammer sachlich gerechtfertigt. [4] Hiergegen wendet sich die Kl. mit ihrer vom AGH zugelassenen Berufung. Sie ist der Auffassung, der Wortlaut von § 59i I 1 BRAO schließe andere Berufsausübungsgesellschaften als solche, die nach §§ 59b ff. BRAO zugelassen wurden, nicht aus. Der gesetzgeberisch angelegte Zweck, die anwaltlichen Berufspflichten abzusichern und durch eine Kammeraufsicht kontrollfähig zu halten, sei auch bei mehrstöckigen anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften unter Beteiligung einer Steuerberatungsgesellschaft nicht gefährdet. Die berufsrechtlichen Grundpflichten seien über § 59d und § 59e BRAO abgesichert. Zudem würden für rechtsanwaltliche und steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften nahezu identische Berufspflichten gelten, so dass die Berufspflichten einer Kammeraufsicht unterlägen. Einer weiteren Sicherung durch gesellschaftsrechtliche Beschränkungen bedürfe es nicht. Außerdem deute § 59c I Nr. 4 BRAO darauf hin, dass ein ZusammenBERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2025 381

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