VERSENDUNG EINES UNGESCHWÄRZTEN GUTACHTENS AN EXTERNEN SACHVERSTÄNDIGEN StGB § 203 I; StPO § 32f V * 1. Der von einem Rechtsanwalt beauftragte externe Gutachter zählt nicht zu dem vom § 203 I 1 StGB erfassten Personenkreis der „berufsmäßig tätigen Gehilfen“. Hierunter fallen nur Personen, die in den organisatorischen und weisungsgebundenen internen Bereich der vertrauensbegründenden Sonderbeziehung einbezogen sind. * 2. Der von einem Rechtsanwalt beauftragte externe Gutachter zählt als „sonstige Person“ aber zu dem von § 203 I 2 StGB erfassten Personenkreis. * 3. Erfolgt eine Mitteilung aufgrund einer gesetzlichen Vorgabe ist das darin liegende Offenbaren als rechtmäßig einzuordnen und das Handeln damit nicht unbefugt i.S.d. § 203 I 1 StGB. * 4. Entscheidend ist nicht, ob die Weitergabe geschützter Daten im engeren Sinne erforderlich war, sondern ob ein Verteidiger dies im Rahmen seiner Verteidigungsstrategie bei Abwägung der Mandanteninteressen und der Persönlichkeitsrechte Dritter nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens für sachgerecht halten durfte. LG Hamburg, Urt. v. 11.10.2024 – 704 NBs 41/24 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Mit der Hinzuziehung und Inanspruchnahme externer Dienstleistungen befasst sich auch der im Jahre 2017 in Kraft getretene § 43e BRAO, der eine eigenständige Befugnisnorm enthält, die die Voraussetzungen und Grenzen festschreibt, unter denen externen Dienstleistern ohne Einwilligung des Mandanten der Zugang zu fremden Geheimnissen eröffnet werden darf. Der Zugang zu Anwaltsgeheimnissen darf nur in dem Umfang gewährt werden, in dem dies zur Inanspruchnahme bzw. Erbringung der Dienstleistung unerlässlich ist. Der Rechtsanwalt muss den Dienstleister zudem sorgfältig auswählen. Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der Textform. In ihm ist der Dienstleister unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit zu verpflichten. UNGEPRÜFTE ÜBERNAHME FALSCHER DURCH KI GENERIERTER ZITATE BRAO § 43a III * Ein Rechtsanwalt verstößt gegen § 43a III BRAO, wenn er bewusst Unwahrheiten verbreitet. Hierzu gehört auch der wissentlich falsche Vortrag über Inhalt und Aussagen von Gesetzen und Urteilen. AG Köln, Beschl. v. 2.7.2025 – 312 F 130/25; dazu auch Jungk/ Chab/Grams, BRAK-Mitt. 2025, 342 sowie Denz, BRAK-Mitt. 2025, 316 (beide in diesem Heft) AUS DEN GRÜNDEN: I. (...) Der Vater ist der Auffassung, das Wechselmodell entspreche dem Kindeswohl. Die Kinder würden sehr gerne Zeit bei Vater und Mutter verbringen. Zu beiden bestehe eine liebevolle Bindung. Durch die Einrichtung des Wechselmodells würde die Bindungskontinuität weiter gefördert werden, was einen positiven Einfluss auf die psychische Stabilität, die Identitätsbildung und die emotionale Sicherheit der beiden Kinder habe. Bei seinem Arbeitgeber habe er bereits eine Einigung dahingehend erzielen können, dass er insb. in den Wochen, in denen er die Kinderbetreuung übernehmen würde, entsprechende zeitliche Freiräume eingeräumt bekommen könnte. Es gehe ihm nicht um Geld. Der Ast. beantragt, das Umgangsrecht des Ast. mit seinen beiden gemeinsamen Kindern M.Q., geb. am 00.00.2016 und N.Q., geb. am 00.00.2020, dahingehend zu regeln, dass der Ast. berechtigt und verpflichtet ist, mit seinen Kindern, beginnend mit dem Monat Juni 2025, Umgang in jeder geraden Kalenderwoche wahrzunehmen. Die Ag. stellt keinen Sachantrag. Die Anordnung eines Wechselmodells würde dem Kindeswohl und dem Kindeswillen nicht entsprechen. Es stellte sich unter Darstellung der näheren Einzelheiten als kindeswohlgefährdend dar. (...) II.1. Auf den Antrag des Vaters ist der Umgang in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise zu regeln. a) Das Kind hat jeweils das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt, § 1684 I BGB. Das Umgangsrecht soll es dem berechtigten Elternteil in erster Linie ermöglichen, sich vom körperlichen und geistigen Befinden seines Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem gegenseitigen Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen. Das Umgangsrecht ist höchstpersönlich. Es ist für den berechtigten Elternteil schon wegen der gleichzeitigen Verpflichtung zum Umgang unübertragbar und unverzichtbar. Die Ausgestaltung des Umgangs richtet sich in erster Linie nach dem Willen der Eltern, die deshalb EinzelBERUFSRECHTE UND PFLICHTEN BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2025 379
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