heiten selbst durch Vereinbarung regeln können. Gelingt ihm dies nicht, erfolgt eine Regelung durch das Familiengericht (Grüneberg/Götz, BGB, 82. Aufl., § 1684 Rn. 1 f., 9), wobei das Gericht hinsichtlich der Ausgestaltung des Umgangs nicht an die Anträge der Beteiligten gebunden ist. Das Kindeswohl steht bei der Entscheidung gem. § 1697 Buchst. a BGB im Vordergrund, ist aber nicht der ausschließliche Entscheidungsmaßstab; einzubeziehen sind auch die berechtigten Wünsche der Eltern und der Wille des Kindes, wobei stets die Umstände des Einzelfalls maßgebend sind. Da das Eltern-Kind-Verhältnis nicht statisch ist, kommt zu der Feststellung dessen, was dem Kindeswohl derzeit am besten entspricht, die Prognose hinzu, wie sich das Verhältnis in der Zukunft entwickeln wird. Hinsichtlich Häufigkeit und Dauer kommt es maßgeblich auf das Alter und die Belastbarkeit des Kindes, die Qualität seiner Bindung zum Umgangsrecht, aber auch die Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern an. Bei kleineren Kindern sind aufgrund deren Zeiterlebens statt üblicher vierzehntägiger Wochenendumgänge eher häufigere kürzere Kontakte angemessen (MüKoBGB/Hennemann, 7. Aufl. 2017, BGB § 1684 Rn. 26-28). Besteht eine vertrauensvolle Bindung zum Umgangsberechtigten, so wird inzwischen überwiegend unter Ablehnung einer Altersgrenze auch ein längerer Besuch mit Übernachtungsmöglichkeit befürwortet; besonderes Augenmerk ist bei der Entscheidung dieser Frage auf die Konfliktträchtigkeit der Elternbeziehung als maßgebliche Einflussgröße auf das Kindeswohl zu richten. Unter Berücksichtigung des Kindeswohls kommen zusätzliche Ferienaufenthalte neben den regelmäßigen Kontakten auch bei jüngeren Kindern in Betracht (BeckOK BGB/Veit, 48. Ed. 1.8.2018, BGB § 1684 Rn. 29-36.2). Sie entsprechen auch bei einem Kleinkind in der Regel dem Kindeswohl, wobei der Sommerferienumgang bei einem zwei Jahre alten Kind mit zwei Wochen jedenfalls dann ausreichend bemessen ist, wenn die Elternbeziehung nicht spannungsfrei ist (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 5.3.2018 – 6 UF 116/17, NZFam 2018, 469). b) Gemessen an diesem Maßstab sind folgende Prämissen aufzustellen. aa) Ein Wechselmodell 7/7 ist nicht anzuordnen. (...) Die weiteren von dem Antragsgegnervertreter im Schriftsatz v. 30.6.2025 genannten Voraussetzungen stammen nicht aus der zitieren Entscheidung und sind offenbar mittels künstlicher Intelligenz generiert und frei erfunden. Auch die genannten Fundstellen sind frei erfunden. Viefmittels KI generierte Fundstellen hues kommentiert nicht im Münchner Kommentar, sondern den juris PraxisKommentar BGB Band 4, dessen Herausgeber er ist. Die 9. Auflage stammt aus dem Jahr 2024, nicht 2021. § 1678 BGB wird von Hennemann kommentiert. § 1687 des jurisPK-BGB Band 4 wird nicht von Brömmelmeyer, sondern von Thormeyer kommentiert. Eine Randziffer 65 ff. gibt es in dem Kommentar nicht. Die Erläuterungen enden bei Rn. 36. Die Fundstelle Brons, Kindeswohl und Elternverantwortung, 2013, S. 175 ff. konnte seitens des Gerichts nicht gefunden werden. Eine Fundstelle Völkl, FamRB 2015, Bl. 74 ist ebenfalls frei erfunden. In der FamRB 2015 findet sich auf Bl. 70 – 77 der Aufsatz: Ist § 17 VersAusglG verfassungsgemäß? – Verfassungsrechtliche Überlegungen zur Kritik an dieser Vorschrift. Auch ein Werk „Meyer-Götz, in Hauß/Gernhuber, Familienrecht, 6. Aufl. 2022, § 1671 Rn. 33“ gibt es nicht. Hier werden offenbar drei verschiedene Werke vermengt. Den entsprechenden Rechtssatz, wonach ein Wechselmodel mit einem psychisch instabilen Elternteil grundsätzlich unvereinbar ist, gibt es nicht. Auch eine Fundstelle OLG Frankfurt, FamRZ 2021, 70 ist frei erfunden. Auf Bl. 6770 der FamRZ aus dem Jahre 2021 findet sich die Entscheidung des OLG Düsseldorf zur Thematik Zustimmungserfordernis der Ersatznacherben zur Löschung eines Nacherbenvermerks. Auf Bl. 70-70 findet sich die Entscheidung 1 W 1276/20 des Kammergerichts, die sich mit der Grundbuchberichtigung aufgrund von Teilerbscheinen auseinandersetzt. Der Verfahrensbevollmächtige hat derartige Ausführungen für die Zukunft zu unterlassen, da sie die Rechtsfindung erschweren, den unkundigen Leser in die Irre führen und das Ansehen des Rechtsstaats und insb. der Anwaltschaft empfindlich schädigen. Er wird darauf hingewiesen, dass es sich um einen VerVerstoß gegen § 43a III BRAO stoß gegen § 43a III BRAO handelt, wenn ein Rechtsanwalt bewusst Unwahrheiten verbreitet. Hierzu gehört der wissentlich falsche Vortrag über Inhalt und Aussagen von Gesetzen und Urteilen (Weyland/Bauckmann, 11. Aufl. 2024, BRAO § 43a Rn. 39; Henssler/ Prütting/Henssler, 5. Aufl. 2019, BRAO § 43a Rn. 140). Der Verfahrensbevollmächtige ist Fachanwalt für Familienrecht und sollte die Rechtslage kennen. (...) HINWEISE DER REDAKTION: Nach herrschender Meinung verbreitet ein Rechtsanwalt nur dann bewusst die Unwahrheit i.S.d. § 43a III BRAO, wenn er positiv weiß, dass es die Unwahrheit ist. Bewusst ist daher mit „wider besseres Wissen“ bzw. mit „wissentlich“ gleich zu setzen. Beides bedeutet direkter Vorsatz und umfasst nicht den dolus eventualis (vgl. etwa Henssler, in Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl., 2024, § 43a Rn. 188 und Bauckmann, in Weyland, BRAO, 11. Aufl., 2024, § 43a Rn. 39; a.A. Zuck, Gaier/Wolf/Göcken, BRAO, 3. Aufl., 2019, § 43a Rn. 70). Siehe dazu ausf. Denz, BRAK-Mitt. 2025, 316 (in diesem Heft). BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN BRAK-MITTEILUNGEN 5/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 380
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